Seit dem 1. Oktober können Ärztinnen und Ärzte die Stellungnahme für einen Cannabis-Genehmigungsantrag seltener abrechnen. Der Grund liegt im Blüten-Aus: Weil Tausende Patientinnen und Patienten umgestellt werden müssen, stellen sie neue Anträge. Der Bewertungsausschuss zieht daraus eine Konsequenz, die für Praxen unangenehm werden kann.
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Was sich konkret ändert
Es geht um die Gebührenordnungsposition 01626 im einheitlichen Bewertungsmaßstab, kurz EBM. Sie vergütet die ärztliche Stellungnahme gegenüber der Krankenkasse, wenn eine Genehmigung für die Verordnung von Cannabisarzneimitteln beantragt wird.
- Die Bewertung bleibt unverändert bei 143 Punkten, das entspricht 18,22 Euro.
- Die Abrechnungshäufigkeit ist gesunken: Statt bisher viermal darf die Position seit dem 1. Oktober nur noch höchstens dreimal im Krankheitsfall abgerechnet werden.
- Die Ausnahmen vom Genehmigungserfordernis bleiben bestehen, etwa in der Palliativversorgung und für bestimmte Facharztgruppen.
Warum ausgerechnet jetzt
Der Anlass ist das Ende der Erstattung für getrocknete Cannabisblüten. Seit Ende Juli sind sie nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Wer bisher Blüten bekam und weiter mit Cannabis behandelt werden soll, braucht deshalb eine Umstellung auf Extrakte oder Fertigarzneimittel, und dafür in aller Regel einen neuen Antrag bei der Krankenkasse.
Genau diese Antragswelle trifft nun auf eine gedeckelte Abrechnung. Der Bewertungsausschuss reagiert damit auf eine Situation, die er selbst nicht verursacht hat, verlagert die Folgen aber in die Praxen: Der Aufwand pro Patientin oder Patient steigt, die Zahl der abrechenbaren Stellungnahmen sinkt.
Was das praktisch bedeutet
Für Praxen mit wenigen Cannabispatienten ändert sich wenig. Relevant wird die Grenze dort, wo viele Betroffene in kurzer Zeit umgestellt werden müssen, also vor allem in schmerzmedizinischen und palliativnahen Schwerpunktpraxen. Wer bei einer Patientin mehrere Anläufe braucht, etwa weil ein Extrakt nicht vertragen wird und das nächste beantragt werden muss, stößt schneller an die Obergrenze als bisher.
Hinzu kommt der wirtschaftliche Rahmen, über den Ärztinnen und Ärzte derzeit ohnehin klagen: Die neuen Fertigarzneimittel sind deutlich teurer als die bisherigen Extrakte, und diese Kosten fließen in die Wirtschaftlichkeitsprüfung ein. Der Palliativmediziner Sven Gottschling beziffert den Unterschied auf rund 200 Euro im Monat bei vielen Extrakten gegenüber etwa 750 Euro bei den neuen Präparaten.
Wie der Streit um die Erstattung insgesamt verläuft, haben wir im Beitrag dazu beschrieben, wie das GKV-Blüten-Aus juristisch angegriffen wird. Dass Gerichte den Betroffenen bisher wenig Rückendeckung geben, zeigt der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig, wonach eine alte Genehmigung keinen Bestandsschutz begründet.
Einordnung
Die Anpassung ist eine kleine technische Änderung mit einer unangenehmen Logik. Der Gesetzgeber streicht eine Therapieform aus der Erstattung, die Umstellung erzeugt Bürokratie, und die Vergütung dieser Bürokratie wird im selben Zug begrenzt. Für Patientinnen und Patienten ändert sich dadurch unmittelbar nichts, mittelbar aber schon: Wenn der administrative Aufwand für Praxen unattraktiver wird, sinkt die Bereitschaft, sich auf aufwendige Einzelfälle einzulassen. Und genau davon gibt es nach dem Blüten-Aus gerade viele.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 8. Oktober 2026 wieder und ist keine Rechts-, Abrechnungs- oder Gesundheitsberatung. Maßgeblich sind die Beschlüsse des Bewertungsausschusses und die Vorgaben der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung. Über Auswahl und Fortführung einer Therapie entscheidet ausschließlich die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Quellen: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Praxisnachricht „Cannabisverordnung: EBM zum 1. Oktober angepasst“ vom 24. September 2026; Deutsches Ärzteblatt, „EBM bei Verordnung von Cannabis zum 1. Oktober angepasst“; Newsletter des Branchenverbands Cannabiswirtschaft vom 29. September 2026; Aussage von Prof. Dr. Sven Gottschling im dort zitierten Interview; eigene Berichterstattung.






































