Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes im April 2024 hat sich Olivia Ewenike zu einer der praktisch erfahrensten Regulierungsanwältinnen für den deutschen Freizeitcannabis-Sektor entwickelt. Über 100 Cannabis Social Clubs hat sie laut eigener Auskunft bei Eintragung und Lizenzantrag begleitet, daneben mehrere Telemedizin-Unternehmen beim Aufbau ihrer Geschäftsmodelle und CBD-Händler in Straf- und Ermittlungsverfahren.
Zwei Jahre nach KCanG-Start ist das Bild aus ihrer Sicht ernüchternd. Verwaltungen entwickeln eigene Auslegungslinien, Apothekenkammern greifen über das Werberecht in Telemedizin-Strukturen ein, und der eigentliche Engpass für Anbauvereinigungen liegt nicht im Bauamt, sondern bei den Erlaubnisbehörden, die nach ihrer Beobachtung Verfahrensverzögerungen teils bewusst einkalkulieren. Im schriftlichen Interview mit dem Hanf Magazin geht Ewenike auf juristische Streitfragen 2026 ein, benennt erste Gerichtsurteile mit Signalwirkung und formuliert ihre Priorität, wenn sie eine regulatorische Stellschraube selbst drehen dürfte.
Die Antworten sind schriftlich eingegangen und für Lesbarkeit nur minimal redigiert. Eine Frage zur Sozialgerichts-Praxis bei Cannabis-Patient:innen hat Ewenike nicht beantwortet, da sie nicht zu ihrem Beratungsgebiet zählt.
💬 Im Gespräch
Rechtsanwältin, Kanzlei Ewenike
Olivia Ewenike ist deutsche Rechtsanwältin mit Spezialisierung auf Cannabis- und Nutzhanf-Regulatorik. Seit Inkrafttreten des KCanG 2024 hat sie über 100 CSCs bei Eintragung und Lizenzantrag begleitet und berät namhafte Telemedizin-Unternehmen sowie CBD-Händler. LL.M. im Bereich Compliance mit Schwerpunkt Cannabisregulierung. International gefragte Speakerin (Cannabis Europa London, C-Days Barcelona, Asia International Hemp Expo Bangkok, Japan International Hemp Expo Tokio).
Frage 1: CSC-Gründungspraxis 2026
Sie haben über 100 CSCs bei Eintragung und Lizenzantrag begleitet. Wo hängt es in der Praxis 2026 am häufigsten? Bauamt, Bundesinstitut, Vereinsrecht?
Olivia: Die gravierendsten Hürden liegen in der Praxis nach wie vor im Erlaubnisverfahren. Zwar treten auch baurechtliche Konfliktlagen immer wieder auf, insbesondere dann, wenn es an der erforderlichen Nutzungsgenehmigung für die Vereinsräumlichkeiten fehlt. Das kann einzelne Vorhaben erheblich ausbremsen. Der eigentliche neuralgische Punkt ist jedoch regelmäßig nicht das Bauamt und auch nicht primär das Vereinsrecht, sondern die zuständige Erlaubnisbehörde.
Dort zeigt sich in der Praxis, dass fortlaufend neue Auflagen oder weitere Dokumentationsanforderungen formuliert werden, die den Zugang zur Anbaulizenz erheblich erschweren. Von den Behörden wird dies gerne als Konsequenz angeblich notwendiger behördlicher Prüfungsdichte dargestellt, aus dem Gesetz ergeben sich diese Anforderungen jedoch häufig nicht und faktisch führt es nicht selten zu einer spürbaren Verlängerung und Verkomplizierung der Verfahren.
Viele Clubs versuchen zunächst, diese Verfahren ohne anwaltliche Begleitung zu bewältigen. Das ist nachvollziehbar, erweist sich in der Praxis aber häufig als kostspieliger Irrtum. Denn wenn Anträge wegen formaler oder inhaltlicher Defizite zunächst abgelehnt werden, neu eingereicht werden müssen oder Behörden das Verfahren über Monate hinweg in die Länge ziehen, entstehen in der Regel erhebliche wirtschaftliche Belastungen für die Gründer. Während das Verfahren stockt, laufen die Kosten, beispielsweise für die Miete der Vereinsräumlichkeiten, nämlich weiter, ohne dass der Club operativ tätig werden kann.
