Der Deutsche Hanfverband (DHV) und der CSC Inntal Raubling e.V. ziehen gegen den Freistaat Bayern vor Gericht. Der Verein hat am 3. Juni 2026 Klage gegen die Versagung der baurechtlichen Genehmigung für seine Anbauräume eingereicht. Der DHV finanziert das Verfahren als Musterprozess, um eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen: Darf Bayern Anbauvereinigungen über das Baurecht faktisch flächendeckend verhindern, obwohl das Konsumcannabisgesetz sie ausdrücklich erlaubt?
📑 Inhaltsverzeichnis
Genehmigt, aber blockiert: Bayerns baurechtlicher Hebel
Die Ausgangslage ist paradox. Die zuständige Behörde hat im April 2025 nach eigener Formulierung „wegen unausweichlicher rechtlicher Zwänge“ die ersten drei Anbauvereinigungen in Bayern genehmigt, darunter den CSC Inntal. Die Erlaubnis liegt damit seit über einem Jahr vor. Tatsächlich angebaut wird in Bayern bis heute trotzdem nicht ein Gramm. Der Grund ist das Baurecht.
Nach Auffassung der bayerischen Behörden ist der Betrieb einer Anbauvereinigung bauplanungsrechtlich ausschließlich in einem Sondergebiet gemäß Paragraf 11 der Baunutzungsverordnung zulässig. Solche Sondergebiete gibt es in Bayern für diesen Zweck allerdings nirgends, und sie stehen auch nirgends in Aussicht. Andere Bundesländer behandeln Cannabis Social Clubs baurechtlich pragmatisch, etwa als Gartenbaubetriebe. Aus Sicht des Hanfverbands ist damit offensichtlich, dass Bayern mit dieser Einordnung versucht, Bundesrecht auszuhebeln.
Die bayerische Staatsregierung hatte bereits vor Inkrafttreten des Cannabisgesetzes angekündigt, es maximal restriktiv auslegen zu wollen. Gesundheitsministerin Judith Gerlach (CSU) erklärte für den Freistaat, nach allen Möglichkeiten gegen das Gesetz vorzugehen. Der CSC Inntal hat nach eigener Darstellung sämtliche Hürden gemeistert, alle Voraussetzungen erfüllt und die Genehmigung in der Tasche. Die baurechtliche Einordnung ist aus Sicht der Kläger der letzte Hebel, mit dem staatlich kontrollierter Anbau verhindert werden soll.

„Wir werden trotz vorliegender Genehmigung durch baurechtliche Hürden blockiert, die faktisch ein Anbauverbot für ganz Bayern bedeuten. Dagegen wehren wir uns nun vor Gericht.“
Florian Degenhart, Vorstand CSC Inntal Raubling e.V.
Musterprozess: Warum der DHV die Klage finanziert
Vertreten wird der CSC Inntal von Rechtsanwalt Dominik Kraft, der die Klageschrift eingereicht hat. Der DHV trägt die Kosten, weil er das Verfahren über den Einzelfall hinaus für richtungsweisend hält. Es geht um die Frage, ob ein Bundesland die baurechtliche Genehmigung als Werkzeug einsetzen darf, um eine bundesgesetzlich vorgesehene Struktur ins Leere laufen zu lassen.
„Es ist schon verwunderlich, wie viel Energie Söder und Co. investieren, um eine staatlich kontrollierte Alternative zum Schwarzmarkt zu verhindern.“
Georg Wurth, Deutscher Hanfverband
Der Fall steht nicht allein. Der DHV unterstützt mehrere Klagen gegen die restriktive bayerische Auslegung des Cannabisgesetzes. Erfolgreich abgeschlossen ist bereits die Klage gegen das Konsumverbot im Englischen Garten, Finanzgarten und Hofgarten in München. Gegen das bayerische Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz, das ein Konsumverbot auf allen Volksfesten und in den Außenbereichen aller Gaststätten festschreibt, laufen weitere Verfahren, darunter eine Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof.
Stimmen zum Verfahren
Wir haben den Beteiligten Fragen zum Verfahren gestellt. CSC-Vorstand Florian Degenhart und DHV-Geschäftsführer Georg Wurth haben uns schriftlich geantwortet.
