Der Landwirtschaftsausschuss des Bundestages hat am 14. Oktober 2026 Sachverständige zur Nutzhanfliberalisierung angehört. Grundlage ist ein Gesetzentwurf der Grünen, der die Missbrauchsklausel streichen, den THC-Grenzwert auf ein Prozent anheben und den Indoor-Anbau erlauben will. Landwirtschaft und Wissenschaft stützten den Entwurf. Deutlichen Widerspruch gab es aus dem Bundesinstitut für Risikobewertung, und zwar von einer Seite, die in der Debatte bislang kaum vorkam: dem Futter- und Lebensmittelrecht.
📑 Inhaltsverzeichnis
- Was der Gesetzentwurf zum Nutzhanf ändern will
- Wer in der Anhörung gesprochen hat
- Bauernverband und Wissenschaft: Zustimmung zum Grenzwert von einem Prozent
- Branchenverband Cannabiswirtschaft: Beschluss ohne Änderungen gefordert
- Die Tabaksteuer steht nicht im Gesetzestext
- Der Widerspruch kommt aus dem Futtertrog
- Der Einwand: Recht allein bringt die Betriebe nicht zurück
- Einordnung: Zustimmung in der Sache, Streit über die Reihenfolge
- 💬 Fragen? Frag den Hanf-Buddy!
Was der Gesetzentwurf zum Nutzhanf ändern will

Der Entwurf trägt die Drucksachennummer 21/2116 und stammt vom 7. Oktober 2025. Er ändert das Konsumcannabisgesetz an drei Stellen. Erstens entfällt die Missbrauchsklausel in § 1 Nummer 9. Sie erlaubt den Umgang mit Nutzhanf bisher nur, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Wie weit diese Formel in der Praxis reicht, zeigte zuletzt ein Verfahren in Bayern, über das wir im Beitrag zum Freispruch eines Nutzhanfhändlers berichtet haben.
Zweitens steigt der THC-Wert in der Definition von Nutzhanf von 0,3 auf 1 Prozent. Auch Zubereitungen sollen diese Grenze nicht überschreiten dürfen. Drittens dürfen landwirtschaftliche Unternehmen Nutzhanf künftig in geschlossenen Räumen anbauen. Edibles für den Rauschkonsum werden mit dem Entwurf ausdrücklich nicht erlaubt. Die Kontrolle des Indoor-Anbaus soll die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übernehmen. Der Entwurf beziffert ihren Mehraufwand auf 10.250 Euro im Jahr.
Wer in der Anhörung gesprochen hat
Die Anhörung war die 35. Sitzung des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und dauerte zwei Stunden. Mitberatend sind der Rechtsausschuss und der Gesundheitsausschuss. Als Einzelsachverständige sprachen Felix Drewes sowie Simone Graeff-Hönninger, Professorin für Pflanzenbau an der Universität Hohenheim, für den Deutschen Bauernverband Katharina Geiger aus dem Referat Ackerbau.
Die beiden Plätze, die auf Vorschlag der Unionsfraktion am 8. Oktober noch offen waren, gingen an das Bundesinstitut für Risikobewertung. Robert Pieper und Bernd Schäfer vertraten dort die einzigen grundsätzlich kritischen Positionen. Dazu kam je ein Sachverständiger auf Vorschlag der Grünen und der Linksfraktion.
Die Ausgangslage beschreiben alle drei mit denselben Zahlen der Bundesanstalt. Im Jahr 2026 bauten 438 Betriebe auf 5.785 Hektar Nutzhanf an. 2022 waren es noch 889 Betriebe. Die Fläche ist gegenüber dem Vorjahr wieder gewachsen, die Zahl der Anbauer aber weiter gesunken. Den europäischen Vergleich liefert unser Beitrag zur wachsenden Anbaufläche in Polen.
Bauernverband und Wissenschaft: Zustimmung zum Grenzwert von einem Prozent

Der Bauernverband begrüßt den Entwurf ausdrücklich. Die Missbrauchsklausel schaffe strafrechtliche Risiken, die für Betriebe nicht kalkulierbar seien. Den Verbraucher- und Jugendschutz könne das jeweilige Fachrecht leisten, etwa das Lebensmittel- oder das Tabakrecht. Zusätzlich fordert der Verband eine Toleranzregel für geringfügige THC-Überschreitungen. Ein Betrieb mit zugelassener Sorte dürfe nach einem heißen Sommer nicht die ganze Ernte verlieren.
