Der Rat der Europäischen Union hat seine Verhandlungsposition zur Agrarmarktordnung beschlossen. Hanf bekommt darin einen eigenen Abschnitt, der alle Teile der Pflanze erfasst. Eine Klausel im selben Text lässt den Mitgliedstaaten aber genau dort freie Hand, wo Deutschland seine Beschränkung verankert hat.
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Der Rat der Europäischen Union hat am 19. Oktober 2026 seine teilweise Verhandlungsposition zur Überarbeitung der Gemeinsamen Marktorganisation für Agrarerzeugnisse beschlossen. In dem Mandat steht ein eigener Abschnitt zu Hanf, und er geht weiter als das geltende Recht: Erfasst werden sollen künftig nicht nur Fasern und Samen, sondern alle Teile der Hanfpflanze. Für Blätter und Blüten ist das ein Richtungswechsel.
Was im Mandat steht

Der Text führt in die Verordnung einen neuen Abschnitt 2a mit den Artikeln 147b und 147c ein. Artikel 147b regelt die Erzeugung, Artikel 147c die Vermarktung. Beide nennen dieselben Bedingungen: Die Sorte muss im Gemeinsamen Sortenkatalog eingetragen sein, das Saatgut muss nach der Richtlinie 2002/57/EG zertifiziert sein, und der Gehalt an Delta-9-THC darf 0,3 Prozent nicht überschreiten.
Neu ist der Buchstabe d in Artikel 147b Absatz 1. Er nennt „alle anderen Teile der Hanfpflanze“ unter der Zolltarifnummer 1211 90 86. Dieselbe Formulierung steht in Artikel 147c für die Vermarktung. Bisher deckte der Flachs- und Hanfsektor der Marktordnung im Wesentlichen Rohhanf und Samen ab. Die Erweiterung ist der Kern dessen, was Branchenverbände als Erfolg verbuchen.
Die Begründung des Rates ist wirtschaftlich. Im Erwägungsgrund 19 heißt es, Innovation und Bioökonomie hätten zu neuen Anwendungen für Hanfbiomasse aus allen Pflanzenteilen geführt, was Landwirten zusätzliche Möglichkeiten zur Verwertung über die Faserproduktion hinaus gebe. Erwägungsgrund 20 benennt das Problem offen: Einzelne Mitgliedstaaten hätten aus Gründen des Gesundheitsschutzes nationale Verbote erlassen, und diese unterschiedlichen Ansätze könnten das Funktionieren der Marktordnung untergraben, Rechtsunsicherheit schaffen und zu unfairem Wettbewerb zwischen Landwirten führen.
Der Vorbehalt, der alles relativiert
Artikel 147b endet mit einem vierten Absatz, und Artikel 147c mit einem gleichlautenden fünften. Der Satz lautet, die Vorschrift gelte unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts über die Endverwendung der betreffenden Erzeugnisse, einschließlich aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.
Damit harmonisiert das Mandat Erzeugung und Vermarktung, nimmt die Endverwendung aber ausdrücklich aus. Der Rat hat diese Schutzklausel nach eigener Darstellung zusätzlich eingefügt, damit die neuen Regeln nicht mit anderen nationalen Vorschriften kollidieren, etwa zu öffentlicher Sicherheit, Drogen oder Gesundheit.
Was das für Deutschland bedeutet, und was offen bleibt
Deutschland reguliert Nutzhanf nicht über ein Verbot bestimmter Pflanzenteile, sondern über den Zweck. Die sogenannte Rauschklausel steht in Paragraf 1 Nummer 9 Buchstabe a des Konsumcannabisgesetzes. Sie ist Teil der Definition: Nutzhanf gilt dort nur dann als Nutzhanf, wenn der Verkehr damit ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient und ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Wir haben die verfügbaren Zahlen dazu ausgewertet, und der Landwirtschaftsausschuss des Bundestages hat am 14. Oktober Sachverständige zu einem Entwurf der Grünen angehört, der diese Klausel streichen soll.
Genau hier entsteht die offene Frage. Die Rauschklausel ist ihrer Konstruktion nach eine Regel über die Endverwendung, und Endverwendung ist das, was die Schutzklausel des Rates den Mitgliedstaaten überlässt. Eine europäische Harmonisierung, die alle Pflanzenteile erfasst, könnte an der deutschen Regelung also vorbeigehen, statt sie aufzuheben. Ob das so kommt, entscheidet sich erst in den Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament und an der Auslegung des Begriffs Endverwendung. Festlegen lässt sich das heute nicht, und wer es behauptet, geht über den Text hinaus.
