Ein einziger Satz im Medizinal-Cannabisgesetz überträgt die Konsumverbotszonen auf Patientinnen und Patienten, die ihr Medikament inhalieren. Über diesem Satz steht „Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum“. Wir haben die Verweisungskette auseinandergenommen, und dabei passt einiges nicht zusammen.
📑 Inhaltsverzeichnis
- Ein Satz, der auf ein anderes Gesetz zeigt
- Die Überschrift verweist auf einen Absatz, der gar nicht gilt
- Entscheidend ist die Darreichungsform, nicht der Wirkstoff
- Ein Verbot, das nicht mit Bußgeld geahndet werden kann
- Die andere Seite des Arguments
- Was Betroffene daraus mitnehmen können
- 💬 Fragen? Frag den Hanf-Buddy!
Über Paragraf 5 des Konsumcannabisgesetzes wird viel diskutiert. Die Verbotszonen für den öffentlichen Konsum, die Sichtweitenregel, die Fußgängerzonen. Zuletzt hat sogar die Evaluation des Gesetzes Teile davon infrage gestellt, worüber wir im Beitrag zum Konsumverbot in der Anbauvereinigung berichtet haben.
Kaum diskutiert wird, dass dieselben Zonen auch für Menschen gelten, die Cannabis als Arzneimittel verordnet bekommen. Geregelt ist das in Paragraf 24 des Medizinal-Cannabisgesetzes. Darauf hingewiesen hat uns Roman Quadflieg, seit 2018 Cannabispatient, mit juristischer Ausbildung und nach eigenen Angaben Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde gegen die Norm, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen hat. Wir haben die Normen daraufhin im amtlichen Gesetzestext nachgelesen und sind dabei auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages gestoßen, das die entscheidende Frage bereits beantwortet.
Ein Satz, der auf ein anderes Gesetz zeigt

Paragraf 24 MedCanG besteht aus einem einzigen Satz. Er lautet vollständig:
„§ 5 Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes gilt entsprechend für den öffentlichen Konsum von Cannabis zu medizinischen Zwecken mittels Inhalation.“
§ 24 MedCanG
Über diesem Satz steht als amtliche Überschrift „Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum“. Was die Norm bewirkt, erschließt sich erst, wenn man dem Verweis folgt.
Paragraf 5 Absatz 2 KCanG verbietet den öffentlichen Konsum an sechs Orten: in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in öffentlich zugänglichen Sportstätten jeweils auch in deren Sichtweite, außerdem in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite. Sichtweite ist dabei gesetzlich definiert: Sie ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich nicht mehr gegeben.
Für Patientinnen und Patienten gilt das entsprechend, sofern sie inhalieren. Eine Ausnahme für sie, eine Härtefallregelung oder eine Abwägung mit der medizinischen Notwendigkeit enthält der Wortlaut nicht.
Die Überschrift verweist auf einen Absatz, der gar nicht gilt
Hier wird es bemerkenswert, und dieser Punkt ist uns erst beim Nachlesen aufgefallen.
Paragraf 5 KCanG hat drei Absätze. Absatz 1 verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. Das ist die Vorschrift, die Kinder und Jugendliche unmittelbar schützt, unabhängig davon, wo man sich befindet. Absatz 2 enthält die Ortsliste. Absatz 3 betrifft militärische Bereiche der Bundeswehr.
Paragraf 24 MedCanG verweist ausschließlich auf Absatz 2. Der Absatz, der den direkten Schutz von Minderjährigen regelt, wird für Patientinnen und Patienten nicht in Bezug genommen.
Damit trägt eine Norm die Überschrift „Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum“ und lässt gerade denjenigen Absatz aus, der Kinder direkt schützt. Übernommen wird nur die Ortsregelung. Ob das ein gesetzgeberisches Versehen ist oder Absicht, lässt sich von außen nicht beurteilen. Feststellen lässt sich, dass die Überschrift den Regelungsgehalt nicht trifft. Wer sie liest und daraus schließt, es gehe um den Umgang mit Minderjährigen, liegt falsch.
Entscheidend ist die Darreichungsform, nicht der Wirkstoff

Der zweite Punkt betrifft die Reichweite. Die Norm gilt ausdrücklich nur für den Konsum „mittels Inhalation“, also für das Verdampfen und das Rauchen.
Wer dieselbe Substanz als Öl, Tropfen oder Kapsel einnimmt, wird von Paragraf 24 MedCanG nicht erfasst und darf sie überall einnehmen, auch auf dem Spielplatz und in der Fußgängerzone. Über die Zulässigkeit entscheidet damit nicht der Wirkstoff und nicht die Erkrankung, sondern die Form der Aufnahme.
