Anbauvereine haben in Deutschland bis heute mit rechtlichen Schikanen zu kämpfen. Vor allem ideologisch geprägte Überzeugungen führen dazu, dass viele dieser Initiativen bereits im Keim erstickt werden. In Bayern kapitulierte zuletzt ein Cannabis Social Club nach einer juristischen Niederlage. In Jena durfte ein Club kein Cannabis ausgeben, da er lediglich 198 Meter – statt der vorgeschriebenen 200 Meter – von einem Objekt entfernt war, das im weitesten Sinne als Spielgerät interpretiert werden könnte. Diese Beispiele verdeutlichen die teils absurden Hürden, denen sich Anbauvereine ausgesetzt sehen.
Da sich organisatorische und bürokratische Auflagen für einzelne Vereine nur schwer bewältigen lassen, wurde eine entsprechende Interessensvertretung gegründet, die zugleich als politisches Sprachrohr dient. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Cannabis-Anbauvereinigungen (BCAv) setzt sich für angemessene und einheitliche Rahmenbedingungen für Cannabis Social Clubs (CSCs) ein und veröffentlichte dazu kürzlich ein Positionspapier mit klaren Forderungen.
Verhältnismäßigkeit des Werbeverbots und der Abstandsregeln
Eines der zentralen Ziele der CSCs ist ein effektiver Jugendschutz. Dennoch dürfen Anbauvereine keiner behördlichen Willkür unterliegen – was aktuell jedoch häufig der Fall ist. So gilt für sie ein umfassendes Werbeverbot, das nach Ansicht des BCAv in seiner jetzigen Form unverhältnismäßig ist. Der Verband fordert daher eine Regelung, die einerseits den Jugendschutz wahrt, andererseits aber das Informationsrecht der Konsumenten sicherstellt. Ein Anbauverein müsse für potenzielle Mitglieder zumindest klar erkennbar sein.
Gefordert wird zudem eine bundesweit einheitliche Regelung bezüglich der Wortwahl und Symbolik, mit denen Vereine über ihr Angebot informieren dürfen. Auch die bestehenden Abstandsregeln sollen an die Realität angepasst werden. Statt pauschaler Mindestdistanzen zu Schulen oder Spielplätzen fordert der BCAv praxistaugliche Abstandsregelungen, die sich an Sichtbarkeit und effektiver Fußwegstrecke orientieren.
Klare Regeln statt Unsicherheit
Ein weiteres Anliegen ist die zeitnahe Klärung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen. Anbauvereine sind nicht gewinnorientiert und müssen daher keine Mehrwertsteuer auf die Abgabe von Cannabis an ihre Mitglieder erheben. Gleichzeitig zählt die Aussicht auf Steuereinnahmen zu den Hauptargumenten für die Freigabe. Der BCAv fordert deshalb eindeutige Regelungen, um spätere Steuernachforderungen zu vermeiden.
Auch der Begriff „Steckling“ sorgt bundesweit für Unklarheiten. Wann genau aus einem Steckling eine Pflanze wird, wird derzeit unterschiedlich bewertet. Der BCAv schlägt eine einheitliche behördliche Checkliste mit eindeutigen Kriterien vor, um diese Abgrenzung verbindlich zu definieren.
Qualitätssicherung und risikoarmer Konsum
Zur Förderung eines möglichst schadensarmen Konsums sollen in CSCs künftig Vaporizer und ähnliches Zubehör gekauft oder gemietet werden können. Ebenso sollen Tabakersatzprodukte angeboten werden. In diesem Zusammenhang fordert der BCAv auch die Erlaubnis zum Konsum im Verein.
Derzeit ist es paradoxerweise nicht erlaubt, in einem Cannabisverein Cannabis zu konsumieren. Dies führt dazu, dass Konsumenten auf andere Orte ausweichen, an denen der Jugendschutz oft weniger gewährleistet ist. Der Verband sieht hierin einen Widerspruch zum eigentlichen Schutzziel.
Zudem fordert die BCAv bundesweit einheitliche Mindestqualitätsstandards für Anbau und Produktion. Laboranalysen seien dabei unerlässlich. Daher verlangt der Verband ausdrücklich die Zulassung des Versands von Cannabisproben an Labore.
Anpassungen in den Beschäftigungsmodellen
Derzeit dürfen Anbauvereine nur geringfügig Beschäftigte für die Arbeit an den Pflanzen einstellen. Das führt zu ineffizienten Abläufen und erschwert die Einhaltung einheitlicher Qualitätsstandards. Der BCAv fordert daher die Möglichkeit, auch Personal in Teil- oder Vollzeit zu beschäftigen, um Betriebssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Schwarzmarkt zu verbessern.
Darüber hinaus soll die Obergrenze von 500 Mitgliedern aufgehoben werden. Diese Begrenzung habe keinerlei Vorteile, sondern behindere im Gegenteil die effektive Bekämpfung des Schwarzmarkts.
Keine Benachteiligung von Menschen mit Beeinträchtigung
Laut aktuellem Gesetz müssen Vereinsmitglieder aktiv am Anbau mitwirken. Für Menschen mit körperlichen Einschränkungen ist das oft nicht möglich. Der BCAv fordert daher, die Mitwirkungspflicht auch auf organisatorische oder administrative Tätigkeiten auszuweiten, um die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen zu ermöglichen.
Ebenso fordert der Verband eine Sonderregelung für die Abgabe an mobilitätseingeschränkte Mitglieder. Nach derzeitiger Rechtslage darf Cannabis ausschließlich im Verein direkt ausgegeben werden – eine erhebliche Benachteiligung für Betroffene. Der BCAv spricht sich daher für eine gesetzliche Ausnahmegenehmigung zur Auslieferung von Cannabis an Vereinsmitglieder aus.