💬 Im Gespräch
Florian Degenhart, Vorstand CSC Inntal Raubling e.V.
Florian Degenhart ist Vorstand der Anbauvereinigung CSC Inntal Raubling e.V. Der Verein gehört zu den ersten genehmigten Anbauvereinigungen Bayerns und klagt mit Unterstützung des DHV gegen die baurechtliche Blockade.
Frage 1, Vereinsalltag trotz Genehmigung
Ihr habt alle Auflagen erfüllt, die Genehmigung liegt seit über einem Jahr vor. Wie sieht der Vereinsalltag aus, wenn man genehmigt ist, aber baurechtlich nicht anbauen darf?
Florian: Das ist eine sehr frustrierende Situation. Wir haben sämtliche Anforderungen des Konsumcannabisgesetzes erfüllt und verfügen über die erforderliche Anbauerlaubnis. Trotzdem können wir unseren eigentlichen Vereinszweck nicht umsetzen, weil wir durch baurechtliche Vorgaben blockiert werden. Der Vereinsalltag besteht derzeit vor allem aus Verwaltungsaufwand, Mitgliederbetreuung und dem Versuch, die rechtlichen Hürden zu überwinden.
Gleichzeitig versuchen wir, unsere Gemeinschaft aktiv zu gestalten. Besonders stolz sind wir auf unsere starke und hilfsbereite Community. Unsere Mitglieder unterstützen sich gegenseitig bei Fragen, und auch das Vorstandsteam steht jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung. Dennoch ersetzt all das nicht den eigentlichen Zweck unseres Vereins: den legalen gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis an unsere Mitglieder.
Frage 2, Folgen für die Mitglieder
Was bedeutet die Blockade konkret für eure Mitglieder, die weiterhin auf den Schwarzmarkt ausweichen müssen?
Florian: Die Legalisierung hatte das Ziel, den Schwarzmarkt zurückzudrängen und Konsumenten in legale, kontrollierte Strukturen zu bringen. Unsere Mitglieder möchten genau diesen legalen Weg nutzen. Solange wir jedoch nicht anbauen dürfen, bleibt vielen Betroffenen nur der Schwarzmarkt oder der Eigenanbau. Damit wird das zentrale Ziel des Gesetzes in Bayern faktisch verhindert.
Frage 3, Kosten der Hängepartie
Welche Kosten und welcher Aufwand sind euch durch die Hängepartie bereits entstanden?
Florian: Seit dem Sommer 2024 tragen wir laufende Kosten für Miete, Betrieb, Versicherungen, Vereinsverwaltung, Planung und rechtliche Beratung. Alle Kosten für das Projekt belaufen sich mittlerweile auf einen hohen fünfstelligen Betrag. Hinzu kommen erhebliche personelle Ressourcen, die ehrenamtlich eingebracht werden. Insgesamt ist dem Verein bereits ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden, ohne dass wir unseren genehmigten Betrieb aufnehmen konnten.
Frage 4, Zeitplan bei einem Erfolg
Wenn das Gericht zu euren Gunsten entscheidet, wie schnell könntet ihr mit dem Anbau starten?
Florian: Ein positives Gerichtsurteil würde zunächst lediglich den Weg dafür freimachen, dass wir die nächsten Schritte überhaupt einleiten können. Entgegen der häufigen Vorstellung könnten wir nicht unmittelbar mit dem Anbau beginnen. Zunächst müssten umfangreiche Umbaumaßnahmen für Sicherheit entsprechend den Vorgaben der zuständigen Überwachungsbehörde, dem LGL, umgesetzt sowie die erforderlichen technischen Anlagen installiert und in Betrieb genommen werden.
Besonders problematisch ist, dass die in Bayern geforderten Sicherheitsauflagen nach unserer Auffassung völlig überzogen sind und Anbauvereinigungen mit Anforderungen konfrontieren, die in keinem angemessenen Verhältnis zu ihrem gesetzlichen Auftrag stehen. Obwohl der Bundesgesetzgeber ausdrücklich nicht-kommerzielle Vereine schaffen wollte, werden in Bayern Sicherheitsstandards verlangt, die erhebliche Investitionen und lange Vorbereitungen erfordern. Selbst bei einem zeitnahen positiven Urteil würde es daher noch mehrere Monate dauern, bis Umbauten abgeschlossen, die Technik installiert, der Anbau gestartet und eine erste Abgabe an Mitglieder möglich wäre. Jeder weitere Monat der Blockade verschiebt den Betriebsstart entsprechend nach hinten.
