Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet. Damit ist entschieden, was monatelang nur als Entwurf im Raum stand. Für rund 65.000 Cannabispatientinnen und Cannabispatienten in der gesetzlichen Krankenversicherung ändert sich die Erstattung grundlegend. Getrocknete Cannabisblüten werden vollständig aus der Kassenerstattung gestrichen. Extrakte und andere Rezepturarzneimittel sind zudem in den ersten sechs Monaten einer Behandlung von der Erstattung ausgeschlossen.
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Als der Bundestag im Juni erstmals über das Erstattungs-Aus beriet, war die konkrete Ausgestaltung noch offen. Kurz vor der Abstimmung zeigte sich dann, dass auch die Erstattung von Extrakten wackelt. Jetzt liegt die beschlossene Fassung vor, und sie bestätigt die schärfere Linie. Das Cannabiskapitel ist nur ein kleiner Teil eines großen Spargesetzes, für Betroffene aber der einschneidendste Punkt.
Was der Bundestag zur Cannabis-Erstattung beschlossen hat
Kern der Neuregelung sind zwei Einschnitte. Erstens werden getrocknete Cannabisblüten vollständig aus dem Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen (§ 31 Absatz 6 SGB V) und sind damit dauerhaft nicht mehr erstattungsfähig. Zweitens sind cannabishaltige Rezepturarzneimittel wie Extrakte, Tropfen oder Sprays in den ersten sechs Monaten einer Behandlung von der Erstattung ausgeschlossen. Erstattungsfähig werden sie erst, wenn zuvor ein mindestens sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel dokumentiert erfolglos geblieben ist.
Damit geht die beschlossene Fassung über den ursprünglichen Kabinettsentwurf hinaus, der zunächst vor allem die Blüte im Blick hatte. Der sechsmonatige Ausschluss der Rezepturarzneimittel wurde erst kurz vor der Abstimmung ergänzt. Für die getrocknete Blüte bedeutet die Neuregelung ein vollständiges Aus in der Kassenerstattung, für Extrakte einen erheblichen zeitlichen Vorbehalt. In der Praxis kehrt der Gesetzgeber damit die bisherige Verordnungswirklichkeit um, in der viele Ärzte direkt eine Rezeptur verschrieben haben.
Vier Fertigarzneimittel, aber kaum passende Auswahl
Das eigentliche Problem steckt im Detail. In Deutschland sind bislang nur vier cannabishaltige Fertigarzneimittel zugelassen. Sativex wirkt gegen Spastik bei Multipler Sklerose, Epidyolex gegen bestimmte Epilepsieformen und Canemes gegen Übelkeit im Rahmen einer Chemotherapie. Hinzu kommt seit Kurzem das gegen chronische Rückenschmerzen zugelassene Präparat Exilby.
Für die größte Patientengruppe hilft diese Liste wenig. Ein Großteil der Versorgten leidet an chronischen Schmerzen, die von keiner der drei etablierten Zulassungen abgedeckt sind. Exilby könnte diese Lücke theoretisch schließen, hängt aber noch in den Preisverhandlungen fest und ist damit praktisch nicht erstattungsfähig. Wie stark der ausgehandelte Preis über den tatsächlichen Zugang entscheidet, zeigt unser Überblick dazu, wie sich der Preis über AMNOG und Krankenkassen entscheidet. Bis dahin sollen Schmerzpatienten ein Medikament testen, das für ihr Krankheitsbild gar nicht vorgesehen ist.
Kritik aus Apotheken und Branchenverbänden
Der Widerstand ist deutlich. Die Berliner Apothekerin Melanie Dolfen warnt, die Regelung werde den Zugang zu Medizinalcannabis massiv einschränken. Der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen argumentiert, der erzwungene Umweg über Fertigarzneimittel spare kein Geld und widerspreche sogar dem erklärten Sparziel des Gesetzes. Kritiker sehen zudem die ärztliche Therapiehoheit beschnitten, weil der Vorrang eine medizinische Entscheidung durch eine formale Reihenfolge ersetzt.
Für viele Betroffene ist das keine abstrakte Debatte, sondern eine Frage des Geldbeutels. Wer künftig zunächst leer ausgeht, muss die Blüte selbst finanzieren. Wie belastend das sein kann, haben wir schon früher am Beispiel jener Menschen beschrieben, die ihr Mediweed nicht selbst zahlen können. Die neue Vorrangregelung dürfte diese Gruppe vergrößern.