Ein zweiter Punkt betrifft Lebensmittel. Erwägungsgrund 22 hält fest, dass für Hanfrohstoffe, die als Lebensmittel oder Futtermittel vermarktet werden, zusätzliche Schutzmaßnahmen des EU-Rechts oder, wo dieses fehlt, des nationalen Rechts gelten können. Die THC-Höchstgehalte für Hanfblättertee, die ab 2027 gelten, bleiben davon also unberührt.
Der Gerichtshof steht im Text
Bemerkenswert ist, dass der Rat seine Begründung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stützt. Erwägungsgrund 21 verweist auf das Urteil in der Rechtssache C-663/18 vom 19. November 2020, die Randnummern 72 bis 77. Der Gerichtshof hatte dort entschieden, dass Cannabidiol aus legal in der EU angebautem Hanf mit niedrigem THC-Gehalt nach dem Stand der Wissenschaft keine psychoaktive Wirkung hat und deshalb nicht als Suchtstoff im Sinne der UN-Übereinkommen von 1961 und 1971 anzusehen ist. Erwägungsgrund 22 ergänzt, wissenschaftliche Erkenntnisse legten nahe, dass Hanferzeugnisse aus Sorten mit höchstens 0,3 Prozent THC unwahrscheinlich ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.
Kontrollen, Übergang und Ausnahmen
Das Mandat verlangt von den Mitgliedstaaten risikobasierte Kontrollen bei der Erzeugung und Verwaltungskontrollen bei der Vermarktung. Erzeugnisse, die die Bedingungen nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht und müssen andernfalls vom Markt genommen werden. Für Hanf, der vor dem Inkrafttreten ausgesät wurde, ist eine Übergangsfrist vorgesehen.
Zwei Ausnahmen stehen daneben. Erzeugnisse, die die Bedingungen nicht erfüllen, dürfen weiterhin dort erzeugt werden, wo ein Mitgliedstaat das nach eigenen Vorgaben zulässt. Und für medizinische und wissenschaftliche Zwecke bleibt die Vermarktung nach Unionsrecht, Völkerrecht und nationalem Recht möglich. Hanfsamen, die nicht zur Aussaat bestimmt sind, dürfen ohne zusätzliche Bedingungen vermarktet werden.
Wo das Verfahren steht
Das Mandat ist kein geltendes Recht. Es ist eine teilweise Verhandlungsposition, teilweise deshalb, weil finanzielle und horizontale Fragen noch im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2028 bis 2034 verhandelt werden. Auf dieser Grundlage nimmt die Ratspräsidentschaft Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament auf. Erst deren Ergebnis wird Gesetz, und bis dahin ändert sich an keiner nationalen Vorschrift etwas.
Der vollständige Mandatstext ist seit dem 20. Oktober als Ratsdokument ST-14647-2026-INIT öffentlich abrufbar, die Pressemitteilung des Rates wurde an diesem Tag entsprechend ergänzt. Ausgangspunkt ist der Kommissionsvorschlag vom 16. Juli 2025.
Für die Branche ist der Beschluss trotzdem mehr als eine Formalie. Die Mitgliedstaaten, die bisher auseinanderliefen, haben sich auf eine gemeinsame Linie zur Erzeugung und Vermarktung aller Pflanzenteile verständigt. Wie wenig selbstverständlich das ist, zeigt der Blick in die Mitgliedstaaten: In Italien verhandelt das Verfassungsgericht über das Hanfblütenverbot erst im Februar 2027, in Irland prüft der High Court, ob Nutzhanf eine kontrollierte Droge bleiben darf, und in Polen wächst die Anbaufläche kräftig, während sie in Deutschland zurückgeht. Die 0,3-Prozent-Schwelle selbst stammt aus der Agrarreform, über die wir 2021 berichtet haben.
Die entscheidende Frage stellt sich damit nicht mehr auf europäischer, sondern auf nationaler Ebene: Wie weit reicht der Vorbehalt für die Endverwendung? Fällt er eng aus, entsteht ein gemeinsamer Markt für alle Pflanzenteile. Fällt er weit aus, bleibt jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit, über den Verwendungszweck genau das zu regeln, was die Marktordnung gerade vereinheitlicht hat.
Quellen: Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 19. Oktober 2026, aktualisiert am 20. Oktober 2026; Ratsdokument ST-14647-2026-INIT, Abschnitt 2a, Artikel 147b und 147c sowie Erwägungsgründe 19 bis 22; Kommissionsvorschlag vom 16. Juli 2025; Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2020, C-663/18. Stand: 21. Oktober 2026.







































