Zwei Verfahren, ein Ergebnis: Die österreichische Patientenorganisation ARGE CANNA ist mit ihrem Vorstoß auf europäischer Ebene gescheitert. Sowohl die Petition an das Europäische Parlament als auch die Beschwerde bei der EU-Kommission sind abgeschlossen, ohne dass Brüssel in Österreichs Praxis eingreifen will. Die Organisation zieht daraus Konsequenzen und wechselt die juristische Strategie.
📑 Inhaltsverzeichnis
Worum es ging: Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens
Der Streitpunkt ist eine Regel, die auf dem Papier eindeutig wirkt. Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens erlaubt es Reisenden, verschriebene Betäubungsmittel über Binnengrenzen mitzuführen. Voraussetzung ist eine amtliche Bescheinigung der nationalen Gesundheitsbehörde des Herkunftslandes. Für Menschen, die in Deutschland oder Tschechien legal Cannabisblüten verordnet bekommen, sollte damit auch eine Reise nach Österreich möglich sein.
In der Praxis funktioniert das nicht. Österreich erkennt die Schengen-Bescheinigungen für Medizinalcannabis nach Darstellung der ARGE CANNA nicht als rechtsgültige Dokumente an. Betroffene berichten von beschlagnahmter Medizin und eingeleiteten Strafverfahren, obwohl gültige Papiere vorlagen. Wie eng die Lage für Patientinnen und Patienten dort ist, zeigt auch die Situation an den Grenzen. Österreich liegt inzwischen als Verbots-Insel zwischen Deutschland und Tschechien.
Was Parlament und Kommission geantwortet haben
Die Petition mit dem Aktenzeichen 0491/2026 ging am 16. Februar 2026 beim Europäischen Parlament ein. Der Petitionsausschuss erklärte sie für zulässig und leitete die Akte zur Information an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie an den Ausschuss für öffentliche Gesundheit weiter. Das war der Etappensieg. Die inhaltliche Antwort fiel danach ernüchternd aus. Das Parlament verwies auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Einen harmonisierten Rechtsrahmen für medizinisches Cannabis gebe es in der EU nicht, und weil Österreich Cannabisblüten national verbiete, sehe man keine Eingriffsmöglichkeit.
Parallel lief die Beschwerde bei der EU-Kommission unter dem Zeichen CPLT(2026)01016, ebenfalls eingereicht am 16. Februar 2026. Ziel war ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich. Die Kommission lehnte ab. Ihre Begründung: Die Schengen-Bestimmungen legten keine spezifische Medikamentenliste fest. Ein Zertifikat beweise lediglich die medizinische Verschreibung im Herkunftsland, es legalisiere aber nicht automatisch den Besitz in einem Mitgliedstaat, der Cannabis nicht für medizinische Zwecke zugelassen hat.
Die Lücke, die diese Antwort offenlegt
Die Kommission hat damit eine Frage beantwortet, die bislang gern offen gelassen wurde. Die Schengen-Bescheinigung ist kein europäischer Reisepass für Medizinalcannabis. Sie dokumentiert nur, dass eine Verschreibung existiert. Ob der Besitz im Zielland straffrei bleibt, entscheidet allein das nationale Recht. Wer mit Blüten von Deutschland nach Österreich fährt, bewegt sich also weiterhin im Risiko, unabhängig davon, wie vollständig die Papiere sind. Das deckt sich mit dem, was wir im Ratgeber zum Reisen mit Medizinalcannabis beschrieben haben.
Für die europäische Debatte ist das ein bemerkenswerter Befund. Der Binnenmarkt kennt für Arzneimittel weitreichende Freiheiten, für eine ganze Wirkstoffgruppe endet die Freizügigkeit jedoch an der Landesgrenze. Vergleichbare Konflikte zwischen nationalem Drogenrecht und Unionsrecht sind nicht neu. Schon die Frage der Reklassifizierung von Cannabis in der UN und das Verfahren Ungarns vor dem Europäischen Gerichtshof zeigten, wie schmal der Hebel europäischer Institutionen hier ist. Auch in Österreich selbst bleibt die Rechtslage widersprüchlich, wie sich an den Regeln für CBD-Blüten in Österreich zeigt.
Strategiewechsel: zurück vor das nationale Gericht
Die Kommission gab der ARGE CANNA einen Hinweis mit auf den Weg: Der Rechtsweg führe über die nationalen Gerichte. Genau dort setzt die Organisation nun an. Sie unterstützt die Klage der Multiple-Sklerose-Patientin Helena D., die für das Recht auf den Eigenanbau von Cannabisblüten streitet. Über ihren Fall haben wir bereits berichtet, als die Wienerin ihre Klage einreichte.
Das Vorbild ist deutsch. In Deutschland erstritten Patientinnen und Patienten den Eigenanbau vor dem Verwaltungsgericht Köln, lange bevor der Gesetzgeber reagierte. Ein solcher Präzedenzfall in Österreich hätte Signalwirkung, weil er die Verhältnismäßigkeit des nationalen Blütenverbots direkt zur Prüfung stellt. Der Weg über Brüssel ist damit nicht dauerhaft versperrt. Er führt nur, wie so oft im Unionsrecht, über ein nationales Verfahren und eine mögliche Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Dass Fachleute den derzeitigen Umgang mit Cannabis für inakzeptabel halten, ist dabei kein neuer Befund.
Häufige Fragen
Was regelt Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens?
Die Vorschrift erlaubt Reisenden, ärztlich verschriebene Betäubungsmittel für den persönlichen Bedarf über Schengen-Binnengrenzen mitzuführen. Nötig ist eine Bescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaates beglaubigt wird. Sie gilt in der Regel für maximal 30 Tage.
Kann ich mit deutschem Cannabisrezept nach Österreich reisen?
Für getrocknete Blüten ist davon abzuraten. Nach der Auskunft der EU-Kommission legalisiert die Schengen-Bescheinigung den Besitz im Zielland nicht, wenn dieses die Arzneiform nicht zugelassen hat. Österreich verbietet Cannabisblüten weiterhin. Wer sichergehen will, klärt die Mitnahme vorab mit der österreichischen Vertretung.
Warum hat die EU-Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet?
Weil sie in der österreichischen Praxis keinen Verstoß gegen Unionsrecht erkennt. Das Schengener Regelwerk schreibe keine bestimmten Medikamente vor, argumentiert die Kommission. Die Entscheidung darüber, welche Arzneiformen zugelassen sind, liege bei den Mitgliedstaaten.
Was bedeutet der Strategiewechsel der ARGE CANNA konkret?
Die Organisation verlagert ihre Ressourcen von den europäischen Verfahren auf ein nationales Musterverfahren. Sie unterstützt die Klage einer Wiener MS-Patientin auf legalen Eigenanbau. Ziel ist ein Präzedenzfall, der die österreichische Verbotspraxis gerichtlich überprüfbar macht.
Gibt es einen einheitlichen europäischen Rahmen für Medizinalcannabis?
Nein. Das Europäische Parlament hat in seiner Antwort ausdrücklich festgehalten, dass kein harmonisierter Rechtsrahmen existiert. Zulassung, Verordnung und Erstattung regeln die Mitgliedstaaten jeweils selbst. Das führt zu erheblichen Unterschieden innerhalb des Binnenmarktes.
Quellen: ARGE CANNA, Transparenzbericht „Unser Kampf auf EU-Ebene“ vom 19. Juli 2026; Petition an das Europäische Parlament, Ref. 0491/2026; Beschwerde an die Europäische Kommission, Ref. CPLT(2026)01016; Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, Artikel 75.









































