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Home Rechtliche Aspekte von Cannabis Rechtslage in Deutschland

VG Köln: Wann ein Cannabis-Steckling rechtlich zur Jungpflanze wird

von Leo Hartmann
25.06.2026
in Rechtslage in Deutschland
Lesezeit: 5 Minuten
Cannabis-Steckling im Steinwoll-Würfel auf Labortisch
⏱ 5 Min. Lesezeit·894 Wörter
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Ein bewurzelter Cannabis-Steckling im Substrat ist juristisch kein Steckling mehr, sondern eine Jungpflanze. Das hat das Verwaltungsgericht Köln am 22. Juni 2026 in einem Eilverfahren bestätigt (Aktenzeichen 1 L 1051/26). Für den gewerblichen Handel mit bewurzelten Cannabispflanzen hat diese Abgrenzung weitreichende Folgen, denn das Konsumcannabisgesetz erlaubt die Abgabe von Jungpflanzen nur über Anbauvereinigungen.

📑 Inhaltsverzeichnis

  1. Was das Verwaltungsgericht Köln entschieden hat
  2. Steckling oder Jungpflanze? Die rechtliche Grenze
  3. Folgen für Handel und Anbauvereinigungen
  4. Was Eigenanbauer und CSC-Mitglieder jetzt beachten sollten
  5. 💬 Fragen? Frag den Hanf-Buddy!

Was das Verwaltungsgericht Köln entschieden hat

Geklagt hatte ein Kölner Händler, der über Ladengeschäfte und einen Online-Shop bewurzelte Cannabis-Stecklinge verkaufte. Ein Teil der Pflanzen steckte in Substrat-Plugs, ein anderer Teil wuchs in einer Nährlösung in sogenannten Hydrokultur-Systemen. Die Stadt Köln untersagte den Vertrieb dieser Pflanzen mit dem Hinweis, es handele sich um Cannabis-Jungpflanzen, deren Abgabe nach dem Konsumcannabisgesetz ausschließlich Anbauvereinigungen vorbehalten ist.

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Der Händler wollte das Verbot im Eilverfahren stoppen und scheiterte. Das Gericht bestätigte die Untersagung und folgte damit der Auslegung der Behörde. Die Entscheidung knüpft an einen früheren Beschluss aus dem November 2025 an (Aktenzeichen 1 L 1371/25), in dem es um in Substrat eingepflanzte Stecklinge ging. Die Kölner Richter übertrugen ihre damalige Begründung nun ausdrücklich auch auf hydroponisch kultivierte Pflanzen.

GanjaFarmerGanjaFarmer

Steckling oder Jungpflanze? Die rechtliche Grenze

Im Zentrum steht die Definition des Stecklings in Paragraf 1 Nummer 6 Konsumcannabisgesetz. Nach Lesart des Gerichts sind Stecklinge nur jene jungen Pflanzen ohne Blüten oder Fruchtstände, die noch nicht in Substrat oder eine Nährlösung eingebracht wurden. Sobald eine Pflanze eingepflanzt oder in eine flüssige Nährlösung gesetzt und damit transportfähig gemacht wird, gilt sie als Setzling und somit als Cannabis im Sinne des Gesetzes.

Entscheidend ist für die Richter nicht, ob die Pflanze bereits blüht, sondern ob sie eigenständig wachstumsfähig ist. Das Argument der Klägerseite, ein Hydrokultur-System bewahre den Status als reines Vermehrungsmaterial, ließ das Gericht nicht gelten. Auch eine Pflanze in Nährlösung sei eine Jungpflanze. Das Konsumcannabisgesetz legalisiere ausdrücklich nur den nicht gewerblichen privaten Anbau in einem geregelten Rahmen, nicht aber den kommerziellen Handel mit Cannabis-Jungpflanzen.

Folgen für Handel und Anbauvereinigungen

Für gewerbliche Stecklingshops ist die Linie der Kölner Richter ein deutlicher Einschnitt. Legal verkaufen lassen sich danach nur Stecklinge, die noch nicht in Substrat oder Nährlösung eingebracht sind. Sobald die Pflanze Wurzeln schlägt und in ein Medium gesetzt wird, fällt sie unter das Vertriebsverbot. Bewurzelte Jungpflanzen dürfen ausschließlich Anbauvereinigungen an ihre Mitglieder abgeben, und auch das nur in den engen Grenzen des Gesetzes. Wie diese Vereinigungen organisatorisch funktionieren, zeigt unser Guide zu den Cannabis Social Clubs.