Das ist praktisch folgenreich, weil beide Formen therapeutisch nicht austauschbar sind. Inhalation wirkt binnen Minuten, orale Aufnahme erst nach deutlich längerer Zeit und mit anderem Verlauf. Gerade bei Schmerzspitzen und Spastik ist der schnelle Wirkungseintritt der Grund für die Verordnung. Auf diesen Unterschied verweisen auch die Fachverbände in der Debatte um die Erstattung, über die wir im Beitrag zu Cannabistherapien ohne Anschlusslösung berichtet haben. Wen die Regel trifft, hängt also davon ab, welche Darreichungsform medizinisch angezeigt ist.
Ein Verbot, das nicht mit Bußgeld geahndet werden kann

Beim Blick auf die Rechtsfolgen wird es aufschlussreich, und hier liegt der Befund, der in der öffentlichen Debatte praktisch nicht vorkommt.
Beim Konsumcannabis ist die Sache eindeutig: Paragraf 36 KCanG erklärt es zur Ordnungswidrigkeit, wenn jemand entgegen Paragraf 5 Absatz 2 Satz 1 Cannabis konsumiert. Für Medizinalcannabis ist die Lage schwerer zu greifen.
- Die Bußgeldvorschrift des Medizinal-Cannabisgesetzes nennt Paragraf 24 nicht. Paragraf 27 MedCanG führt zehn Tatbestände auf, von Besitzmengen über Mitteilungspflichten bis zu Aufzeichnungen. Der öffentliche Konsum ist nicht darunter.
- Die Bußgeldvorschrift des Konsumcannabisgesetzes spricht von „Cannabis“. Paragraf 1 Nummer 8 Buchstabe a KCanG nimmt Cannabis zu medizinischen Zwecken vom Cannabisbegriff dieses Gesetzes aber ausdrücklich aus.
Genau diese Frage hat der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages im Mai 2025 untersucht, im Sachstand WD 8-3000-032/25. Das Ergebnis ist eindeutig: Der Verstoß sei „weder in § 27 MedCanG, der die Bußgeldvorschriften für das MedCanG aufführt, als Ordnungswidrigkeit aufgenommen worden, noch wird § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG für entsprechend anwendbar erklärt“. Und weiter: „Damit liegt kein Bußgeldtatbestand i. S. d. MedCanG vor.“
Auch den naheliegenden Ausweg verschließt das Gutachten. Der Gedanke, die Lücke durch eine analoge Anwendung der Bußgeldvorschrift des Konsumcannabisgesetzes zu schließen, scheitere schon an der Gesetzessystematik, weil beide Gesetze eigene Ordnungswidrigkeitentatbestände regeln. In der Fachliteratur wird das als ungewollte Regelungslücke eingeordnet. Der Strafrechtler Erik Kraatz formuliert in der Zeitschrift für Medizinstrafrecht, mangels Verweises auf den Bußgeldtatbestand sei ein Verstoß „erstaunlicherweise“ nicht ahndbar.
Damit steht im Gesetz ein Verbot, für dessen Verletzung keine Geldbuße vorgesehen ist. Das ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern hat eine praktische Kehrseite, auf die uns Quadflieg hinweist: Ohne Bußgeldbescheid gibt es auch keinen Bescheid, gegen den man klagen könnte. Der übliche Rechtsweg, über den Betroffene eine Norm gerichtlich überprüfen lassen, steht damit nicht offen.
Wer daraus schließt, das Verbot sei folgenlos, irrt allerdings. Auch der Wissenschaftliche Dienst hält fest, dass sich das Konsumverbot polizei- und ordnungsrechtlich durchsetzen lässt, ausdrücklich genannt wird der Platzverweis. Ein Verbot bleibt ein Verbot, und die Einnahme kann im konkreten Moment unterbunden werden. Nur eben ohne anschließenden Bußgeldbescheid.
Die andere Seite des Arguments
Zur Fairness gehört, warum der Gesetzgeber überhaupt so vorgegangen sein könnte.
Der Gesetzgeber hat seine Begründung in der Gesetzesbegründung zum Cannabisgesetz selbst formuliert. Dort heißt es, im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes seien Konsumanreize weitestgehend zu vermeiden, und das gelte auch für die Inhalation von Medizinalcannabis, „da hierbei in der Außenwirkung auf Kinder und Jugendliche nicht vom Konsum von Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken unterschieden werden kann“. Der Begründungskern ist also eine Verwechslungsgefahr.
