Seit dem 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Sechs Wochen später meldet sich nun das Gremium zu Wort, das die Interessen der Betroffenen im wichtigsten Beschlussorgan des Gesundheitswesens vertritt. Die Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss fordert Bestands- und Übergangsregelungen für laufende Therapien sowie eine schnelle Klärung der Erstattungsfähigkeit. Beides fehlt im Gesetz vollständig.
📑 Inhaltsverzeichnis
Was die Patientenvertretung im G-BA konkret fordert

Die Mitteilung stammt vom 2. September 2026 und wurde über den Bundesverband der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft verbreitet, der eine der Patientenvertreterinnen stellt. Der Kern der Kritik zielt nicht auf die Streichung selbst, sondern auf die Art ihrer Umsetzung. Aus Sicht der Patientenvertretung ist besonders problematisch, dass der Wegfall der Erstattungsfähigkeit nicht durch Bestands- und Übergangsregelungen für bereits laufende Therapien flankiert wurde.
Für Patientinnen und Patienten mit einer bereits etablierten Therapie darf der Wegfall der Erstattungsfähigkeit nicht zum Therapieabbruch führen. Gerade für sie fehlt bislang eine verlässliche Anschlusslösung.
Das sagt Dr. Cornelia Sander, Patientenvertreterin im Gemeinsamen Bundesausschuss. Ihre Kollegin Dr. Michaela Mai wird deutlicher und benennt den Zeitfaktor. Die Betroffenen bräuchten jetzt eine verlässlich zugängliche Versorgung und könnten nicht monatelang auf sozialgerichtliche Entscheidungen warten. Wie berechtigt dieser Hinweis ist, hat sich Ende August gezeigt, als das Sozialgericht Frankfurt einen Eilantrag gegen die fehlende Übergangsregelung ablehnte. Der Rechtsweg steht offen, er ist nur langsam.
Der Umstieg auf Extrakte funktioniert in der Praxis nicht

Besonders betroffen sind Menschen, die bislang mit verdampfbaren Blüten behandelt wurden und nun auf inhalierbare Extrakte umsteigen sollen. Genau dieser Weg war während des Gesetzgebungsverfahrens die offizielle Antwort auf die Frage nach der Versorgungssicherheit. Der GKV-Spitzenverband selbst hatte in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2026 auf diese Alternative hingewiesen. In der Praxis legen die einzelnen Kassen die Erstattungsfähigkeit der Extrakte nun unterschiedlich aus. Das führt zu Ablehnungen und damit zu einer Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund. Ob eine Verordnung durchgeht, hängt derzeit weniger von der Indikation ab als von der Kasse.
Dass es dazu kommen würde, war absehbar. Wir haben bereits im Juli darauf hingewiesen, dass nicht nur Blüten, sondern auch die Erstattung von Cannabis-Extrakten auf der Kippe steht. Die Patientenvertretung bestätigt diesen Befund jetzt aus der Versorgungsrealität heraus. Wie unterschiedlich der Zugang zu Medizinalcannabis im deutschsprachigen Raum überhaupt geregelt ist, zeigt im Vergleich dazu ein Blick auf die Rechtslage und die medizinische Nutzung in Österreich.
Der sechsmonatige Therapieversuch bleibt ungeklärt

