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Home Rechtliche Aspekte von Cannabis Rechtslage in Deutschland

Cannabis-Erstverordnung: Koalition will Fertigarzneimittel-Vorrang entschärfen

von Mara König
15.10.2026
in Rechtslage in Deutschland
Lesezeit: 6 Minuten
Leerer deutscher Plenarsaal mit Holzbänken und Tageslicht
⏱ 7 Min. Lesezeit·1.363 Wörter
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Die Koalition schneidet eine der umstrittensten Cannabis-Regeln des Sommers wieder zurück. Der Änderungsantrag liegt inzwischen im Wortlaut vor: Union und SPD begrenzen den Vorrang cannabishaltiger Fertigarzneimittel auf zugelassene Anwendungsgebiete und streichen die starre Frist von sechs Monaten für den vorgeschalteten Therapieversuch. Der Gesundheitsausschuss hat die Annahme am 14. Oktober empfohlen, der Bundestag entscheidet am 15. Oktober. Bis zur Verkündung gilt die bisherige Regel.

📑 Inhaltsverzeichnis

  1. Was die Koalition an der Cannabis-Erstverordnung ändern will
  2. Eine Antwort auf den Auslegungsstreit zwischen KBV und Kassen
  3. Was sich für Cannabispatienten nicht ändert
  4. Der Zeitplan: Anhörung war am 7. Oktober, Abstimmung am 15. Oktober
  5. 💬 Fragen? Frag den Hanf-Buddy!

Was die Koalition an der Cannabis-Erstverordnung ändern will

Die Änderung steht als Änderungsantrag 11 der Fraktionen CDU/CSU und SPD in der Ausschussdrucksache 21(14)107 vom 5. Oktober 2026. Sie betrifft § 31 Absatz 6 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, das seit dem 30. Juli 2026 gilt. Seitdem erstattet die gesetzliche Krankenversicherung keine Cannabisblüten mehr. Extrakte, Dronabinol und Nabilon bleiben erstattungsfähig, aber erst nach einem Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel.

Der Antrag ersetzt Satz 2 des Absatzes vollständig. Die neue Fassung lautet: „Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel in der Indikation, für das es nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen ist, im Rahmen eines Therapieversuchs zu erfolgen.“ In der Begründung steht der entscheidende Satz dazu: Der Vorrang gelte „somit nur innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets“. Weil der alte Satz 2 ersetzt wird, verschwindet die Sechsmonatsfrist mit ihm. Die Länge des Therapieversuchs liegt dann im ärztlichen Ermessen.

GanjaFarmerGanjaFarmer

Inzwischen ist die Regelung über das Antragsstadium hinaus. Der Ausschuss für Gesundheit hat am 14. Oktober 2026 seine Beschlussempfehlung vorgelegt, Drucksache 21/8629, und darin ist der Cannabis-Passus als Nummer 2a enthalten. Empfohlen wird die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung, und zwar mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung von AfD und Die Linke. Bemerkenswert ist die Zustimmung der Grünen, die den Ausschluss der Blütenerstattung bisher am schärfsten kritisiert haben. Sie tragen damit die Korrektur an der Verordnungsreihenfolge mit, nicht das Blüten-Aus selbst.

Damit gilt die Pflicht ausdrücklich nur noch im sogenannten In-Label-Use. Gemeint ist die Anwendung innerhalb eines Gebiets, für das ein Fertigarzneimittel zugelassen ist. Außerhalb der Zulassung, also im Off-Label-Use, bliebe es bei der Therapiefreiheit der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte. Sie müssten vor einer Rezeptur lediglich prüfen, ob ein geeignetes Fertigarzneimittel in Frage kommt. Die sechsmonatige Mindestdauer des Therapieversuchs soll gestrichen werden, damit auch hier das ärztliche Ermessen entscheidet.