Frage 5, Das Argument Sondergebiet
Was entgegnet ihr dem Argument, Anbau sei nur in einem Sondergebiet zulässig?
Florian: Nach Auffassung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist die Einordnung von Anbauvereinigungen in ein sonstiges Sondergebiet gegen den Willen des parlamentarischen Gesetzgebers. Die in Bayern vertretene Auffassung, eine solche Nutzung sei ausschließlich in einem Sondergebiet zulässig, ist rechtlich nicht haltbar. Trotzdem wird diese Linie in Bayern weiterhin konsequent als Grundlage der Verwaltungspraxis angewendet. Die Folge ist ein faktischer Stillstand: Genehmigungen liegen vor, die rechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, trotzdem ist kein Betriebsstart möglich.
Das Vorgehen Bayerns ist klar erkennbar. Durch eine konsequent restriktive Verwaltungspraxis werden Verfahren so verzögert, dass erhebliche Zeitverluste entstehen und viele Vereine an der Umsetzung scheitern oder ihre Anträge zurückziehen. Dieser Effekt ist bereits deutlich sichtbar: Die Hälfte aller Anbauvereinigungen, die ursprünglich einen Antrag gestellt hatten, hat die Verfahren wieder aufgegeben, weil die Hürden in der Praxis als zu hoch empfunden werden. Allein der personelle Aufwand bei der Überwachungsbehörde LGL ist enorm.
Unser Fazit: Ministerpräsident Söder weiß genau, dass er baurechtliche Hürden geschaffen hat, die vor Gericht keinen Bestand haben werden. Er weiß aber auch, dass er durch diese politisch motivierte Verhinderung des Cannabis-Anbaus viele Vereine zur Aufgabe zwingt. Die Konsequenzen tragen nicht die Verantwortlichen, sondern die betroffenen Vereine, während die Kosten der Steuerzahler trägt.
💬 Im Gespräch
Georg Wurth, Deutscher Hanfverband
Georg Wurth ist Gründer und Geschäftsführer des Deutschen Hanfverbands (DHV), der das Verfahren gegen Bayern als Musterprozess finanziert.
Frage 1, Warum dieser Musterprozess
Warum finanziert der DHV ausgerechnet dieses Verfahren als Musterprozess?
Georg: In vielen Verfahren bringen die Behörden mehrere Gründe für die Ablehnungen vor. Wir haben einen Fall gesucht, bei dem es ausschließlich um die baurechtliche Finte mit dem „Sondergebiet“ für Cannabisanbau geht, damit wir nicht im Prozess auf Nebengleise gelangen. Beim CSC Inntal gibt es keine anderen Ablehnungsgründe, sodass wir einen sauberen Fall haben, um diese Grundsatzfrage zu klären.
Frage 2, Bayerns Blockade im Gesamtbild
Bayern führt mehrere Restriktionen gegen das Cannabisgesetz ins Feld. Wie ordnet ihr die baurechtliche Blockade in dieses Gesamtbild ein?
Georg: Bayern blockiert, wo es nur geht. Von Anfang an wollte die Staatsregierung das KCanG wieder abschaffen und bis dahin extrem restriktiv auslegen. Das sehen wir nicht nur beim Thema CSCs und Baurecht, sondern auch bei der Behandlung der CSCs insgesamt, bei Konsumverboten an öffentlichen Orten und so weiter. Bayern ist auch das einzige Bundesland, das mit einem „Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz“ auf das KCanG reagiert und zum Beispiel Gastronomen grundsätzlich verboten hat, Cannabiskonsum in Raucherbereichen zuzulassen. Auch dagegen klagen wir.
Frage 3, Bundesweite Bedeutung
Was würde ein Erfolg in diesem Verfahren bundesweit für Anbauvereinigungen bedeuten?