Kritik gibt es auch am Zustandekommen der kurzfristigen Verschärfung. Der Deutsche Hanfverband verweist darauf, dass der sechsmonatige Ausschluss der Rezepturarzneimittel auf eine Initiative der CSU zurückgeht und dass der scheidende G-BA-Vorsitzende Josef Hecken in der Ausschussanhörung ausdrücklich das neu zugelassene Fertigarzneimittel Exilby des Unternehmens Vertanical als mögliche Alternative nannte. Dessen Gründer hatte vor der Bundestagswahl nach Angaben des Verbands Spenden an CSU, SPD und CDU geleistet. Ein mit den Krankenkassen ausgehandelter Erstattungspreis für Exilby liegt bislang nicht vor, sodass die tatsächlichen Kosten für die Kassen derzeit nicht absehbar sind.
Wie es nach dem Bundestagsbeschluss weitergeht
Mit dem Beschluss ist das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen. Das Gesetz ist kein Zustimmungsgesetz, der Bundesrat muss also nicht zustimmen. Er kann die Länderkammer aber den Vermittlungsausschuss anrufen lassen und damit Nachbesserungen erzwingen. Genau dazu haben mehrere Branchenverbände bereits aufgerufen. Ob dieser Weg beschritten wird, entscheidet sich in den kommenden Wochen.
Unabhängig von der Kassenleistung bleibt die Verordnung als solche möglich. Cannabis kann weiterhin per Privatrezept bezogen werden, dann allerdings auf eigene Kosten. Dass eine kluge Verordnungspraxis den Zugang erleichtern kann, zeigte in der Vergangenheit ein Modell, mit dem Baden-Württemberg die Verordnung von medizinischem Cannabis erleichtert hat. Für die konkrete Umsetzung des neuen Vorrangs kommt es nun auf die Details der Richtlinien an.
Sollten Cannabisblüten weiter direkt auf Kassenrezept verfügbar sein?
Häufige Fragen
Werden Cannabisblüten jetzt gar nicht mehr von der Kasse erstattet?
Ja. Getrocknete Cannabisblüten werden vollständig aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen und sind dauerhaft nicht mehr erstattungsfähig. Nach einem mindestens sechsmonatigen, dokumentiert erfolglosen Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel können lediglich cannabishaltige Rezepturarzneimittel wie Extrakte erstattet werden, nicht jedoch Blüten.
Was bedeutet der sechsmonatige Therapieversuch konkret?
Vor einer Kostenübernahme für cannabishaltige Rezepturarzneimittel wie Extrakte müssen Patienten zunächst mindestens sechs Monate ein zugelassenes Fertigarzneimittel anwenden. Bleibt dieser Versuch dokumentiert ohne ausreichenden Erfolg, ist der Weg zur Rezeptur frei. Für getrocknete Blüten gilt das nicht, sie sind generell von der Erstattung ausgenommen. Die ärztlichen Prüfbestimmungen für medizinisches Cannabis selbst bleiben von der Neuregelung unberührt.
Welche Fertigarzneimittel haben Vorrang?
Zugelassen sind derzeit Sativex, Epidyolex, Canemes und Exilby. Ihre Indikationen sind eng gefasst und decken vor allem Spastik, Epilepsie, Chemotherapie-Übelkeit und chronische Rückenschmerzen ab. Für viele andere Krankheitsbilder existiert bislang kein passendes Präparat.
Kann ich Cannabis weiterhin per Privatrezept bekommen?
Ja, die ärztliche Verordnung auf Privatrezept bleibt möglich. Die Kosten trägt in diesem Fall die Patientin oder der Patient selbst. Die Neuregelung betrifft ausschließlich die Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Wie eng Kassen und Gerichte die Kostenübernahme schon bisher auslegten, zeigt ein Urteil, das medizinisches Cannabis bei einer Hodenprothese ablehnte.
Ist das Gesetz bereits in Kraft?
Der Bundestag hat das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen. Der Bundesrat kann den Vermittlungsausschuss anrufen, bevor es endgültig in Kraft tritt. Bis dahin gilt die bisherige Erstattungspraxis fort.
Quellen: Bundesministerium für Gesundheit (Meldung zum Beschluss des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, 10.07.2026), Deutscher Hanfverband (Pressemitteilung vom 10.07.2026), Pharmazeutische Zeitung, Deutsches Ärzteblatt, Business of Cannabis.
Hinweis: Dieser Beitrag wurde am 14. Juli 2026 präzisiert. Die beschlossene Fassung streicht getrocknete Cannabisblüten vollständig aus der Kassenerstattung und schließt cannabishaltige Rezepturarzneimittel in den ersten sechs Monaten der Behandlung von der Erstattung aus. Eine frühere Version hatte die Blüte als weiterhin nachrangig erstattungsfähig beschrieben.





































