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Home Rechtliche Aspekte von Cannabis Rechtslage in Deutschland

Wenn Patienten selbst Kinder sind – die blinde Stelle im § 24 MedCanG

von Leo Hartmann
03.10.2026
in Rechtslage in Deutschland
Lesezeit: 7 Minuten
Medizinisches Cannabis-Öl in ärztlicher Umgebung
⏱ 8 Min. Lesezeit·1.490 Wörter
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Unser Beitrag zum ortsabhängigen Konsumverbot des § 24 MedCanG hat eine Zuschrift ausgelöst, die den Blick dreht. Bislang ging es um die Frage, ob die Norm Kinder vor dem Konsum anderer schützt. Ein Leser weist auf den umgekehrten Fall hin: Patientinnen und Patienten können selbst Kinder sein. Dann trifft das Verbot ausgerechnet die, die es zu schützen vorgibt.

📑 Inhaltsverzeichnis

  1. Die übersehene Gruppe: Kinder als Patienten
  2. Wichtig: Das Verbot gilt nur für die Inhalation
  3. Wo die Begründung ins Wanken gerät
  4. Die juristische Einordnung
  5. Was die aktuellen Reformanträge ändern – und was nicht
  6. Was bleibt
  7. 💬 Fragen? Frag den Hanf-Buddy!

Ausgangspunkt ist unser Beitrag Wo Patienten nicht inhalieren dürfen: § 24 MedCanG erklärt. Dort haben wir gezeigt, dass § 24 MedCanG über den Verweis auf § 5 Absatz 2 KCanG die bekannten Verbotszonen (Schulen, Kinderspielplätze, Fußgängerzonen und andere, jeweils samt Sichtweite) auf den öffentlichen Konsum von Medizinalcannabis mittels Inhalation überträgt. Und dass die Norm zwar die amtliche Überschrift „Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum“ trägt, aber gerade nicht auf § 5 Absatz 1 KCanG verweist, also den Absatz, der den Konsum in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger regelt.

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Roman Quadflieg, Cannabispatient mit juristischer Ausbildung, der uns schon auf die Norm aufmerksam gemacht hatte, ergänzt nun einen Gedanken, der in der Debatte fehlt.

GanjaFarmerGanjaFarmer

Die übersehene Gruppe: Kinder als Patienten

Die Vorstellung hinter dem Ortsverbot ist, dass in der Nähe von Schulen und Spielplätzen Kinder sind, die vor dem Anblick von Cannabiskonsum bewahrt werden sollen. Dabei gerät aus dem Blick, dass Kinder nicht nur Umstehende sind, sondern selbst zu den Behandelten gehören können.

Dass es diese Gruppe in relevanter Zahl gibt, lässt sich belegen. Prof. Dr. Sven Gottschling, Leiter des Zentrums für altersübergreifende Palliativmedizin und Kinderschmerztherapie am Universitätsklinikum des Saarlandes, berichtete Anfang September in einem Beitrag der Ippen-Medien (Autor Oliver Stock), in seinem Zentrum seien „mehr als 500 Kinder und eine vierstellige Zahl Erwachsener“ mit Cannabisarzneimitteln therapiert worden. Der Artikel selbst handelt von den Verwerfungen bei der Kostenerstattung, nicht vom öffentlichen Konsum. Für unseren Zusammenhang trägt er nur diese eine, gut belegte Tatsache: Auch Kinder und Jugendliche sind Cannabispatientinnen und -patienten, etwa in der Palliativversorgung und der Schmerztherapie.

Ob und wie ein Kind mit Cannabisarzneimitteln behandelt wird, ist eine ausschließlich ärztliche Entscheidung und nicht Gegenstand dieses Beitrags. Uns geht es allein um die rechtliche Frage, was das Ortsverbot des § 24 MedCanG für Patientinnen und Patienten bedeutet, die zufällig minderjährig sind.

Wichtig: Das Verbot gilt nur für die Inhalation

Inhalation und orale Darreichung im Vergleich

An dieser Stelle ist Genauigkeit nötig, sonst überzeichnet man das Problem. § 24 MedCanG erfasst ausdrücklich nur den Konsum „mittels Inhalation“, also Verdampfen und Rauchen. Wer dieselbe Substanz als Öl, Tropfen oder Kapsel einnimmt, fällt nicht unter die Norm und darf sie überall einnehmen.