Leider scheitern in der Praxis viele CSCs gerade an den überlangen Verfahrensdauern und den teils überzogenen Anforderungen. Ein Umstand, der auf Seiten mancher Behörden meines Erachtens durchaus bewusst einkalkuliert wird.
„Leider scheitern in der Praxis viele CSCs gerade an den überlangen Verfahrensdauern und den teils überzogenen Anforderungen. Ein Umstand, der auf Seiten mancher Behörden meines Erachtens durchaus bewusst einkalkuliert wird.“
Olivia Ewenike · Kanzlei Ewenike
Frage 2: Grauzonen und Gerichtsentscheidungen
KCanG ist als Übergangsregelung konzipiert. Welche juristischen Grauzonen werden in den kommenden 12 Monaten zur Gerichtsfrage, welche Urteile erwarten Sie als richtungsweisend?
Olivia: Im Freizeitcannabis-Bereich werden die Gerichte in den kommenden zwölf Monaten vor allem jene Fragen zu klären haben, die sich aus dem Spannungsverhältnis zwischen gesetzgeberischem Liberalisierungswillen und einer erkennbar restriktiven Verwaltungspraxis ergeben. Dazu zählen insbesondere die Zulässigkeit einer angemessenen Vorstandsvergütung, die Grenzen behördlicher Forderungen in Bezug auf Mitgliederdaten von Anbauvereinigungen sowie der Umfang behördlicher Eingriffe in vertragliche Gestaltungen im Erlaubnisverfahren.
Im medizinischen Bereich könnten sich gerichtliche Auseinandersetzungen künftig stärker auf die mit Telemedizin-Plattformen kooperierenden Berufsträger, also Ärzte und Apotheker, verlagern. Ein erstes Anzeichen dafür stellt das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.04.2026 (Az.: 37 O 55/25) dar. Das Gericht hat entschieden, dass Apotheken fragebogenbasierte Verschreibungen von Telemedizin-Plattformen nicht beliefern dürfen.
Hinzu kommt, dass die klagende Apothekenkammer bereits angekündigt hat, künftig auch aufsichtsrechtliche Maßnahmen in den Blick zu nehmen. Dies wäre nur konsequent. Denn der wirksamste Hebel liegt nicht notwendig bei den Plattformen selbst, die das Risiko einer Unterlassungsklage oftmals gewillt sind einzugehen, sondern bei den Ärzten und Apothekern, ohne die diese Modelle in der Praxis nicht funktionierten. Eine auf das Patientenwohl ausgerichtete Gestaltung der User Experience entsprechender Plattformen wäre zu erwarten, wenn die Berufsträger mit aufsichtsrechtlichen Folgen bis hin zur Gefährdung der eigenen Berufsausübung rechnen müssten. Verfahren gegen Berufsträger dürften daher erheblich effektiver sein als bloße Unterlassungsklagen gegen Plattformbetreiber.
Frage 3: Apotheke vs. CSC vs. Hobby-Anbau
Apotheken-Modell, CSC-Modell, Hobby-Anbau. Welcher Pfad ist 2026 aus rechtlicher Sicht für welchen Use-Case am saubersten?
Olivia: Das Apotheken-Modell ist aus rechtlicher Sicht der sachgerechte Zugangspfad für Patienten. Über dieses Modell lässt sich therapeutische Begleitung und gesundheitlich verantwortete Anwendung sicherstellen. Gerade mit sinkender Stigmatisierung und wachsender gesellschaftlicher Offenheit gegenüber Cannabis als Arzneimittel ist zu erwarten, dass die Zahl derjenigen steigen wird, die Cannabis nicht aus bloßem Konsuminteresse, sondern als tatsächliche Patienten in Anspruch nehmen.
Das CSC-Modell ist demgegenüber der rechtlich vorgesehene Weg für Konsumenten im Freizeitbereich. Cannabis Social Clubs sind gerade deshalb geschaffen worden, um einen legalen, kontrollierten und präventionsgebundenen Zugang jenseits des Schwarzmarkts zu ermöglichen. Sie unterliegen verbindlichen und streng kontrollierten Anforderungen insbesondere im Bereich des Jugendschutzes und der Prävention. Wenn der Gesetzgeber den Freizeitkonsum aus dem illegalen Markt herausführen will, dann braucht es funktionierende Cannabis Social Clubs. Ohne sie bleibt der legale Zugang für Konsumenten strukturell lückenhaft. Außerdem werden Jugendschutz- und Präventionsmaßnahmen, die von Clubs umgesetzt werden müssen, nur dann wirksam, wenn Konsumenten auch im Freizeitcannabismarkt verortet werden.
