Das österreichische Volksbegehren für einen THC-Grenzwert steht bei 8.716 Unterstützungserklärungen, und zum Jahresende läuft eine Frist ab. In der Debatte kursiert dabei die Zahl 100.000. Entscheidend ist zunächst eine völlig andere, und sie ist sehr viel kleiner.
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Seit dem 9. Mai 2025 sammelt die Initiative „THC-Grenzwert Anpassung“ Unterstützungserklärungen. Wir haben damals über den Start berichtet, in unserem Beitrag zum Volksbegehren für einen THC-Grenzwert im Straßenverkehr. Jetzt gibt es einen neuen Stand, und er ist ein guter Anlass, das Verfahren einmal sauber zu erklären. Denn wie ein Volksbegehren in Österreich tatsächlich abläuft, ist selbst unter Interessierten kaum bekannt.
Der amtliche Stand
Die laufende Statistik des Bundesministeriums für Inneres weist für das Volksbegehren 8.716 Unterstützungen aus, bei 6.310.218 Wahlberechtigten. In derselben Statistik steht bei den Eintragungen eine Null.
Diese Null ist kein Fehler, sondern der Kern des Verfahrens. Unterstützungserklärungen und Eintragungen sind in Österreich zwei verschiedene Dinge, die zu zwei verschiedenen Zeitpunkten anfallen. Das Volksbegehren befindet sich noch vollständig in der ersten Phase.
Die Zahl, auf die es jetzt ankommt, ist nicht 100.000
Die 100.000 Unterschriften, die in der Diskussion immer wieder auftauchen, sind eine echte Schwelle, aber sie gehört in die zweite Phase. Für den aktuellen Schritt gilt eine andere Zahl.
Nach § 3 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes muss ein Einleitungsantrag von einem Promille der bei der letzten Volkszählung festgestellten Wohnbevölkerung unterstützt sein. Auf oesterreich.gv.at wird dieser Wert derzeit mit 8.969 Personen angegeben. Erst wenn diese Erklärungen vorliegen, können die Proponenten den Einleitungsantrag stellen. Wann sie das tun, entscheiden sie selbst.
Hier gibt es eine Abweichung, die man kennen sollte. Die Initiative rechnet in ihrer aktuellen Aussendung mit einer Hürde von 8.401 Erklärungen und sieht diese als überschritten an. Nach dem amtlich derzeit genannten Wert von 8.969 wären dagegen noch rund 250 Erklärungen offen. Die Differenz erklärt sich daraus, dass die Schwelle an die Wohnbevölkerungszahl gekoppelt und damit nicht konstant ist. Welcher Wert im konkreten Verfahren zählt, entscheidet das Innenministerium.
Für die Einordnung ist das aber die wichtigere Botschaft, und sie fällt günstiger aus als die kursierende Zahl vermuten lässt: Selbst im ungünstigeren Fall fehlen dem Volksbegehren rund 250 Unterschriften für den nächsten Verfahrensschritt, nicht über 91.000.
Warum das Jahresende tatsächlich eine Frist ist
Für das Sammeln selbst gibt es keine gesetzliche Frist, und genau deshalb klingt ein Stichtag zunächst nach Kampagnenrhetorik. In diesem Fall ist er es nicht. Zwei Regelungen führen zusammen auf das Jahresende zu.
- Die Registrierung verfällt. Registrierungen von Volksbegehren, zu denen kein Einleitungsantrag eingebracht wurde, sind mit Ablauf des 31. Dezember des auf die Anmeldung folgenden Jahres zu löschen. Die Anmeldung fällt hier in das Jahr 2025, die Registrierung endet damit mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
- Die Erklärungen altern. Nach Paragraf 3 Absatz 2 sind Unterstützungserklärungen nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt wurde. Für einen Antrag im Jahr 2026 sind die seit 2025 gesammelten Erklärungen also gültig. Für einen Antrag im Jahr 2027 wären sie es nicht mehr.
Beides zusammen bedeutet: Bis Ende 2026 muss der Einleitungsantrag gestellt sein, sonst beginnt die Initiative von vorn. Was bis dahin gebraucht wird, sind die Erklärungen für die Einleitung, nicht die 100.000.
Was danach passiert
Liegt der Einleitungsantrag vor und wird ihm entsprochen, legt das Innenministerium einen achttägigen Eintragungszeitraum fest. In diesen acht Tagen wird eingetragen, und erst dann fällt die eigentliche Entscheidung.
Wichtig für alle, die bereits unterschrieben haben: Die abgegebenen Unterstützungserklärungen werden bei der Berechnung der Unterschriften mitgezählt. Wer jetzt unterstützt, muss im Eintragungszeitraum also nicht erneut aktiv werden. Erreicht das Volksbegehren insgesamt 100.000 Unterschriften einschließlich dieser Erklärungen, wird es dem Nationalrat zur Behandlung übermittelt.