Das ist gerade in der Kinder- und Jugendmedizin bedeutsam, weil dort häufig orale Darreichungsformen zum Einsatz kommen, etwa Dronabinol-Tropfen. Für diese Fälle stellt sich die Frage der Verbotszonen von vornherein nicht. Die Aussage lautet also nicht, dass alle jungen Patientinnen und Patienten am Spielplatz betroffen wären. Belastbar bleiben zwei engere Punkte.

  • Der konkrete Fall: Patientinnen und Patienten, deren Therapie auf die Inhalation angewiesen ist, weil sie den schnellen Wirkungseintritt braucht, etwa bei Schmerzspitzen oder Spastik. Für sie greift das Ortsverbot unabhängig vom Alter.
  • Der grundsätzliche Punkt: § 24 MedCanG kennt keine Ausnahme für den medizinischen Bedarf, unabhängig vom Alter der behandelten Person. Es gibt keine Härtefallklausel, keine Abwägung mit der Notwendigkeit der Einnahme und keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine minderjährige Patientin anders behandelt würde als jede andere.

Wo die Begründung ins Wanken gerät

Leerer Spielplatz als Symbol für Verbotszonen

Der Gesetzgeber hat das Verbot damit begründet, Konsumanreize im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes weitestgehend zu vermeiden. Das gelte auch für die Inhalation von Medizinalcannabis, „da hierbei in der Außenwirkung auf Kinder und Jugendliche nicht vom Konsum von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken unterschieden werden kann“ (Bundestagsdrucksache 20/8704, Seite 147). Der tragende Gedanke ist eine Verwechslungsgefahr.

Genau hier setzt Quadfliegs Einwand an. Bei einem Medikament, zu dem es im konkreten Fall keine gleichwertige Alternative gibt, ist der Anreiz-Gedanke schwer zu halten. Und er kippt, wenn die inhalierende Person selbst eine junge Patientin ist: Der Jugendschutz, der Konsumanreize von gesunden Kindern fernhalten soll, wendet sich dann gegen ein krankes Kind, das sein Medikament nimmt. Der Zweck der Norm und ihre Wirkung fallen in diesem Fall auseinander.

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Es bleibt eine Abwägungsfrage, keine ausgemachte Sache. Man kann einwenden, dass eine Patientenausnahme einen Nachweis erfordert hätte und dass die Zahl der auf Inhalation angewiesenen minderjährigen Patientinnen und Patienten klein sein dürfte. Beides ändert aber nichts daran, dass die Norm für diese Fälle keine Lösung vorsieht, obwohl andere Rechtsgebiete vergleichbare Konflikte durch Abwägung im Einzelfall lösen.

Die juristische Einordnung

[PLATZHALTER GRUBWINKLER: Frische fachanwaltliche Einordnung von Konstantin Grubwinkler (Fachanwalt für Strafrecht, Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte) zu zwei Fragen: (1) Belastet die fehlende medizinische Ausnahme des § 24 MedCanG die Verhältnismäßigkeit der Norm zusätzlich, wenn die betroffene Patientin minderjährig ist? (2) Läuft der mit der amtlichen Überschrift bezweckte Jugendschutz ins Leere, wenn die inhalierende Person selbst ein Kind-Patient ist? Anfrage vorbereitet, Antwort steht noch aus. Bis dahin nicht veröffentlichen.]

Was die aktuellen Reformanträge ändern – und was nicht

In der laufenden Debatte liegen Vorstöße auf dem Tisch, die die Verbotszonen betreffen. Die Fraktion Die Linke fordert in ihrem Antrag „Gesundheit schützen – Cannabis legalisieren“ (Bundestagsdrucksache 21/3912 vom 29. Januar 2026) unter Ziffer 2 Buchstabe c, die „Überbleibsel der Verbotspolitik“ zu entfernen: „Konsumabstandsgebote werden abgeschafft und eine Gleichbehandlung mit Nichtraucherschutzregelungen sichergestellt.“ Anders liegt der Fall bei einem Antrag, der dem Potsdamer Parteitag der Linken im Juni 2026 vorlag. Der Antrag P.06, eingebracht unter anderem vom Stadtverband Leipzig-Nord und der Landesarbeitsgemeinschaft Selbstbestimmte Behindertenpolitik Bayern, fordert ausdrücklich, das ortsabhängige Konsumverbot des § 24 MedCanG „ersatzlos für nichtig“ zu erklären und die Einnahme des Medikaments wieder ortsunabhängig zu ermöglichen. Der Antrag benennt zudem den Punkt, der die Norm so schwer angreifbar macht: Weil § 27 MedCanG für Verstöße gegen § 24 keinen Bußgeldtatbestand vorsieht, fehlt ein Bescheid, gegen den Betroffene klagen könnten. Damit führt auch kein Weg vor ein Gericht, das die Norm überprüfen würde. In der veröffentlichten Beschlussliste des Parteitags taucht P.06 nicht auf, beschlossen wurde er dort also nicht. Was aus ihm geworden ist, ist öffentlich nicht dokumentiert.