Der Hobby-Anbau bleibt demgegenüber auch 2026 rechtlich zulässig, wird aber nach meiner Einschätzung weiterhin nur einen vergleichsweise kleineren Anteil ausmachen. Er ist vor allem ein Modell für Liebhaber des Home-Grow. Als flächendeckender oder massentauglicher Zugangspfad eignet sich der Hobby-Anbau dagegen nur eingeschränkt. Er setzt Zeit, Wissen, räumliche Möglichkeiten und eine gewisse praktische Affinität voraus. Für die Breite der Konsumenten wird er daher keine gleichwertige Alternative zu strukturierten legalen Zugangskanälen sein.
Frage 4: Werberecht und HWG-Korridor
Werberecht für Cannabis ist in Deutschland restriktiv. Wie navigieren Unternehmen zwischen Aufklärung und HWG-Verbot, welche Verstöße sehen Sie am häufigsten?
Olivia: Im medizinischen Bereich versuchen die meisten Marktteilnehmer durchaus, sich im Ausgangspunkt an die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes zu halten. Allerdings ist zu beobachten, dass die Rechtsprechung in diesem Feld zunehmend restriktiver wird.
Im Fall von Telemedizin-Unternehmen entsteht der Eindruck, dass Gerichte über das Werberecht gewissermaßen durch die Hintertür telemedizinische Plattformmodelle für Cannabis verbieten wollen. Das ist rechtlich kein besonders treffsicheres Instrument. Denn viele Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz stellen zunächst lediglich Ordnungswidrigkeiten dar. Zugleich genügt in der Praxis häufig schon eine vergleichsweise kleine sprachliche oder gestalterische Anpassung im Außenauftritt, um über die Frage der Zulässigkeit erneut über Jahre gerichtliche Auseinandersetzungen zu führen, bevor ein belastbares Urteil ergeht.
Im Freizeitcannabisbereich ist die Lage deutlich schärfer. Denn Anbauvereinigungen droht im Zweifel der Entzug der Erlaubnis, teils schon bei geringfügigen Verfehlungen. Das Werbeverbot wird von den Behörden restriktiv ausgelegt. In der Praxis erlebe ich immer wieder, dass Anbauvereinigungen nicht einmal ein Social-Media-Auftritt zugestanden wird. Aus meiner Sicht geht diese Handhabung am eigentlichen Regelungsziel vorbei. Wenn der Gesetzgeber eine präventionsbasierte Cannabispolitik ernst meint, kann es nicht darum gehen, Cannabis kommunikativ vollständig zu tabuisieren. Entscheidend wäre vielmehr, einen verantwortungsvollen Umgang zu normalisieren. Wer jede sachliche Sichtbarkeit unterbindet, sorgt nicht für Prävention, sondern erschwert den Zugang zu legalen Kanälen.
„Wer jede sachliche Sichtbarkeit unterbindet, sorgt nicht für Prävention, sondern erschwert den Zugang zu legalen Kanälen.“
Olivia Ewenike · Kanzlei Ewenike
Frage 5: Wissens-Lücken bei jungen Cannabis-Anwält:innen
Sie haben in der Vergangenheit eine Cannabis-Law-Academy mitgeführt. Wo sind die größten Wissens-Lücken bei jungen Anwält:innen, die heute ins Cannabis-Recht einsteigen?
Olivia: Wo junge Anwältinnen und Anwälte im Cannabis-Recht die größten Wissenslücken haben, ist weniger eine Frage des dogmatischen Grundlagenwissens als eine Frage der fehlenden Praxiseinbindung. Denn nur wenige steigen überhaupt mit einem ausschließlichen Fokus auf Cannabis-Recht ein. Und wie in vielen anderen Rechtsgebieten gilt zwar auch hier, dass man sich Grundlagen anlesen kann, in der Cannabisbranche hat dieses rein theoretische Wissen jedoch besonders enge Grenzen.
Das Cannabis-Recht ist in weiten Teilen noch jung und stark von behördlicher sowie gerichtlicher Praxis geprägt. Viele entscheidende Fragen sind noch nicht abschließend geklärt, sondern befinden sich mitten in Verfahren oder werden erst durch den konkreten Verwaltungsvollzug konturiert. Entsprechend gibt es bislang nur einen vergleichsweise begrenzten Bestand an gefestigter Literatur und belastbarer Rechtsprechung, aus dem sich ein wirklich tragfähiges Spezialwissen rein akademisch ableiten ließe.