Graeff-Hönninger argumentiert züchterisch. Der Grenzwert von 0,3 Prozent wirke als genetischer Flaschenhals. Sie verweist auf eine Auswertung von 2024, nach der in der EU registrierte Sorten im Mittel 2,5 Prozent CBD erreichen. Schweizer Sorten unter dem dortigen Grenzwert von einem Prozent kommen auf 13,6 Prozent. Mit der engen Selektion seien auch Resistenzen und Anpassungsfähigkeit verloren gegangen. Für die Direktzahlungen der EU bliebe der Wert von 0,3 Prozent nach ihrer Darstellung unberührt. Ein Missbrauch von Nutzhanf zu Rauschzwecken ist nach ihrer Einschätzung nicht belegt. Zu dieser Frage haben wir die verfügbaren Zahlen zur Rauschklausel bereits ausgewertet.
Branchenverband Cannabiswirtschaft: Beschluss ohne Änderungen gefordert
Einen Tag vor der Anhörung hat der Branchenverband Cannabiswirtschaft eine eigene Stellungnahme vorgelegt. Der Verband, der nach eigenen Angaben rund 90 Unternehmen und Vereine vertritt, befürwortet den Entwurf in allen Punkten und empfiehlt dem Ausschuss, ihn „zügig und ohne Änderungen zu beschließen“, damit die Betriebe noch vor der kommenden Anbausaison Rechtssicherheit haben. Damit geht der Verband weiter als die drei Sachverständigen, die den Entwurf zwar stützen, aber Nachbesserungen benennen.
Interessanter als die Zustimmung sind die beiden Fälle, mit denen der Verband seine Forderung belegt. In Dithmarschen ordnete die Staatsanwaltschaft Itzehoe im August 2022 die Beschlagnahme von 3,7 Hektar Nutzhanffeldern samt Produkten und Produktionsstätte an, obwohl der Anbau seit 2019 genehmigt war und der THC-Gehalt unter 0,2 Prozent lag. Bei der Hanf-Zeit GmbH im nordrhein-westfälischen Steinheim beschlagnahmte das Landeskriminalamt im März 2021 Ware im Wert von rund 250.000 Euro. Beide Verfahren endeten ohne Urteil: eines im Dezember 2022 nach § 153a der Strafprozessordnung gegen Zahlung von je 1.500 Euro, das andere im Mai 2024 gegen 2.000 Euro, verbunden mit der Zustimmung zur Vernichtung der Ware.
Das ist der eigentliche Befund hinter der Debatte um die Missbrauchsklausel. Es ging in diesen Fällen nicht um Verurteilungen, sondern um Einstellungen gegen Geldzahlung. Der wirtschaftliche Schaden entstand trotzdem, weil die Ware zu diesem Zeitpunkt längst beschlagnahmt oder vernichtet war. Wer nach der Wirkung einer Strafvorschrift fragt, muss also nicht auf die Verurteilungsquote sehen, sondern auf das, was eine Durchsuchung bei einem Betrieb mit saisonaler Ernte anrichtet.
Die Tabaksteuer steht nicht im Gesetzestext
Ein Punkt des Entwurfs wird in der Branche als vierte Änderung gehandelt, findet sich im Gesetzestext aber nicht: die Tabaksteuer. Artikel 1 ändert ausschließlich das Konsumcannabisgesetz, Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Eine Änderung des Tabaksteuergesetzes ist nicht vorgesehen. Die Steuerpflicht taucht nur in den Kostenabschnitten auf, und zwar als Folge: Wenn Nutzhanf als pflanzliches Raucherzeugnis verkehrsfähig wird, unterliegt er dem bestehenden Tabaksteuerrecht.
Der Entwurf rechnet daraus mit Steuermehreinnahmen von rund 2,544 Millionen Euro im Jahr. Dagegen stehen bei der Zollverwaltung ein dauerhafter Mehrbedarf von fünf Stellen, Personalausgaben von rund 227.000 Euro im Jahr 2026 und rund 454.000 Euro ab 2027 sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 46.000 Euro. Für die Wirtschaft beziffert der Entwurf den einmaligen Aufwand auf rund 9.000 Euro, vor allem für Erlaubnisanträge und die Anmeldung als Bezieher von Steuerzeichen. Der Branchenverband trägt die Steuerpflicht als „sachgerechten Kompromiss“ mit, weist aber darauf hin, dass eine steuerrechtliche Einordnung die produktrechtliche Frage nicht beantwortet. Ob ein Hanfrauchprodukt verkehrsfähig ist, entscheidet nicht das Steuerrecht.