Das ist nachvollziehbar, denn eine Patientenausnahme hätte einen Nachweis erfordert, etwa einen mitzuführenden Ausweis, und diese Konstruktion hat eigene Nachteile, von der Offenlegung der Diagnose bis zur Frage, was bei fehlendem Nachweis gilt. Wie schwierig das ist, haben wir im Beitrag zum Cannabis-Patientenausweis beschrieben.
In der Fachliteratur wird die Begründung allerdings bezweifelt, und zwar an ihrer empirischen Grundlage. Die Rechtswissenschaftler Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu und Patrick Welke halten die Verwechslungsgefahr für fragwürdig, weil der nicht-medizinische Eigenkonsum normalerweise gerade nicht mit einem Inhalationsgerät erfolge. Wer einen Vaporizer benutzt, ist demnach eher als Patient erkennbar denn als Freizeitkonsument. Dieselben Autoren führen den Vergleich an, der die Debatte auf den Punkt bringt: Die medizinisch indizierte Einnahme müsse grundsätzlich ortsunabhängig möglich sein, wie bei Schmerztabletten oder beim Setzen einer Insulinspritze.
Das ist eine Erklärung, keine Rechtfertigung. Andere Rechtsgebiete lösen vergleichbare Konflikte durch Abwägung im Einzelfall statt durch pauschale Ortsverbote. Und der Vergleich mit dem Straßenverkehr zeigt, dass es auch anders geht: Dort kennt das Gesetz mit dem Medikamentenprivileg eine ausdrückliche Ausnahme für ärztlich verordnete Einnahme, wie wir im Beitrag dazu beschrieben haben, woran das Medikamentenprivileg wirklich scheitert. Im öffentlichen Raum fehlt eine solche Regelung.
Was Betroffene daraus mitnehmen können
Solange die Norm gilt, sind es vor allem drei praktische Punkte.
- Die Verbotszonen sind begrenzt und definiert. Sie betreffen sechs Ortstypen, nicht den öffentlichen Raum insgesamt. Die Sichtweite endet nach dem Gesetzeswortlaut bei mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung. Wie Eingangsbereich und Sichtweite im Einzelfall zu bestimmen sind, ist allerdings streitanfällig.
- Die Fußgängerzonen-Regel ist zeitlich begrenzt. Sie gilt zwischen 7 und 20 Uhr, außerhalb dieser Zeiten nicht.
- Die Darreichungsform ist entscheidend. Wer regelmäßig unterwegs auf schnelle Wirkung angewiesen ist, sollte das mit der behandelnden Praxis besprechen, auch im Hinblick auf die Frage, welche Form verordnet wird.
Politisch bleibt die Frage offen, ob eine Norm sinnvoll ist, die eine Therapie ortsabhängig unterbricht, ohne den Fall zu regeln, dass jemand die Zone nicht ohne Weiteres verlassen kann. Die laufende Evaluation des Konsumcannabisgesetzes hat Teile des Paragrafen 5 bereits infrage gestellt. Ob dabei auch der Verweis in Paragraf 24 MedCanG überprüft wird, ist bislang nicht erkennbar. Wir bleiben an dem Thema.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 10. September 2026 wieder und ist keine Rechts- oder Gesundheitsberatung. Er ersetzt keine ärztliche Beratung. Die Ausführungen zur fehlenden Bußgeldbewehrung geben den Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages und die dort zitierte Fachliteratur wieder; sie sind keine Rechtsauskunft, und für den Einzelfall ist anwaltlicher Rat erforderlich. Angaben zur Verfassungsbeschwerde beruhen auf der Darstellung des Beschwerdeführers; der Beschluss ist nicht veröffentlicht. Über Auswahl und Darreichungsform eines Arzneimittels entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt; laufende Therapien sollten nicht eigenmächtig geändert werden.
Sollten Cannabispatienten überall inhalieren dürfen, wo es medizinisch nötig ist?
Quellen: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand „Zum Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum bei der Einnahme von Medizinalcannabis“, WD 8-3000-032/25 vom 23. Mai 2025; Gesetzentwurf zum Cannabisgesetz, Bundestagsdrucksache 20/8704 vom 9. Oktober 2023, Seite 147; Erik Kraatz in der Zeitschrift für Medizinstrafrecht 2024 sowie Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu und Patrick Welke in der Kriminalpolitischen Zeitschrift 2024, beide zitiert nach dem genannten Sachstand; Medizinal-Cannabisgesetz, Paragrafen 24 und 27; Konsumcannabisgesetz, Paragrafen 1, 5 und 36, jeweils im Wortlaut nach gesetze-im-internet.de abgerufen am 10. September 2026; Hinweis und ergänzende Angaben von Roman Quadflieg; eigene Berichterstattung.






