Der Antrag der Bundestagsfraktion richtet sich dagegen allein auf die Konsumabstandsgebote des Konsumcannabisgesetzes. Den § 24 MedCanG und die Frage, ob die medizinische Einnahme ortsunabhängig möglich sein sollte, spricht er nicht an. Die Debatte läuft damit an zwei getrennten Orten: In der Partei liegt ein Antrag vor, der die Norm direkt angreift, im Parlament nicht. Wer den Wortlaut liest, findet dort keine Regelung für Patientinnen und Patienten, die inhalieren, und erst recht keine für den Sonderfall, dass sie selbst minderjährig sind.

Roman Quadflieg wertet das schärfer. Aus seiner Sicht löst der Ansatz das Problem des § 24 MedCanG gerade nicht: Eine Gleichbehandlung mit dem Nichtraucherschutz, der in Deutschland Ländersache ist, führe zu uneinheitlichen Regelungen in den Bundesländern statt zu einer bundeseinheitlichen Lösung und verweise Patientinnen und Patienten – auch Kinder – weiterhin auf Raucherbereiche. Er spricht von einem „Vertuschen“ des eigentlichen Problems. Das ist seine Bewertung, nicht unsere; sie trifft aber einen belegbaren Punkt: Der medizinische Sonderfall kommt in den bisherigen Reformtexten nicht vor.

Was bleibt

Gesetzbuch und offene Rechtsfragen

Der Hinweis erweitert die blinde Stelle, die wir im ersten Beitrag beschrieben haben, um eine menschliche Dimension. § 24 MedCanG lässt nicht nur den Absatz aus, der Kinder unmittelbar schützt. Er denkt auch den Fall nicht mit, dass ein Kind selbst Patient ist und auf die Einnahme angewiesen sein kann. Für die orale Therapie stellt sich die Frage nicht, für die Inhalation schon, und in beiden Fällen fehlt eine Regelung, die den medizinischen Bedarf überhaupt in den Blick nimmt.

Die laufende Evaluation des Konsumcannabisgesetzes hat Teile des § 5 KCanG bereits infrage gestellt. Ob dabei auch der Verweis in § 24 MedCanG und der Sonderfall minderjähriger Patientinnen und Patienten geprüft werden, ist bislang nicht erkennbar. Wir bleiben an dem Thema.

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechts- oder Gesundheitsberatung und ersetzt weder anwaltlichen noch ärztlichen Rat. Über Auswahl und Darreichungsform eines Arzneimittels entscheidet ausschließlich die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt; laufende Therapien sollten nicht eigenmächtig geändert werden. Die Angabe zur Zahl behandelter Kinder gibt die zitierte Aussage von Prof. Dr. Sven Gottschling wieder; der zugrunde liegende Medienbericht behandelt die Kostenerstattung, nicht das Konsumverbot des § 24 MedCanG. Die rechtliche Bewertung des § 24 MedCanG gibt den Stand der Auslegung und die Argumentation des Hinweisgebers wieder; für den Einzelfall ist anwaltlicher Rat erforderlich.

Quellen: Medizinal-Cannabisgesetz, § 24; Konsumcannabisgesetz, § 5, jeweils im Wortlaut nach gesetze-im-internet.de; Gesetzentwurf zum Cannabisgesetz, Bundestagsdrucksache 20/8704 vom 9. Oktober 2023, Seite 147; „Cannabis-Chaos auf Kassenkosten: Ärzte warnen vor fatalen Folgen“, Ippen-Medien (u. a. hna.de), Autor Oliver Stock, 3. September 2026, mit dem Zitat von Prof. Dr. Sven Gottschling; Antrag P.06 „Den nicht legitimierten Paradigmenwechsel der Gesundheits-, Behinderten- und Drogenpolitik der Linken korrigieren“, 1. Tagung des 10. Parteitages der Partei Die Linke, Potsdam, 19. bis 21. Juni 2026; Hinweis und Argumentation von Roman Quadflieg; eigene Berichterstattung. Vertiefung zur Grundnorm: unser Beitrag zu § 24 MedCanG.

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