Eine Antwort auf den Auslegungsstreit zwischen KBV und Kassen

Politisch ist der Schritt vor allem eine Reaktion auf das Chaos nach Inkrafttreten. Anfang August hatten die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband gemeinsam erklärt, der Therapieversuch greife nur dort, wo für eine Indikation überhaupt ein Fertigarzneimittel zugelassen ist. Zwölf Tage später hat die KBV diese Lesart zurückgenommen. Wie es dazu kam, haben wir im Beitrag KBV widerruft eigene Cannabis-Klarstellung beschrieben. Seitdem verlangte die KBV in jedem Fall zuerst ein Fertigarzneimittel, auch außerhalb der Zulassung, und forderte vom Gesetzgeber eine Klarstellung.

Die geplante Formulierung übernimmt im Kern die ursprüngliche gemeinsame Auslegung vom August. Für die große Gruppe der Schmerzpatientinnen und Schmerzpatienten ist das bedeutsam. Sativex, Canemes und Epidyolex sind für eng umrissene Anwendungsgebiete zugelassen, chronische Schmerzen gehören nicht dazu. Nach der bisherigen KBV-Lesart hätten Praxen ihnen trotzdem zuerst eines dieser Präparate off-label verordnen müssen, mit allen Haftungsfragen. Kritik an diesem Zustand kam früh aus der Fachwelt, etwa von Schmerzmedizinern, die ein Ende des Regelungschaos forderten.

Was sich für Cannabispatienten nicht ändert

So wichtig die Korrektur für die Verordnungspraxis wäre, das Blüten-Aus bleibt davon unberührt. Getrocknete Cannabisblüten und daraus hergestellte Zubereitungen sind seit Ende Juli nicht mehr zulasten der Kassen verordnungsfähig, und daran rüttelt der Änderungsantrag nicht. Auch ältere Genehmigungen helfen hier nicht weiter, wie das Sozialgericht Leipzig zur alten Kassengenehmigung entschieden hat. Wer auf eine Rückkehr der Blütenerstattung hofft, findet in den neuen Plänen also keinen Anlass dafür.

Eine Feinheit lohnt den genauen Blick. Die Begründung nimmt Bestandspatienten von der Vorrangpflicht aus, und zwar mit einer indikationsbezogenen Formulierung: Sie gelte nur für Patientinnen und Patienten, die „für ihre aktuelle Indikation noch keine cannabishaltigen Arzneimittel verordnet bekommen haben“. Wer also seit Jahren ein Cannabisarzneimittel erhält, dafür aber eine neue Indikation hinzubekommt, fällt für diese neue Indikation unter die Regel. Bestandsschutz knüpft hier nicht an die Person, sondern an die Indikation.

Ebenso bleibt der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen bestehen. Aus der geplanten Klarstellung folgt keine freie Wahl zwischen allen Cannabisarzneimitteln. Sie legt nur fest, in welcher Reihenfolge Ärztinnen und Ärzte vorgehen müssen. Welche Rolle der THC-Gehalt bei der Erstattung spielt, erklärt unser Überblick Extrakte statt Blüten. Das Spannungsfeld zwischen Therapiefreiheit und Kostendruck ist dabei alles andere als neu, wie schon unser früher Text zu Cannabis in Recht und Gesundheit zeigt.

Der Zeitplan: Anhörung war am 7. Oktober, Abstimmung am 15. Oktober

Die Korrektur ist Teil eines größeren Pakets. Die Koalition sucht nach weiteren Einsparungen, um Zusagen aus der Protokollerklärung zum Spargesetz zu finanzieren. Dazu zählen Zuschläge für Unikliniken und Änderungen bei der psychotherapeutischen Vergütung. Insgesamt zwölf Änderungsanträge hat der Gesundheitsausschuss am 7. Oktober 2026 in seiner 58. Sitzung mit Sachverständigen angehört. Beschlossen werden sie nicht eigenständig, sondern angehängt an die Reform der Notfallversorgung, Drucksache 21/6808. Über die entscheidet der Bundestag am 15. Oktober nach einstündiger Debatte.