Wichtig ist die Einordnung des Verfahrens. Es handelt sich um einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz, nicht um ein abschließendes Urteil in der Hauptsache. Endgültige Klarheit dürfte erst eine höhere Instanz bringen. Bis dahin bleibt für Händler und Käufer eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestehen. Schon früher hatten Beobachter gewarnt, dass die Justiz nach der Legalisierung mit einer Welle ungeklärter Detailfragen rechnen muss, wie unsere Berichterstattung über die Warnungen des Richterbunds zeigt.

Was Eigenanbauer und CSC-Mitglieder jetzt beachten sollten

Wer zu Hause legal anbauen möchte, braucht eine sichere Bezugsquelle für junge Pflanzen. Der rechtssichere Weg führt nach dieser Entscheidung über eine Anbauvereinigung, die ihren Mitgliedern Setzlinge zur privaten Aufzucht überlässt. Schon kurz nach dem Start der Clubs gerieten die ersten Stecklinge aus deutschen Cannabis Clubs in den Umlauf, und genau diese Abgabe an Mitglieder bleibt zulässig.

Für den Eigenanbau selbst ändert das Kölner Verfahren nichts an der grundsätzlichen Erlaubnis. Wer die Wahl zwischen Samen und Stecklingen abwägt, findet die praktischen Unterschiede in unserem Praxis-Guide für Einsteiger. Riskant bleibt der Kauf bewurzelter Pflanzen bei gewerblichen Anbietern, denn dieser Handel steht nach der Kölner Linie auf wackeligem rechtlichen Boden. Wie hart die Verbotspolitik im DACH-Raum weiterhin durchgreift, zeigt auch ein Blick nach Österreich, etwa beim Rekordfund in Wien-Liesing.

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Häufige Fragen

Sind Cannabis-Stecklinge in Deutschland legal?

Stecklinge im engen Sinne sind nach Auslegung des Verwaltungsgerichts Köln nur Pflanzen, die noch nicht in Substrat oder Nährlösung eingebracht sind. Bewurzelte und eingepflanzte Jungpflanzen dürfen gewerblich nicht verkauft werden. Ihre Abgabe ist nur über Anbauvereinigungen an deren Mitglieder erlaubt.

Was ist der Unterschied zwischen Steckling und Jungpflanze laut VG Köln?

Der Status als Steckling endet nach dem Beschluss in dem Moment, in dem die Pflanze in Substrat oder eine flüssige Nährlösung gesetzt wird. Ab diesem Punkt ist sie eigenständig wachstumsfähig und transportfähig und gilt rechtlich als Jungpflanze, also als Cannabis im Sinne des Gesetzes.

Dürfen Anbauvereinigungen Jungpflanzen abgeben?

Ja. Das Konsumcannabisgesetz erlaubt Anbauvereinigungen die Abgabe von Setzlingen und Samen an ihre Mitglieder zur privaten Aufzucht. Genau diese Möglichkeit grenzt das Gericht vom verbotenen gewerblichen Handel ab.

Ändert die Hydrokultur etwas an der rechtlichen Einordnung?

Nein. Das Gericht hat ausdrücklich klargestellt, dass auch eine Pflanze in einer Nährlösung als Jungpflanze gilt. Das Hydrokultur-System bewahrt den Status als reines Vermehrungsmaterial nicht.

Ist die Entscheidung endgültig?

Nein. Es handelt sich um einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz. Eine endgültige Klärung der Frage, ab wann ein Steckling rechtlich zur Jungpflanze wird, bleibt einem Verfahren in der Hauptsache und möglicherweise einer höheren Instanz vorbehalten.

Quellen: Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 22.06.2026 (Az. 1 L 1051/26) sowie Beschluss vom 13.11.2025 (Az. 1 L 1371/25); Hanf Journal; Legal Tribune Online.

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