Vor wenigen Tagen fand in Lüneburg die Jahreshauptversammlung der Deutschen Verkehrswacht statt. Dabei stand das Thema Cannabis im Straßenverkehr im Mittelpunkt. Unter dem Grundsatz „Wer kifft, fährt nicht“ wurden einige Verschärfungen zum Thema THC vorgeschlagen. Der Beschlussantrag wurde von den Teilnehmern der Versammlung ohne Gegenstimmen verabschiedet. Die Verkehrswacht fordert nun den Bund auf, diese Maßnahmen umzusetzen.
Strengere Regelung bei Mischkonsum
Zukünftig soll bei einem Überschreiten der 0,5-Promille-Grenze von Alkohol ein deutlich niedrigerer THC-Grenzwert gelten. Die Verkehrswacht schlägt vor, diesen auf 1 ng/ml Blutserum zu senken. Ein Überschreiten soll dementsprechend ein höheres Bußgeld zur Folge haben.
Es ist zwar richtig, dass man nur nüchtern ein Fahrzeug lenken sollte, doch beim Mischkonsum von THC und Alkohol gibt es einiges zu bedenken. Würde man den Grenzwert auf 1 ng/ml senken, würden altbekannte Probleme zurückkehren: Viele Menschen würden zu Unrecht sanktioniert, da bei gelegentlichem Cannabiskonsum dieser Wert oft über viele Tage hinweg nicht unterschritten wird – auch ohne jeden Zusammenhang mit Alkohol. Bei einem so niedrigen Grenzwert sind keine Wechselwirkungen mit Alkohol zu erwarten. Wer vor einer Woche einen Joint geraucht hat und nun die 0,5 Promille knapp überschreitet, würde also wegen Mischkonsums belangt, obwohl faktisch keine Wirkungskombination vorliegt.
THC-Grenzwert für Fahrradfahrer
Der aktuelle Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum gilt ausschließlich für Fahrer von Kraftfahrzeugen. Für Radfahrer wurde bisher kein THC-Grenzwert definiert. Die Verkehrswacht fordert nun den Bund dazu auf, auch für Fahrradfahrer einen verbindlichen Grenzwert festzulegen. Ein Überschreiten soll als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Bislang kann ein THC-Konsum bei Radfahrern nur im Rahmen des Strafrechts geahndet werden. Die neue Forderung zielt auf eine niedrigschwelligere Regelung. Problematisch ist jedoch, dass dadurch eine rechtliche Hintertür entstehen könnte, durch die auch nüchterne Radfahrer ihren Führerschein verlieren. So kann ein Verstoß an die Führerscheinstelle weitergeleitet und eine MPU angeordnet werden – obwohl der Betroffene nicht Auto gefahren ist. Bei Alkohol liegt der Grenzwert für Radfahrer derzeit bei 1,6 Promille, was einer absoluten Fahruntüchtigkeit entspricht. Für THC ist jedoch zu befürchten, dass ein deutlich niedrigerer Grenzwert gewählt wird, der bereits geringe Restmengen sanktioniert.
Im schlimmsten Fall könnte ein Mensch, der bewusst auf das Autofahren verzichtet und stattdessen – längst wieder nüchtern – mit dem Fahrrad unterwegs ist, dennoch eine Sanktionierung erfahren.
Konsumverbot für Gefahrguttransporte
Ähnlich wie bereits für Fahrer im Personenverkehr gesetzlich geregelt, soll künftig auch für Gefahrguttransporte ein Konsumverbot für berauschende Substanzen gelten. Im Personenverkehr gilt bereits heute eine Nulltoleranz gegenüber THC – ein Grenzwert wurde nicht definiert.
Ein vergleichbares Gesetz soll nun auch für Gefahrengutfahrer eingeführt werden. Damit ginge ein vollständiges Konsumverbot einher – ohne Ausnahmen. Dies hätte zur Folge, dass auch legale CBD-Produkte nicht mehr konsumiert werden dürften, da diese minimale THC-Restmengen enthalten können. Auch hier ist zu beachten: Ein gesetzlich fixiertes Konsumverbot ohne Grenzwert bringt zusätzliche Unsicherheiten und könnte erneut zu unnötigen Einschränkungen führen – selbst bei Produkten, die keine psychoaktive Wirkung entfalten.
Quellen
verkehrswacht.de/wp-content/uploads/2025/06/25_dvw-jhv_beschluss-cannabis.pdf