Eine Zahl im Entwurf ist inzwischen überholt. Alle Kostenrechnungen unterstellen ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2026. Dieser Termin ist verstrichen, der Entwurf stammt vom Oktober 2025. Die Beträge sind deshalb als Größenordnung zu lesen, nicht als Haushaltsansatz für das laufende Jahr.
Der Widerspruch kommt aus dem Futtertrog
Den schärfsten Einwand brachte Robert Pieper vom Bundesinstitut für Risikobewertung, und er betrifft einen Bereich, über den in der Nutzhanfdebatte selten gesprochen wird: Futtermittel. Nach einer Modellrechnung des Instituts überschreitet eine Milchkuh, die täglich etwa ein Kilogramm Nutzhanf mit 0,3 Prozent THC frisst, den toxikologischen Referenzwert um etwa das 130-Fache. Cannabinoide gehen dabei in die Milch über.
Weil es auf EU-Ebene bislang keine Höchstgehalte für Futtermittel gibt, nannte Pieper die Missbrauchsklausel „unsere letzte Bastion“. Er lehnt sie nicht grundsätzlich ab: Sie könne entfallen, sobald vergleichbare Höchstgehalte gelten oder ein Fütterungsverbot besteht. Nur eben nicht vorher.
Sein Kollege Bernd Schäfer führte dasselbe Argument für Lebensmittel. Vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern sei nicht bewusst, dass hanfhaltige Lebensmittel psychoaktive Stoffe enthalten können, Kinder seien besonders betroffen. Das geltende Lebensmittelrecht reiche dafür „auf gar keinen Fall“ aus, zumal Höchstgehalte im Wesentlichen nur für Erzeugnisse aus Hanfsamen existieren, nicht für Blätter und Blüten.
Bemerkenswert an dieser Kritik ist, dass sie die Missbrauchsklausel nicht verteidigt, weil sie gut wäre, sondern weil nichts anderes da ist. Das Institut sieht sie als Lückenfüller für fehlendes Futter- und Lebensmittelrecht. Genau darin liegt auch die Antwort der Befürworter: Verbraucher- und Tierschutz gehörten ins Fachrecht und nicht ins Strafrecht, argumentierten Graeff-Hönninger und der Bauernverband. Unterstützung bekam das BfR allerdings von unerwarteter Seite, nämlich vom Sachverständigen der Linksfraktion, der ein gemeinsames Konzept für Höchstgehalte in Lebensmitteln forderte. Ohne das wandere das Risiko nur vom Landwirt zum Verarbeiter.
Der Einwand: Recht allein bringt die Betriebe nicht zurück

Am genauesten liest Felix Drewes den Entwurf. Er arbeitet an der Hochschule Merseburg, ist stellvertretender Vorsitzender des Nutzhanf-Netzwerks und äußert sich als Einzelsachverständiger. Die Streichung der Klausel nennt er sachgerecht und überfällig. Die Anhebung auf ein Prozent hält er für vertretbar. Sie treffe aber nicht das Hauptrisiko des heimischen Anbaus. Ware aus EU-Anbau mit zertifiziertem Saatgut gilt schon heute unabhängig vom THC-Gehalt als Nutzhanf. Das wirtschaftliche Risiko liege bei der EU-Förderung mit ihrem Wert von 0,3 Prozent und bei den Höchstgehalten für Lebensmittel. Beides berührt der Entwurf nicht.
Drewes weist zudem auf eine handwerkliche Kollision hin. Die Bundesregierung hat mit ihrem Bürokratierückbaugesetz eine eigene Neufassung der Anbauanzeige vorgelegt. Beide Vorhaben ersetzen denselben Absatz im Konsumcannabisgesetz und müssten aufeinander abgestimmt werden. Für die Praxis zählen aus seiner Sicht vor allem fehlende Aufbereitungsanlagen und Pflichten, die je Betrieb anfallen. Sie belasten kleine Flächen überproportional. Welche Auflagen heute gelten, erklärt unser Überblick zu Anbau und Genehmigung von Nutzhanf in Deutschland.
