Die Grünen haben im Bundestag einen neuen Gesetzentwurf zum Nutzhanf vorgelegt. Die Drucksache 21/8942 vom 4. November 2026 hält an der Streichung der Missbrauchsklausel fest, zieht aber zwei neue Linien ein: Für Hanf in der Lebensmittelproduktion bleibt es bei 0,3 Prozent THC, und Blätter und Blüten dürfen nicht mehr an Tiere verfüttert werden. Genau an diesen Stellen hatte das Bundesinstitut für Risikobewertung in der Nutzhanf-Anhörung im Oktober seine Einwände angesetzt.
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Was der neue Nutzhanf-Entwurf ändert
Der Kern bleibt gleich. Die Missbrauchsklausel im Konsumcannabisgesetz soll ersatzlos fallen. Sie erlaubt den Umgang mit Nutzhanf bisher nur, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Die Begründung verweist auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Hanftee und CBD-Blüten. Danach kann der Handel strafbar sein, obwohl der Grenzwert von 0,3 Prozent eingehalten ist. Wie sich das in der Praxis auswirkt, zeigte zuletzt der Freispruch eines bayerischen Nutzhanfhändlers. Gestrichen wird außerdem die Bedingung, dass der Verkehr ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen muss.
Neu ist die Aufteilung beim THC-Wert. Nutzhanf darf künftig bis zu 1 Prozent THC enthalten, sofern er nicht der Lebensmittelproduktion dient. Für Lebensmittel gilt weiter der Wert von 0,3 Prozent. Die Fraktion begründet das damit, dass die EU für einige Lebensmittelgruppen noch keine THC-Höchstgehalte festgelegt hat. Der Wert von 1 Prozent entspricht dem tschechischen Recht. Der Grenzwert für die EU-Direktzahlungen bleibt nach dem Entwurf unberührt.
Fütterungsverbot für Blätter und Blüten
Ein neuer Paragraf 32a trägt die Überschrift „Nutzhanf als Futterpflanze“ und besteht aus einem einzigen Satz: Das Verfüttern von Blättern und Blüten an Tiere ist verboten. Wer dagegen verstößt, begeht nach dem Entwurf eine Ordnungswidrigkeit. Die Begründung nennt ausdrücklich Wiederkäuer, die mit dem Futter wirksame Mengen an THC und CBD aufnehmen könnten. Erlaubt bleibt der Presskuchen aus der Hanfölproduktion. Er stammt aus den Samen und gilt als Eiweißfuttermittel.
Das ist bemerkenswert, weil das BfR die Missbrauchsklausel in der Anhörung als „letzte Bastion“ bezeichnet hatte, solange es keine Futtermittelhöchstgehalte oder kein Fütterungsverbot gibt. Ein solches Verbot liefert der neue Entwurf nun selbst. Ob das Institut damit seine Bedenken als erledigt ansieht, ist offen. Der zweite Einwand aus der Anhörung betraf Lebensmittel aus Blättern und Blüten, und dort bleibt es bei den bestehenden Lücken im Fachrecht.
Indoor-Anbau für Gartenbau und andere Betriebe
Der Kreis der zugelassenen Anbauer wird größer. Bisher sind Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau oder Imkerei vom Nutzhanfanbau ausgeschlossen. Künftig sollen alle Unternehmen der Landwirtschaft Nutzhanf anbauen dürfen, auch in Innenräumen. Indoor-Anbau muss bis zum ersten Tag des Quartals nach der Aussaat angezeigt werden, mit Fläche in Quadratmetern. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung rechnet laut Entwurf zunächst mit einer geringen einstelligen Zahl an Betrieben, mit rund 2.000 Quadratmetern Gewächshausfläche und 3 bis 4 Zyklen im Jahr. Wirtschaftlich interessant sei das vor allem für CBD. Welche Pflichten für den Feldanbau heute gelten, erklärt unser Überblick zu Anbau und Genehmigung von Nutzhanf.
Tabaksteuer und Kosten: eine alte Annahme bleibt stehen
Werden Hanfblüten als pflanzliches Raucherzeugnis verkauft, fällt Tabaksteuer an. Der Entwurf rechnet mit Mehreinnahmen von rund 2,544 Millionen Euro im Jahr. Für die Wirtschaft beziffert er einen einmaligen Aufwand von rund 1,509 Millionen Euro, fast vollständig für Druck-, Etikettier- und Verpackungsmaschinen. Die Zollverwaltung braucht 352.000 Euro im Jahr 2026 und 686.000 Euro ab 2027. Eine Annahme in der Begründung ist allerdings schon überholt: Die Steuerrechnung geht weiter von einem Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 aus. Im Gesetzestext selbst soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung gelten, um weitere Strafverfahren wegen der Missbrauchsklausel zu vermeiden.
Einordnung: Ein Oppositionsentwurf, der die Kritik einarbeitet
Der Entwurf kommt aus der Opposition, eine Mehrheit ist nicht in Sicht. Aus der Drucksache geht auch nicht hervor, ob er den älteren Entwurf 21/2116 ersetzen soll, der nach der Anhörung im Landwirtschaftsausschuss liegt. Inhaltlich ist die Richtung aber klar. Die Grünen nehmen den Einwänden des BfR die Grundlage, statt sie zu bestreiten. Damit verschiebt sich die Debatte von der Frage, ob ein Rauschmissbrauch von Industriehanf überhaupt belegt ist, zur Frage, wer das Futter- und Lebensmittelrecht nachzieht. Parallel arbeitet die EU an einer eigenen Neuordnung: Der Rat will Hanfblüten zum Agrarprodukt machen, und die Marktordnung soll alle Pflanzenteile erfassen.
Häufige Fragen
Welcher THC-Grenzwert soll für Nutzhanf künftig gelten?
Nach dem Entwurf 21/8942 gilt ein Wert von 1 Prozent THC, wenn der Hanf nicht der Lebensmittelproduktion dient. Für Hanf, aus dem Lebensmittel hergestellt werden, bleibt es bei 0,3 Prozent.
Was ist die Missbrauchsklausel?
Die Klausel erlaubt den Umgang mit Nutzhanf nur, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Gerichte haben sie so eng ausgelegt, dass auch der Handel mit Hanftee oder CBD-Blüten unter 0,3 Prozent THC strafbar sein kann.
Darf Hanf dann gar nicht mehr verfüttert werden?
Verboten wären nur Blätter und Blüten. Der Presskuchen aus der Hanfölherstellung bleibt als Futtermittel erlaubt, weil die Samen kein THC enthalten.
Wird der Entwurf beschlossen?
Das ist offen. Der Entwurf stammt aus der Opposition, und Hanf kommt im Koalitionsvertrag von Union und SPD nicht vor. Über das weitere Verfahren entscheiden die Ausschüsse des Bundestages.
Quellen: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8942 vom 4. November 2026 (Vorabfassung); heute im bundestag, Kurzmeldung vom 5. November 2026.












