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In der Anhörung begrüßten der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung den indikationsbezogenen Vorrang. Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie forderte, standardisierte Cannabisextrakte sowie Zubereitungen mit Dronabinol und Nabilon weiter verfügbar zu halten und den Bestandsschutz ausdrücklich im Gesetzestext zu verankern, statt ihn nur in der Begründung zu erwähnen. Stellungnahmen haben auch der Deutsche Hanfverband und der Bund Deutscher Cannabis-Patienten eingereicht.

Bemerkenswert ist der Vorgang trotzdem. Die Koalition würde eine Vorgabe lockern, die sie erst im Sommer per Änderungsantrag in ein Sparpaket geschrieben hat. Eine Studie, die genau sechs Monate begründet, hat die Bundesregierung auf Nachfrage der Grünen nicht genannt. Nennenswerte Einsparungen erwartet sie nach eigener Auskunft ebenfalls nicht. Für Praxen und Patienten zählt am Ende der Wortlaut, der tatsächlich im Bundesgesetzblatt steht.

Häufige Fragen

Gilt die neue Regel zur Cannabis-Erstverordnung schon?

Nein. Der Änderungsantrag wurde am 7. Oktober 2026 im Gesundheitsausschuss angehört, der Ausschuss hat am 14. Oktober die Annahme in geänderter Fassung empfohlen. Die Abstimmung im Plenum ist für den 15. Oktober 2026 angesetzt, gemeinsam mit der Reform der Notfallversorgung. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt § 31 Absatz 6 SGB V in der aktuellen Fassung.

Was bedeutet In-Label-Use bei Cannabisarzneimitteln?

In-Label-Use heißt, dass ein Fertigarzneimittel genau in dem Anwendungsgebiet eingesetzt wird, für das es zugelassen ist. Sativex etwa ist für die Spastik bei multipler Sklerose zugelassen. Nur in solchen Fällen soll der vorgeschaltete Therapieversuch künftig verpflichtend sein.

Muss der Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel sechs Monate dauern?

Nach geltendem Recht ist ein sechsmonatiger Versuch vorgesehen, bei Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit kann er aber schon heute früher enden. Der Änderungsantrag streicht die feste Dauer. Dann entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, wie lange ein Versuch sinnvoll ist. Die Begründung nennt die Weiterverordnung eines unwirksamen oder unverträglichen Präparats ausdrücklich „nicht sachgerecht“.

Bekommen Patienten dadurch wieder Cannabisblüten auf Kassenrezept?

Nein. Die Streichung der Blütenerstattung ist ein eigener Eingriff und wird durch die geplante Änderung nicht zurückgenommen. Die Korrektur betrifft nur die Reihenfolge bei Extrakten, Dronabinol und Nabilon.

Was gilt für Bestandspatienten?

Wer bereits mit Dronabinol, einem Extrakt oder einer Rezeptur versorgt wurde, muss nicht auf ein Fertigarzneimittel umstellen. Die Begründung des Änderungsantrags stellt das klar, formuliert den Bestandsschutz aber indikationsbezogen: Die Vorrangpflicht gilt nur für Patientinnen und Patienten, die für ihre aktuelle Indikation noch kein Cannabisarzneimittel verordnet bekommen haben. Kommt eine neue Indikation hinzu, greift für diese die Regel. Eine lückenlose Dokumentation der laufenden Therapie bleibt deshalb wichtig.

Quellen: Deutscher Bundestag, Ausschuss für Gesundheit, Ausschussdrucksache 21(14)107 vom 05.10.2026, Änderungsanträge 1 bis 12 der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Drucksache 21/6808), darin Änderungsantrag 11; öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses, 58. Sitzung vom 07.10.2026; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, Drucksache 21/8629 vom 14.10.2026 (Vorabfassung); Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8148 vom 23.09.2026; Deutsches Ärzteblatt, 29.09.2026.

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