Einordnung: Zustimmung in der Sache, Streit über die Reihenfolge
Nach der Anhörung steht ein klares Bild. Am Ziel selbst gibt es wenig Streit: Dass die Missbrauchsklausel Landwirte unter Generalverdacht stellt und dass ein Rauschmissbrauch von Nutzhanf nicht belegt ist, hat niemand ernsthaft bestritten, auch das BfR nicht. Gestritten wird über die Reihenfolge. Soll der Grenzwert steigen und die Klausel fallen, bevor Futter- und Lebensmittelrecht nachgezogen sind, oder erst danach? Wer die Anhörung verfolgt hat, weiß damit, woran der Entwurf im Ausschuss scheitern oder hängenbleiben kann, und es ist nicht die Hanfpolitik, sondern das Fachrecht.
Eine Anhörung ist ohnehin kein Beschluss. Der Entwurf kommt aus der Opposition und wurde im März 2026 ohne Aussprache an den Ausschuss überwiesen. Im Koalitionsvertrag von Union und SPD kommt Hanf nicht vor. Drewes hat nachgezählt: In den rund 12.700 Plenarreden dieser Wahlperiode fiel das Wort Nutzhanf bis Ende September kein einziges Mal. Bemerkenswert ist deshalb, wie nah der Entwurf an einer früheren Regierungsvorlage liegt. Nach seiner Analyse weicht der Gesetzestext nur beim THC-Wert vom Regierungsentwurf von 2024 ab. Die Streichung der Klausel war also schon einmal Regierungslinie, damals unter der Ampelkoalition. Ob die heutige Koalition diesen Faden wieder aufnimmt, wird sich nach der Anhörung in den Ausschussberatungen zeigen.
Häufige Fragen
Was ist die Missbrauchsklausel beim Nutzhanf?
Die Klausel steht in § 1 Nummer 9 des Konsumcannabisgesetzes. Sie erlaubt den Umgang mit Nutzhanf nur, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Kritiker sehen darin ein Strafbarkeitsrisiko für Landwirte, Verarbeiter und Händler, auch bei sehr niedrigen THC-Gehalten.
Gilt der THC-Grenzwert von einem Prozent für Nutzhanf schon?
Nein. Es gilt weiter der Wert von 0,3 Prozent. Der Entwurf der Grünen ist nicht beschlossen. Die Anhörung vom 14. Oktober war ein Schritt im parlamentarischen Verfahren, auf den Ausschussberatungen und weitere Lesungen im Plenum folgen müssten. Für die EU-Förderfähigkeit bleibt der Wert von 0,3 Prozent ohnehin maßgeblich, darauf wies in der Anhörung der Sachverständige der Linksfraktion hin.
Wäre mit dem Gesetz der Verkauf berauschender Hanfprodukte erlaubt?
Nein. Der Entwurf stellt klar, dass Edibles für den Rauschkonsum nicht erlaubt werden. Zubereitungen aus Nutzhanf sollen höchstens ein Prozent THC enthalten. Für Lebensmittel, Kosmetik und Tabakersatzprodukte gilt weiter das jeweilige Fachrecht.
Was bedeutet Indoor-Anbau von Nutzhanf?
Gemeint ist der Anbau in Gewächshäusern, Folientunneln und anderen geschlossenen Räumen. Bisher ist diese Anbauform für Nutzhanf nicht zugelassen. Der Entwurf sieht den Indoor-Anbau vor allem für CBD-haltige Rohstoffe vor, weil er sich für Fasern und Körner kaum rechnet.
Wie viele Betriebe bauen in Deutschland Nutzhanf an?
Nach den Zahlen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung waren es 2026 noch 438 Betriebe auf 5.785 Hektar. Im Jahr 2022 hatten 889 Betriebe Nutzhanf angebaut. Die Zahl der Anbauer hat sich damit mehr als halbiert.
Quellen: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/2116 vom 07.10.2025; Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Tagesordnung der 35. Sitzung vom 08.10.2026; Ausschussdrucksachen 21(10)88-A (Felix Drewes), 21(10)88-B (Deutscher Bauernverband) und 21(10)88-C (Prof. Dr. Simone Graeff-Hönninger), jeweils vom 05.10.2026; Bericht des Deutschen Bundestages „heute im bundestag“ Nr. 830/2026 vom 14.10.2026 zur Anhörung; Stellungnahme des Branchenverbands Cannabiswirtschaft e. V. vom 12.10.2026 zum NLG; Deutscher Bundestag, Überweisungen im vereinfachten Verfahren, Sitzung vom 19.03.2026.





