Gerade darin unterscheidet sich das Cannabis-Recht von klassischen, über Jahrzehnte ausdifferenzierten Materien. Im Strafrecht etwa kann man sich aufgrund der enormen dogmatischen Tiefe und der ausgebauten Rechtsprechungslinien bis in einzelne Unterbereiche hinein spezialisieren. Im Cannabis-Recht dagegen entsteht das entscheidende Wissen vielfach nicht zuerst am Schreibtisch, sondern im Verfahren selbst, also im Kontakt mit Behörden, in Lizenzprozessen, in Widerspruchs- und Klageverfahren und in der Vertragsgestaltung.
Frage 6: Eine regulatorische Stellschraube
Welche regulatorische Veränderung würden Sie 2026 priorisieren, wenn Sie eine Sache entscheiden könnten?
Olivia: Im Freizeitcannabismarkt würde ich zunächst keine weitere gesetzliche Nachjustierung priorisieren, sondern eine systematische Veränderung der Verwaltungspraxis. Auf Landesebene braucht es vor allem mehr juristisch qualifiziertes Personal in den Erlaubnisbehörden. Ich bin überzeugt, dass ein erheblicher Teil der derzeitigen Verfahrensverzögerungen und auch viele der auf behördlicher Seite erhobenen Anforderungen entfallen würden, wenn Anträge häufiger von Juristinnen und Juristen bearbeitet würden.
Denn gegenwärtig geht es nicht um den Vollzug eines seit Jahrzehnten ausdifferenzierten Rechtsgebiets, sondern um die Anwendung und Auslegung eines neuen Gesetzes. Dafür braucht es juristische Methodenkompetenz. Wenn sich nach einigen Jahren eine gefestigte Verwaltungspraxis herausgebildet hat, mag es möglich sein, in größerem Umfang auch auf Personal ohne originär juristischen Hintergrund zurückzugreifen. Zum jetzigen Zeitpunkt halte ich das jedoch für verfehlt. Dass die Auslegung einer neuen Regulatorik teils nach dem Rechtsverständnis von Nicht-Juristinnen und Nicht-Juristen erfolgt, finde ich aus rechtsstaatlicher Sicht erschreckend.
Im medizinischen Bereich würde ich demgegenüber eine verpflichtende Video-Konsultation begrüßen. Ein verpflichtendes persönliches Arztgespräch, wie es im Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (BT-Drs. 21/3061) vorgesehen ist, halte ich hingegen für einen symbolpolitisch motivierten Vorwand, der dem Gesundheitsschutz von Patient:innen in der Sache nicht wirklich dient. Die Verschreibung von medizinischem Cannabis erfordert in aller Regel keine körperliche Untersuchung. Und selbst wenn sie im Einzelfall medizinisch angezeigt sein sollte, ist das eine Entscheidung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes. Mir erschließt sich daher nicht, weshalb eine verpflichtende Video-Konsultation nicht ausreichen sollte, um den Interessen der Patient:innen gerecht zu werden.
Frage 7: Der Satz, der sich tausendmal bewährt hat
Wenn Sie Mandant:innen einen Satz mitgeben, der sich in der Beratung tausendmal bewährt hat, wie lautet er?
Olivia: Cannabisrecht ist ein hochpolitisches Rechtsgebiet. Wer in diesem Markt Fuß fassen, sich dort behaupten oder seine Rechte effektiv durchsetzen will, muss diese politische Dimension zwingend in die Strategie des eigenen Falles einbeziehen.
Hast du Erfahrung mit der Gründung oder Mitgliedschaft in einem CSC?
Hinweis: Das Interview wurde schriftlich geführt. Antworten wurden für Lesbarkeit und Rechtschreibung leicht redigiert, ohne inhaltlich verändert zu werden. Eine Frage zur Sozialgerichts-Praxis bei Cannabis-Patient:innen hat Olivia Ewenike nicht beantwortet, da sie nicht zu ihrem Beratungsgebiet zählt. Weiterführend: kanzlei-ewenike.de.
















































