Ein Milligramm THC kostet in Deutschland je nach Präparat zwischen zwölf Cent und 1,40 Euro. Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin hat die Preise gegenübergestellt. Die Spanne ist bemerkenswert, die Grenzen des Vergleichs sind es auch.
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Seit dem Sommer entscheidet in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr allein die ärztliche Einschätzung darüber, womit eine Cannabistherapie beginnt. Vor Extrakten und Rezepturen steht ein Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel, und der Bundestag hat diese Reihenfolge am 15. Oktober noch einmal auf zugelassene Anwendungsgebiete begrenzt. Begründet wurde der Vorrang unter anderem mit Wirtschaftlichkeit.
Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin hat deshalb ausgerechnet, was der Wirkstoff in den verschiedenen Darreichungsformen tatsächlich kostet. Die Rechnung ist einfach: Preis geteilt durch enthaltene Menge THC, umgerechnet auf ein Milligramm.
Was ein Milligramm THC kostet
| Präparat | Preis je Milligramm THC | Preisgrundlage |
|---|---|---|
| Exilby, 1 x 28 ml | 1,401 Euro | Apothekenverkaufspreis 2026 |
| Exilby, 3 x 28 ml | 1,373 Euro | Apothekenverkaufspreis 2026 |
| Naxiva und Panaxol THC25 | 0,813 Euro | GKV, AOK |
| Tilray THC25 | 0,611 Euro | GKV, AOK |
| Sativex | 0,437 Euro | AVK, AOK |
| Dronabinol 2,5 Prozent, flüssig | 0,235 Euro | Hilfstaxe, AOK |
| SOMAÍ 25:1, Selbstzahler im Schnitt | 0,14 bis 0,18 Euro | Selbstzahler |
| SOMAÍ 25:1, günstige Apotheken | rund 0,12 Euro | Selbstzahler |
Zwischen dem teuersten und dem günstigsten Eintrag der Tabelle liegt der Faktor zwölf. Nimmt man getrocknete Blüten als Vergleichsmaßstab, fällt der Abstand noch größer aus: Die ACM kommt zu dem Ergebnis, dass das THC in Exilby mehr als zwanzigmal so viel kostet wie das THC in Blüten. Zwei bis drei Gramm Blüten beziffert sie mit 20 bis 30 Euro.
Warum die Zahlen nicht alles sagen
Die ACM schreibt ihre Einschränkungen selbst dazu, und sie sind wichtig genug, um sie nicht zu überblättern. Es handelt sich um einen reinen Wirkstoffkostenvergleich, ausdrücklich nicht um eine Aussage über therapeutische Gleichwertigkeit. Die Präparate unterscheiden sich in Galenik, Indikation und Applikationsform, dazu in Zulassungsstatus, Evidenzlage und Bioverfügbarkeit.
Das ist keine Formalie. Ein oral eingenommenes Präparat und eine inhalierte Blüte liefern denselben Wirkstoff auf sehr verschiedenen Wegen, mit unterschiedlichem Wirkungseintritt und unterschiedlicher Verfügbarkeit im Körper. Ein Milligramm ist deshalb nicht überall ein Milligramm, jedenfalls nicht in seiner Wirkung. Bei Sativex kommt hinzu, dass der Vergleich den enthaltenen CBD-Anteil nicht berücksichtigt, das Präparat also mehr liefert, als die Rechnung abbildet.
Auch die Preisstände sind nicht einheitlich. Die AOK-Referenzpreise in der Aufstellung stammen aus dem Oktober 2025, die Angaben zu Exilby und SOMAÍ aus dem September 2026. Wer die Tabelle liest, vergleicht also nicht durchgängig denselben Zeitpunkt.
Was davon für die Erstattungsdebatte bleibt
Trotz aller Einschränkungen bleibt ein Befund stehen, der sich mit den Einschränkungen nicht wegerklären lässt: Die Präparate, die der Gesetzgeber in die erste Reihe gestellt hat, stehen in dieser Aufstellung am oberen Ende der Kostenskala. Exilby ist ein zugelassenes Fertigarzneimittel und zugleich der teuerste Eintrag, Dronabinol als Rezeptur liegt bei einem Sechstel davon.
Das passt zu dem, was die Bundesregierung selbst eingeräumt hat. Auf die Nachfrage der Grünen erklärte sie, vom Fertigarzneimittel-Vorrang keine nennenswerte Einsparung zu erwarten. Wer eine Vorrangregel mit Wirtschaftlichkeit begründet, müsste erklären können, warum die vorrangigen Präparate je Milligramm Wirkstoff am meisten kosten.
Dagegen lässt sich einwenden, dass ein zugelassenes Fertigarzneimittel mehr liefert als Wirkstoff, nämlich nachgewiesene Qualität, geprüfte Wirksamkeit und eine verlässliche Dosierbarkeit. Genau damit hat der Gesetzgeber den Vorrang auch begründet. Wer den Preis eines Präparats am Milligramm misst, misst nur eine Dimension. Beide Argumente stehen nebeneinander, und die Zahlen der ACM liefern für die Debatte die bislang fehlende Grundlage.
Für Patientinnen und Patienten ist der praktische Teil ohnehin ein anderer. Seit dem Sommer sind Blüten nicht mehr zulasten der Kassen verordnungsfähig, und welche Rolle der THC-Gehalt bei der Erstattung spielt, haben wir in einem eigenen Beitrag aufgeschlüsselt. Die Preise aus der ACM-Aufstellung betreffen damit teils die Kasse, teils den eigenen Geldbeutel.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 15. Oktober 2026 wieder. Die genannten Beträge sind Wirtschaftlichkeitsangaben und keine Therapieempfehlung. Über Auswahl, Beginn und Umstellung einer Therapie entscheidet ausschließlich die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Medizinalcannabis ist verschreibungspflichtig.
Quellen: Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin, ACM-Mitteilungen vom 05.09.2026, aktualisiert am 06.09.2026; eigene Berichterstattung zum Fertigarzneimittel-Vorrang.




