Georg: Bundesweit wäre die Auswirkung begrenzt, weil kaum ein anderes Bundesland darauf besteht, dass Anbauvereinigungen nur in Sondergebieten anbauen dürfen, die es in der Realität gar nicht gibt. Aber für die CSCs in Bayern wäre es ein großer Durchbruch. Bisher gibt es in Bayern wegen dieser Regelung keinen einzigen Verein, der anbauen darf. Abgesehen vom „Sondergebiet“ gibt es aber auch in anderen Bundesländern baurechtliche Probleme. Eventuell könnte unser Prozess auch dafür eine gewisse Signalwirkung haben.
Frage 4, Wo der Freistaat am Ende steht
Der DHV unterstützt weitere Klagen gegen Bayern. Wo steht der Freistaat aus eurer Sicht am Ende dieser Auseinandersetzungen?
Georg: Es ist schwer zu sagen, wie die weiteren Prozesse ausgehen. Dass wir in Sachen Parkverordnung gewonnen haben, war aber schon mal ein großer Erfolg. Dadurch darf jetzt im Englischen Garten, einer riesigen Parkanlage in München, wieder konsumiert werden, vorausgesetzt natürlich, es sind keine Jugendlichen und Spielplätze in der Nähe. Wenn wir es jetzt noch hinbekommen, dass CSCs auch in Bayern endlich ein legales Angebot zum Schwarzmarkt anbieten dürfen, wäre das ein wesentlicher Fortschritt in der bayerischen Cannabispolitik. Wie üblich ist aber leider auch hier damit zu rechnen, dass der Prozess lange dauern könnte.
Frage 5, Zustand der Legalisierung
Was sagt dieser Streit über den Zustand der Cannabis-Legalisierung zwei Jahre nach Inkrafttreten aus?
Georg: Dass die CSU abgewählt gehört. Es ist ja nicht in allen Bundesländern so.
Sollte Bayern Cannabis Social Clubs über das Baurecht blockieren dürfen?
Häufige Fragen
Warum darf der CSC Inntal trotz Genehmigung kein Cannabis anbauen?
Die Anbauerlaubnis liegt seit über einem Jahr vor, doch Bayern stuft Anbauvereinigungen baurechtlich nur in einem Sondergebiet nach Paragraf 11 BauNVO als zulässig ein – solche Gebiete gibt es im Freistaat jedoch nirgends. Über diesen Hebel wird der Anbau faktisch flächendeckend verhindert. Dass sich die CSU früh gegen das Gesetz positioniert hat, zeigt unser Bericht, dass Söder und die CSU eine Klage gegen das CanG erwägen.
Was ist eine Anbauvereinigung und welche Regeln gelten?
Eine Anbauvereinigung (Cannabis Social Club) ist ein nicht-kommerzieller Verein, der seinen Mitgliedern legal gemeinschaftlich angebautes Cannabis abgeben darf. Wie ein solcher Verein entsteht, erklärt unsere Anleitung zum Gründen eines Cannabis Social Clubs. Wie weit die Vergabe bundesweit fortgeschritten ist, zeigt unser Bundesland-Vergleich der CSC-Lizenzen.
Wer finanziert die Klage gegen den Freistaat Bayern?
Der Deutsche Hanfverband (DHV) trägt die Kosten als Musterprozess, um grundsätzlich zu klären, ob ein Bundesland das Baurecht nutzen darf, um eine bundesgesetzlich vorgesehene Struktur auszuhebeln. Dass die restriktive Linie in Bayern System hat, zeigt sich auch daran, dass bayerische Staatsanwälte über Cannabis-Amnestien klagten.
Welche weiteren Verfahren laufen gegen Bayerns Cannabis-Politik?
Der DHV unterstützt mehrere Klagen: Das Konsumverbot im Englischen Garten in München wurde bereits gekippt, gegen das bayerische Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz läuft unter anderem eine Popularklage. Den Gesamtkontext der Reform liefert unser Überblick zur Cannabis-Legalisierung und zum CanG 2026.
Hinweis: Die Hintergrund-Darstellung dieses Beitrags stützt sich auf eine Pressemitteilung des Deutschen Hanfverbands vom 3. Juni 2026. Die O-Töne von Florian Degenhart und Georg Wurth stammen aus einer schriftlichen Anfrage des Hanf Magazins.






























