Ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf rückt die Betreiber von Online-Plattformen für Medizinalcannabis in ein neues rechtliches Licht. Die Richter verurteilten eine Versandapotheke zur Unterlassung und erklärten sie zum Mittäter für die Werbung des Plattformbetreibers, mit dem sie zusammenarbeitete. Für die schnell gewachsene Telemedizin-Branche ist das ein Warnsignal, auch wenn Juristen die Reichweite der Entscheidung unterschiedlich bewerten.
📑 Inhaltsverzeichnis
Was das Landgericht Düsseldorf entschieden hat
Das Urteil datiert vom 23. April 2026 und trägt das Aktenzeichen 37 O 55/25. Geklagt hatte die Apothekerkammer Nordrhein, beklagt war ein Apotheker, der über seine Versandapotheke Medizinalcannabis vertrieb. Das Geschäftsmodell folgte einem inzwischen verbreiteten Muster. Patienten füllten auf einer Internetplattform einen Online-Fragebogen aus, wählten Krankheitsbilder und konkrete Cannabissorten und erhielten anschließend eine Verschreibung, die an die Apotheke weitergeleitet wurde. Die Apotheke stellte der Plattform dafür ihre Bestandsdaten zur Verfügung.
Das Gericht sah gleich drei Verstöße als erfüllt an. Erstens verletze die Darstellung das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach Paragraf 10 Absatz 1 des Heilmittelwerbegesetzes. Zweitens hafte der Apotheker als Mittäter für die werblichen Darstellungen des Plattformbetreibers. Drittens verstoße das Modell gegen die Pflicht aus Paragraf 17 Absatz 8 der Apothekenbetriebsordnung, einen erkennbaren Arzneimittelmissbrauch abzuwehren.
Warum die Apotheke als Mittäter haftet
Kern der Entscheidung ist die Mittäterhaftung. Das Gericht begründete sie damit, dass der Apotheker durch vorangegangene Abmahnungen von der möglichen Rechtswidrigkeit der Werbung wusste. Er forderte den Plattformbetreiber zwar mehrfach auf, die Darstellungen zu unterlassen, setzte die Geschäftsbeziehung aber unverändert fort. Aus dieser Kenntnis und dem bewussten Weiterlaufenlassen leiteten die Richter eine eigene Verantwortung ab. Damit übertrug das Landgericht Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zum Werbeverbot entwickelt hat, auf den kooperierenden Apotheker. Wie diese Linie zustande kam, zeigt unser Bericht dazu, dass Medizinalcannabis rechtlich ein Arzneimittel bleibt und das Werbeverbot unverändert gilt.
Der Jurist Christoph Graeber, der das Urteil einordnet, hält diese Übertragung für angreifbar. Die europarechtliche Klärung stehe noch aus, und die Ausdehnung der Bundesgerichtshof-Grundsätze auf den mitarbeitenden Apotheker sei eine eigenständige Wertung des Landgerichts, die nicht zwingend sei. Ein Berufungsverfahren könnte die Frage also noch einmal aufrollen. Bislang ist zudem kein Fall dokumentiert, in dem eine Apotheke wegen eines solchen Modells ihre Betriebserlaubnis verloren hätte.
Was das Urteil für Telemedizin und Versandhandel bedeutet
Für Plattformbetreiber zieht das Urteil eine klarere Grenze. Werbliche Darstellungen mit medizinischen Indikationen verstoßen gegen das Heilmittelwerbegesetz. Sachliche Informationen ohne werblichen Charakter bewegen sich weiter in einer Grauzone, die im Einzelfall schwer zu bestimmen ist. Der politische Druck auf die Branche wächst ohnehin, wie sich daran zeigt, dass die Cannabis-Telemedizin schärfere Regeln für Online-Rezepte befürchten muss. Auch die Reform des Medizinal-Cannabisgesetzes berührt genau diese Frage, wie unsere Einordnung zum Streit um das MedCanG und den drohenden Rückschritt in der Patientenversorgung zeigt.
Ärzte sollten darauf achten, dass ihre ärztliche Letztentscheidung dokumentiert ist und die Telemedizin-Standards nach Paragraf 7 Absatz 4 der ärztlichen Musterberufsordnung eingehalten werden. Für Apotheken empfehlen Fachleute keine Panik, wohl aber eine Überprüfung der eigenen Compliance und ein aufmerksames Verfolgen der ausstehenden europarechtlichen Klärung. Welche Erwartungen die Branche an einen verlässlichen Rechtsrahmen hat, beschreibt auch das Gespräch mit der Juristin Olivia Ewenike über offene Fragen bei Telemedizin und Anbauvereinigungen.
Bemerkenswert ist der Ort des Verfahrens. Düsseldorf hat in der Cannabis-Rechtsprechung schon mehrfach Akzente gesetzt, etwa als ein Gericht das Verkaufsverbot für bestimmte CBD-Produkte für rechtswidrig erklärte. Zugleich zeigt der Fall, wie wichtig fundierte Aufklärung bleibt. Dass strukturierte Fortbildung Wirkung entfaltet, belegen Angebote wie die Workshops für Apotheken im Rahmen der Cannovum Medical Education. Wer die Regeln kennt, kann Modelle so gestalten, dass sie einer gerichtlichen Prüfung standhalten.
Häufige Fragen
Welches Gericht hat entschieden und worum ging es?
Das Landgericht Düsseldorf urteilte am 23. April 2026 unter dem Aktenzeichen 37 O 55/25. Es ging um eine Versandapotheke, die Medizinalcannabis über eine Online-Plattform mit Fragebogen und Sortenauswahl vertrieb. Das Gericht verurteilte den Apotheker zur Unterlassung.
Was bedeutet Mittäterhaftung in diesem Fall?
Der Apotheker haftet, weil er die möglicherweise rechtswidrige Werbung der Plattform kannte und die Zusammenarbeit trotz Abmahnungen fortsetzte. Aus diesem bewussten Mitwirken leitete das Gericht eine eigene Verantwortung für die Werbedarstellungen ab.
Ist Werbung für Medizinalcannabis grundsätzlich verboten?
Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist nach Paragraf 10 des Heilmittelwerbegesetzes untersagt. Das betrifft auch werbliche Darstellungen mit medizinischen Indikationen. Rein sachliche Informationen ohne werblichen Charakter bleiben in einer schwer abzugrenzenden Grauzone.
Müssen Patienten jetzt um ihre Versorgung fürchten?
Nein, das Urteil richtet sich gegen ein konkretes Werbe- und Vertriebsmodell, nicht gegen die Telemedizin an sich. Bislang hat keine Apotheke deswegen ihre Betriebserlaubnis verloren. Die Versorgung mit ärztlich verordnetem Medizinalcannabis bleibt möglich.
Ist die Entscheidung endgültig?
Nicht zwingend. Juristen halten die Übertragung der Bundesgerichtshof-Grundsätze auf den kooperierenden Apotheker für angreifbar, und die europarechtliche Klärung steht noch aus. Ein Berufungsverfahren könnte einzelne Punkte neu bewerten.
Quelle: Krautinvest, Analyse von Christoph Graeber zum Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.04.2026, Az. 37 O 55/25 (Apothekerkammer Nordrhein gegen Versandapotheke).



































