Zwei Jahre nach einer Verschenkaktion in Halle steht fest: Die Frage, ab wann ein Cannabissteckling juristisch eine Pflanze ist, lässt sich in Deutschland nicht mehr fachgerichtlich klären. Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Revision Ende August verworfen. Der Deutsche Hanfverband kündigte am 10. September an, den Fall nach Karlsruhe zu tragen. Für alle, die zu Hause anbauen, hängt an dieser Auslegung deutlich mehr als ein juristisches Detail.
📑 Inhaltsverzeichnis
Worum es in dem Verfahren geht

Ausgangspunkt ist eine Kundgebung der DHV-Ortsgruppe Halle-Saalekreis vom 22. Juli 2024. Dort wurden Stecklinge verschenkt, die Polizei beschlagnahmte 117 Stück. Die Staatsanwaltschaft bewertete sie nicht als Vermehrungsmaterial, sondern als Cannabispflanzen. Genau darin liegt der Streit. Das Konsumcannabisgesetz unterscheidet in § 1 zwischen der Cannabispflanze auf der einen und Samen sowie Vermehrungsmaterial auf der anderen Seite. Die Obergrenze von drei Pflanzen im Eigenanbau greift nur für die erste Kategorie. Wer Stecklinge bewurzelt, um daraus später drei Pflanzen auszuwählen, bewegt sich also je nach Lesart im legalen Bereich oder im Strafrecht.
Die Gerichte stützten sich bislang auf die Kommentierung von Patzak und Fabricius, nach der aus dem Steckling ein Setzling wird, sobald er in Substrat steckt. Der Begriff des Setzlings kommt im Gesetz allerdings gar nicht vor. Vertreten wird die Gegenposition unter anderem von Strafverteidigern, die auf die gärtnerische Praxis verweisen: Ein unbewurzelter oder frisch gesteckter Trieb ist keine eigenständige Pflanze, sondern Vermehrungsmaterial, bis er Wurzeln gebildet hat. Wie uneinheitlich die Justiz das sieht, zeigte im Juni bereits eine Entscheidung, in der das Verwaltungsgericht Köln die Grenze zwischen Steckling und Jungpflanze zog.
Drei Instanzen, dasselbe Ergebnis
Das Amtsgericht Halle verurteilte die Beschuldigte im September 2025 zu einer Geldstrafe von 560 Euro. Diese Verurteilung war für die Kampagne kein Rückschlag, sondern der eingeplante Schritt, um die Rechtsfrage überhaupt nach oben tragen zu können. In der schriftlichen Begründung wertete das Gericht die Stecklinge als Setzlinge, allein weil sie sich in Substrat befanden. Auffällig ist, dass auch die Staatsanwaltschaft Berufung einlegte. Das Landgericht Halle bestätigte im März 2026 die Linie der ersten Instanz, das Oberlandesgericht Naumburg verwarf die Revision am 26. August 2026 als unbegründet. Damit ist der Rechtsweg erschöpft und der Weg zur Verfassungsbeschwerde frei.
Der Verband beziffert die bislang gezahlten Kosten des Verfahrens auf 8.450 Euro, die voraussichtlichen Gesamtkosten auf bis zu 18.550 Euro. Finanziert wird die Prozesskampagne aus einer Spendenaktion. Dass sich Strafverfahren rund um Cannabis über Jahre ziehen und dabei zur politischen Bühne werden, ist in Deutschland keine neue Erfahrung. Das zeigten das jahrelange Vorgehen der Staatsanwaltschaft gegen einen legalisierungsfreundlichen Richter ebenso wie kuriose Ermittlungen, bei denen schon ein Foto in sozialen Netzwerken für ein Verfahren reichte.
Warum die Antwort für Eigenanbauer zählt

Die praktische Bedeutung ist erheblich. Wer zu Hause anbaut, steckt in der Regel mehr Klone, als am Ende gebraucht werden, weil nicht jeder anwächst und weil männliche Pflanzen aussortiert werden. Gilt jeder bewurzelte Trieb sofort als vollwertige Pflanze, ist die Drei-Pflanzen-Grenze in der Praxis kaum einzuhalten. Betroffen sind außerdem Anbauvereinigungen und Händler, die Vermehrungsmaterial abgeben dürfen. Die Frage, ab welchem Entwicklungsstadium gezählt wird, ist bislang offen. Dadurch hängt die Strafbarkeit vom Ermessen der jeweiligen Staatsanwaltschaft ab. Wer sich vorab orientieren will, findet die Unterschiede zwischen beiden Wegen in unserem Praxisvergleich von Stecklingen und Samen.
Eine Entscheidung aus Karlsruhe ist nicht kurzfristig zu erwarten. Verfassungsbeschwerden brauchen Zeit, und das Gericht nimmt längst nicht jede zur Entscheidung an. Käme es zu einer Sachentscheidung, hätte sie allerdings Signalwirkung weit über den Einzelfall hinaus. Bis dahin bleibt Eigenanbauern nur die vorsichtige Variante, sich an der strengeren Auslegung zu orientieren und bewurzelte Stecklinge mitzuzählen.
Häufige Fragen
Wie viele Cannabispflanzen darf ich zu Hause anbauen?
Das Konsumcannabisgesetz erlaubt Erwachsenen bis zu drei blühfähige Pflanzen gleichzeitig am Wohnsitz. Für Samen und Vermehrungsmaterial gilt diese Obergrenze nach dem Wortlaut nicht. Genau diese Abgrenzung ist im Verfahren aus Halle umstritten.
Zählt ein Steckling als Pflanze im Sinne des Gesetzes?
Die bisherigen Instanzen haben das bejaht, sobald der Steckling in Substrat steht. Der Hanfverband und mehrere Strafverteidiger halten das für realitätsfern, weil ein frisch gesteckter Trieb noch keine Wurzeln hat. Eine höchstrichterliche Klärung steht aus.
Was bedeutet die Verwerfung der Revision?
Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung bestätigt, ohne die Rechtsfrage inhaltlich anders zu bewerten. Für die Betroffene ist das Urteil damit rechtskräftig. Formal öffnet dieser Beschluss aber erst den Weg zur Verfassungsbeschwerde, weil zuvor der Rechtsweg ausgeschöpft sein muss.
Wie sollten Eigenanbauer bis zu einer Entscheidung vorgehen?

Solange die Frage offen ist, empfiehlt sich die vorsichtige Auslegung. Wer mehr Klone steckt, als er behalten will, sollte die überzähligen Pflanzen früh aussortieren. Auch die Dokumentation des Entwicklungsstandes kann im Ernstfall helfen, die Einordnung als Vermehrungsmaterial zu belegen.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Die Prozesskampagne wird aus Spenden finanziert. Nach Angaben des Verbands sind bislang 8.450 Euro angefallen, die Gesamtkosten könnten auf bis zu 18.550 Euro steigen. Die Verurteilte selbst muss zusätzlich die Geldstrafe tragen.
Quellen: Deutscher Hanfverband, Kampagnenseite zu den KCanG-Musterprozessen mit Stand vom 26.08.2026, sowie DHV-News Nr. 521 vom 11.09.2026.



