Hier lohnt die nüchterne Einordnung, die bei Petitionen und Volksbegehren regelmäßig fehlt. Der Nationalrat muss sich mit dem Anliegen befassen. Er muss es nicht umsetzen. Ein Volksbegehren erzwingt eine parlamentarische Behandlung, keine Gesetzesänderung. Das ist kein kleiner Effekt, denn es setzt ein Thema auf die Tagesordnung, an der es sonst vorbeiläuft. Es ist aber auch kein Automatismus.
Wie realistisch das ist
Ein Blick auf den Kontext hilft bei der Einschätzung. In Österreich befinden sich derzeit rund 36 bis 40 Volksbegehren gleichzeitig in der Unterstützungsphase, von einem Zuchtverbot für bestimmte Hunderassen über die Einschränkung privaten Feuerwerks bis zu einem Sozialmedien-Verbot für unter Sechzehnjährige. Aufmerksamkeit ist damit ein knappes Gut, und die Einleitungshürde ist für die meisten dieser Initiativen die eigentliche Schwelle.
Nach rund sechzehn Monaten Sammlung liegt dieses Volksbegehren nahe an der Einleitungshürde, aber noch nicht sicher darüber. Ob daraus in der zweiten Phase 100.000 Eintragungen werden, ist eine offene Frage, die sich nicht aus dem bisherigen Verlauf ableiten lässt: Der Eintragungszeitraum funktioniert anders als eine monatelange Sammlung, weil er öffentliche Aufmerksamkeit auf acht Tage bündelt.
Der Sachverhalt hinter dem Verfahren
Unabhängig davon, wie das Volksbegehren ausgeht, bleibt die Frage bestehen, die es aufwirft. Österreich kennt bis heute keinen definierten THC-Grenzwert für den Straßenverkehr. In der Praxis läuft das auf eine Nulltoleranz hinaus, auch wenn formal ein Amtsarzt eine Beeinträchtigung feststellen muss.
Weil sich THC und seine Abbauprodukte je nach Konsummuster noch Tage nach dem Konsum nachweisen lassen, kann ein Nachweis auch dann vorliegen, wenn niemand mehr beeinträchtigt ist. Was ein positiver Vortest belegt und was nicht, haben wir am Beispiel der Kontrollen nach einem Festival ausführlich auseinandergenommen, im Beitrag dazu, was Vortests wirklich beweisen. Besonders betroffen sind Menschen, die Cannabis als Arzneimittel verordnet bekommen, weil sie ihre Therapie nicht führerscheinneutral gestalten können.
Der Vergleich mit Deutschland macht den Unterschied greifbar. Dort gilt seit August 2024 ein gesetzlicher Wert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum. Ob dieser Wert richtig bemessen ist, wird fachlich weiter diskutiert. Er schafft aber überhaupt erst eine überprüfbare Grundlage, an der sich Betroffene und Behörden orientieren können. Genau diese Grundlage fordert das Volksbegehren für Österreich, samt eigenem Gesetzesvorschlag. Wer die österreichische Rechtslage insgesamt nachlesen will, findet sie in unserer Übersicht zu Rechtslage, Strafen und medizinischer Nutzung.
Wo der amtliche Stand nachzulesen ist
Wer den Verfahrensstand selbst nachvollziehen möchte, findet die laufenden Statistiken zu allen registrierten Volksbegehren beim Bundesministerium für Inneres. Dort sind auch die Volltexte der Anliegen und die Angaben zum Verfahren hinterlegt. Eine Unterstützungserklärung ist in jeder Gemeinde zu den Amtsstunden oder online mit ID Austria möglich.
Für die weitere Berichterstattung ist der nächste beobachtbare Schritt klar benannt: Wird bis Ende 2026 ein Einleitungsantrag gestellt, und setzt das Innenministerium einen Eintragungszeitraum fest? Beides ist amtlich dokumentiert und damit überprüfbar. Wir werden es verfolgen.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 3. September 2026 wieder und stellt keine Rechts- oder Gesundheitsberatung dar. Das Hanf Magazin sammelt keine Unterschriften und ist an der Initiative nicht beteiligt. Die Angaben zum Verfahrensstand stammen aus der laufenden Statistik des Bundesministeriums für Inneres, die Angaben zum Verfahren aus dem Volksbegehrengesetz und von oesterreich.gv.at. Welche Unterstützungszahl im konkreten Verfahren maßgeblich ist, entscheidet die Behörde. Bei Fragen zu Führerschein und Fahrtauglichkeit im Einzelfall hilft nur eine anwaltliche Beratung.
Quellen: Laufende Statistik des Bundesministeriums für Inneres zum Volksbegehren „THC-Grenzwert Anpassung“ (Stand 3. September 2026); Volksbegehrengesetz 1973, Paragraf 3 Absatz 2; oesterreich.gv.at zu Volksbegehren, Unterstützungserklärungen und Einleitungsverfahren; Registrierungstext des Volksbegehrens vom 9. Mai 2025; Aussendung der Initiative „THC-Grenzwert Anpassung“ vom 3. September 2026; eigene Berichterstattung.









































