Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 23. Juli 2026 einen Eilantrag gegen den Entzug einer Fahrerlaubnis abgelehnt. Der Beschluss der 11. Kammer zum Aktenzeichen VG 11 L 401/26 beantwortet eine Frage, die seit der Teillegalisierung viele Konsumenten umtreibt. Ein legaler Konsum schützt nicht vor Zweifeln an der Fahreignung.
📑 Inhaltsverzeichnis
Der Fall ist deutlich, und genau deshalb ist er lehrreich. Bei einer Verkehrskontrolle im Februar 2025 wurde bei dem Betroffenen ein THC-Wert von 47,8 Nanogramm pro Milliliter Blutserum gemessen. Das ist rund das Vierzehnfache des gesetzlichen Wirkungsgrenzwerts von 3,5 Nanogramm.
Von der Kontrolle zur Entziehung
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete nach der Kontrolle eine medizinisch-psychologische Untersuchung an, um die entstandenen Zweifel an der Fahreignung aufzuklären. Der Betroffene legte das Gutachten nicht vor. Daraufhin entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.
Diese Reihenfolge ist der entscheidende Punkt. Die Fahrerlaubnis ging nicht wegen der Fahrt unter Cannabiseinfluss verloren, sondern wegen der nicht beigebrachten Untersuchung. Nach § 11 Absatz 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung darf die Behörde auf die Nichteignung schließen, wenn ein rechtmäßig gefordertes Gutachten ausbleibt. Wer die Anordnung ignoriert, verliert damit faktisch die Möglichkeit, seine Eignung überhaupt noch zu belegen.
Warum das Gericht die Anordnung für rechtmäßig hielt

Anders als beim Alkohol gibt es für Cannabis keinen festen Wert, ab dem eine Untersuchung zwingend angeordnet werden muss. Bei Alkohol nennt die Verordnung die Grenze von 1,6 Promille. Für Cannabis arbeitet § 13a der Fahrerlaubnis-Verordnung stattdessen mit dem Begriff des missbräuchlichen Konsums.
Missbräuchlich ist der Konsum nach der seit dem 1. April 2024 geltenden Fassung dann, wenn Konsum und Fahren nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Das Gericht sah diesen Maßstab als erfüllt an. Der gemessene Wert übersteige die Bereiche deutlich, die von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Fachgesellschaften als unbedenklich angesehen werden. Ein so hoher Wert spreche für hochfrequenten oder chronischen Konsum, und damit sei die Trennung von Konsum und Fahren nicht mehr gewährleistet.
Das Rezept kam zu spät

Interessant ist ein weiterer Aspekt des Verfahrens. Der Betroffene verwies auf eine Verschreibung von Medizinalcannabis, die allerdings erst aus dem Jahr 2026 stammte. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten, weil eine spätere Verordnung den Konsum aus dem Jahr 2025 nicht nachträglich rechtfertigen kann.
Für Patientinnen und Patienten ist diese Klarstellung wichtig. Das sogenannte Medikamentenprivileg schützt nur, wenn die Therapie zum Zeitpunkt der Fahrt bereits ärztlich verordnet war und bestimmungsgemäß eingenommen wurde. Eine nachträgliche Verschreibung heilt einen zurückliegenden Sachverhalt nicht. Wer als Patient Auto fährt, sollte die Grundlagen kennen, die wir in unserem Überblick zu Cannabis und Straßenverkehr 2026 zusammengefasst haben.
Was der Beschluss für Konsumenten bedeutet

Die Entscheidung ist ein Eilbeschluss und kein Hauptsacheurteil. Gegen sie ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich. Trotzdem zeigt sie die Linie, die sich in der Verwaltungsrechtsprechung seit dem Konsumcannabisgesetz abzeichnet.
Das Fahrerlaubnisrecht ist Gefahrenabwehrrecht und folgt einer eigenen Logik. Ob der Konsum als solcher erlaubt ist, spielt dort keine Rolle. Maßgeblich ist allein, ob jemand ein Fahrzeug sicher führen kann. Dieselbe Trennung gilt beim Alkohol seit Jahrzehnten, ohne dass sie jemanden überrascht. Diese Nüchternheit fehlte der Cannabisdebatte lange, und schon vor Jahren haben Experten den damaligen Umgang mit Cannabis für inakzeptabel erklärt, während die Meinungen zur Cannabisfreigabe weit auseinandergingen.
Praktisch heißt das zweierlei. Erstens ist ein sehr hoher THC-Wert bei einer Kontrolle nicht nur ein Bußgeldproblem, sondern ein Fahrerlaubnisproblem. Zweitens ist die Anordnung einer Untersuchung kein Selbstzweck. Wer sie ignoriert, verliert den Führerschein sicher. Wer sich ihr stellt, hat zumindest eine Chance. Was dabei auf einen zukommt, beschreibt unser Ratgeber zur MPU wegen Cannabis.
Häufige Fragen
Ab welchem THC-Wert droht eine MPU?
Einen festen Wert nennt die Fahrerlaubnis-Verordnung für Cannabis nicht, anders als die Grenze von 1,6 Promille beim Alkohol. Maßgeblich ist, ob die Behörde von einem missbräuchlichen Konsum ausgehen darf. Im Berliner Fall genügten dafür 47,8 Nanogramm pro Milliliter, weil dieser Wert auf regelmäßigen Konsum hindeutet.
Was ist der Unterschied zwischen dem Bußgeld und dem Führerscheinentzug?
Der Wirkungsgrenzwert von 3,5 Nanogramm betrifft das Ordnungswidrigkeitenrecht und führt zu Bußgeld, Fahrverbot und Punkten. Der Entzug der Fahrerlaubnis folgt dagegen dem Fahrerlaubnisrecht und setzt Zweifel an der Eignung voraus. Beide Verfahren laufen unabhängig voneinander.
Schützt ein Cannabisrezept vor dem Verlust der Fahrerlaubnis?
Nur unter engen Voraussetzungen. Die Therapie muss zum Zeitpunkt der Fahrt bereits verordnet gewesen sein, und das Medikament muss bestimmungsgemäß eingenommen werden. Eine nachträglich ausgestellte Verschreibung rechtfertigt einen früheren Konsum nicht, wie das Verwaltungsgericht Berlin ausdrücklich festgestellt hat.
Was passiert, wenn ich das geforderte Gutachten nicht vorlege?
Nach § 11 Absatz 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung darf die Behörde dann auf die Nichteignung schließen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig war. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung lässt sich im Verfahren gegen die Entziehung überprüfen.
Ist der Beschluss rechtskräftig?
Nein, es handelt sich um eine Entscheidung im Eilverfahren. Gegen sie kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Die endgültige Klärung erfolgt im Hauptsacheverfahren.
Quellen: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23. Juli 2026, Aktenzeichen VG 11 L 401/26; Legal Tribune Online; urteile.news.





