Der zweite offene Punkt betrifft den gesetzlich vorgesehenen Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel. Seine Voraussetzungen sind bis heute nicht geklärt. Der Versuch einer gemeinsamen Gesetzesauslegung durch den GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung beantwortet aus Sicht der Patientenvertretung nicht alle offenen Fragen. In einem entscheidenden Punkt ist er inzwischen sogar strittig. Gemeint ist die Kehrtwende der KBV vom 20. August, mit der sie ihre eigene Cannabis-Klarstellung widerrief und den Fertigarzneimittel-Vorrang auch auf den Off-Label-Einsatz ausdehnte.
Damit steht die Auslegung zweier Institutionen gegeneinander, die gemeinsam Klarheit schaffen sollten. Für die Praxen bedeutet das ein Haftungsrisiko, für die Patientinnen und Patienten Rechtsunsicherheit. Der Ursprung liegt in einer Regelung, die der Gesetzgeber im Sommer beschlossen hat, als der Bundestag den Vorrang für Fertigarzneimittel festschrieb.
Auch unstrittige Verordnungen geraten unter Druck
Der bemerkenswerteste Teil der Mitteilung betrifft Bereiche, die von der Gesetzesänderung gar nicht erfasst waren. Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon sowie Extrakte in standardisierter Qualität gehören nach dem aktuellen Gesetzestext weiterhin zum Leistungsumfang. Dennoch werden Verordnungen in der Praxis teilweise nicht mehr ausgestellt, und gültige Rezepte werden nicht angenommen. Hier wirkt die Verunsicherung über den eigentlichen Regelungsgehalt hinaus. Ein Gesetz, das nur Blüten streicht, verengt faktisch den Zugang zu Therapien, die es ausdrücklich nicht angetastet hat.
Diese Eigendynamik der Debatte ist kein Einzelfall. Zahlen und Regeln rund um Cannabis werden in der politischen Auseinandersetzung regelmäßig überdehnt, wie unser Faktencheck zu Drogentoten und Cannabis zeigt. Am Ende trifft es diejenigen, die auf eine funktionierende Versorgung angewiesen sind.
Was die Forderung praktisch wert ist
Die Patientenvertretung im G-BA setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der vier maßgeblichen Patientenorganisationen nach der Patientenbeteiligungsverordnung zusammen, also dem Deutschen Behindertenrat, der Bundesarbeitsgemeinschaft PatientInnenstellen und -initiativen, der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen und dem Verbraucherzentrale Bundesverband. Sie darf mitberaten und Anträge stellen, sie hat aber kein Stimmrecht. Ihre Forderung richtet sich deshalb an das Bundesgesundheitsministerium und an den richtliniengebenden G-BA.
Das ist die realistische Einordnung. Diese Stellungnahme entscheidet nichts, aber sie verschiebt die Beweislast. Bislang konnte die Politik den Wegfall der Blütenerstattung als Kostenfrage behandeln. Jetzt liegt eine Beschreibung der Versorgungslücke von einem Gremium vor, das im G-BA formal verankert ist. Zusammen mit der ACM-Petition gegen das Blüten-Aus und den laufenden Sozialgerichtsverfahren entsteht ein Bild, das schwerer zu ignorieren ist als eine einzelne Verbandsmeldung. Ob daraus eine Übergangsregelung wird, hängt an einer politischen Entscheidung, nicht mehr an fehlenden Belegen.
Häufige Fragen
Was genau ist seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr erstattungsfähig?
Mit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes sind Cannabisblüten aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen worden. Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon sowie Extrakte in standardisierter Qualität bleiben nach dem Gesetzestext weiterhin erstattungsfähig.
Gibt es eine Übergangsregelung für laufende Therapien?
Nein. Genau das ist der Kern der Kritik. Die gesetzliche Neuregelung enthält weder eine Bestandsschutz- noch eine Übergangsregelung für Patientinnen und Patienten, deren Therapie vor dem Stichtag begonnen hat. Ein Eilantrag gegen diese Lücke ist Ende August vor dem Sozialgericht Frankfurt gescheitert.
Werden inhalierbare Extrakte von den Kassen erstattet?
Nach dem Gesetzestext ja, in der Praxis uneinheitlich. Die Patientenvertretung berichtet von unterschiedlichen Auslegungen der einzelnen Krankenkassen und von Ablehnungen. Betroffene sollten eine ablehnende Entscheidung schriftlich anfordern und Widerspruch einlegen, denn nur so entsteht ein überprüfbarer Vorgang.
Was ist der sechsmonatige Therapieversuch?
Vor einer anderen cannabishaltigen Therapie soll zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel eingesetzt werden. Wie lange und unter welchen Voraussetzungen dieser Versuch laufen muss, ist zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung strittig. Die KBV verlangt seit dem 20. August auch dann ein Fertigarzneimittel, wenn es für die jeweilige Indikation nicht zugelassen ist.
Kann die Patientenvertretung im G-BA eine Änderung durchsetzen?
Nicht aus eigener Kraft. Sie darf im Gemeinsamen Bundesausschuss mitberaten und Anträge stellen, hat aber kein Stimmrecht. Ihre Forderung entfaltet Wirkung als politischer Druck und als dokumentierte Beschreibung der Versorgungslage, nicht als Beschluss.
Quellen: Pressemitteilung der Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss, verbreitet über den Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Bundesverband e.V., 2. September 2026; Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes vom 12. Januar 2026; Praxisnachricht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 20. August 2026 zur Erstverordnung cannabishaltiger Arzneimittel.







































