Vier Obergerichte haben binnen weniger Monate über das Medikamentenprivileg bei Cannabis entschieden. Die gute Nachricht für Patienten: Am Online-Rezept scheitert es nicht. Die unbequeme: an der Dosierungsanweisung schon.
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Wer Cannabis als Arzneimittel verordnet bekommt, darf damit Auto fahren, auch oberhalb des Grenzwerts von 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum. Das regelt Paragraf 24a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, die sogenannte Medikamentenklausel. Sie greift, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Wie viel dieser Satz wert ist, entscheidet sich vor Gericht. Zwischen März 2023 und Juli 2026 haben sich vier Obergerichte damit befasst, und die Entscheidungen lassen sich nur verstehen, wenn man zwei Fragen auseinanderhält, die in der Debatte ständig vermischt werden.
Erste Frage: Muss man beim Arzt gewesen sein?
Hier ist die Antwort inzwischen eindeutig, und sie fällt zugunsten der Patienten aus.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 28. April 2026 entschieden, dass es für die Anwendung der Medikamentenklausel nicht darauf ankommt, ob zwischen Betroffenem und verschreibendem Arzt persönlicher Kontakt bestand. Das Aktenzeichen lautet 5 ORbs 87/26, der Volltext steht in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg ist dem am 30. Juli 2026 gefolgt, Aktenzeichen 2 ORbs 85/26. Ein Amtsgericht hatte einen Patienten mit ADHS verurteilt, obwohl ein gültiges Online-Rezept vorlag. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dem entgegen, das Amtsgericht habe „die Anforderungen an das Verschreibungserfordernis überspannt“, denn die Vorschrift enthalte insoweit keine konkreten Vorgaben. Das Gericht stellte zudem klar, dass ein Patient sich grundsätzlich darauf verlassen darf, dass eine ärztliche Verschreibung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Für die Sorgfalt bei der Befunderhebung haftet der Arzt, nicht der Patient.
Bereits das Oberlandesgericht Oldenburg hatte am 14. März 2023 in dieselbe Richtung entschieden, Aktenzeichen 2 ORbs 16/23. Und auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner Entscheidung vom Juni 2026 keinen persönlichen Arztkontakt verlangt, obwohl es dem Betroffenen im Ergebnis nicht half. Dazu gleich mehr.
Damit ist der Punkt, um den in der Öffentlichkeit am meisten gestritten wird, obergerichtlich weitgehend geklärt. Ein telemedizinisch ausgestelltes Rezept ist kein Makel. Das ist deshalb bemerkenswert, weil die Politik den Versandhandel und die Telemedizin bei Cannabis gerade einzuschränken versucht, wie wir im Beitrag zur Telemedizin unter Druck beschrieben haben. Die Gerichte trennen an dieser Stelle sauber zwischen berufsrechtlichen Fragen und der Frage, wer im Bußgeldverfahren die Folgen trägt.
Zweite Frage: Was muss auf dem Rezept stehen?

Und hier wird es für Patienten ernst, denn genau daran scheitert das Privileg in der Praxis.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 12. Juni 2026 entschieden, Aktenzeichen 201 ObOWi 401/26: Eine bestimmungsgemäße Einnahme liegt nur vor, wenn die Anwendung auf einer ordnungsgemäßen Verschreibung mit eindeutiger Dosierungsanweisung beruht. Im entschiedenen Fall war der Betroffene mit 16,8 Nanogramm THC im Blutserum unterwegs und hatte seine Rezepte über eine Online-Sprechstunde bezogen.
Gescheitert ist er nicht an der Online-Sprechstunde, sondern an der Formulierung seiner Rezepte. Aus ihnen ging nicht hervor, ob die genannte Tagesmenge eine feste Vorgabe war oder lediglich eine Höchstmenge. Dazu kam, dass die verordnete Gesamtmenge rechnerisch nicht zur Gültigkeitsdauer der Verordnung passte. Eine solche Unbestimmtheit, so das Gericht, stehe der Annahme einer ordnungsgemäßen Dosierungsanweisung entgegen.
Das Gericht verweist dabei auf Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 7 der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der eine Dosierungsangabe verlangt, ersatzweise den Hinweis auf einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung. Bemerkenswert ist der Zusatz: Selbst bei fahrlässiger Begehung kann verurteilt werden, wer Unklarheiten durch eine einfache Nachfrage beim Arzt hätte ausräumen können. Die Verantwortung für das Lesen des eigenen Rezepts liegt damit beim Patienten.
In dieselbe Richtung geht das Oberlandesgericht Hamm, das die Vorschrift wegen des bestehenden Missbrauchspotenzials ausdrücklich restriktiv auslegt und pauschale oder generalklauselartige Verschreibungen nicht genügen lässt. Verlangt wird eine sorgfältige Anamnese und ein Bezug zu einem konkreten Krankheitsfall.
Was Patientinnen und Patienten daraus mitnehmen können

Aus den vier Entscheidungen ergibt sich eine Prüfliste, die sich in zwei Minuten abarbeiten lässt und im Ernstfall über ein Bußgeld entscheidet.
- Steht eine Dosierung auf dem Rezept? Nicht nur eine Gesamtmenge, sondern eine Angabe, wie viel wann einzunehmen ist. Fehlt sie, muss auf einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung verwiesen sein.
- Ist erkennbar, ob die Tagesangabe fest oder eine Obergrenze ist? Genau diese Unklarheit hat den Betroffenen vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht das Privileg gekostet.
- Passen Menge und Gültigkeitsdauer zusammen? Wenn die verordnete Menge bei der angegebenen Dosierung deutlich länger oder kürzer reicht als die Verordnung gilt, entsteht genau die Unbestimmtheit, die Gerichte beanstanden.
- Bezieht sich das Rezept auf eine konkrete Erkrankung? Eine allgemein gehaltene Verschreibung genügt nicht.
Wer Unklarheiten entdeckt, sollte sie vor der nächsten Fahrt mit der verordnenden Praxis klären und sich die Klärung schriftlich geben lassen. Nach der Linie des Bayerischen Obersten Landesgerichts schützt Nichtwissen nicht, wenn eine Nachfrage möglich gewesen wäre.
Wo die Grenzen dieser Rechtsprechung liegen

Drei Einschränkungen gehören dazu, damit aus einer guten Nachricht kein falsches Sicherheitsgefühl wird.
- Es sind Entscheidungen auf Ebene der Oberlandesgerichte. Eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof steht aus. Solange sie fehlt, kann ein anderes Gericht anders entscheiden, auch wenn die Linie derzeit einheitlich wirkt.
- Das Privileg schützt nur vor der Ordnungswidrigkeit. Wer tatsächlich fahruntüchtig ist, macht sich unabhängig davon nach Paragraf 316 des Strafgesetzbuchs strafbar. Das hat das Oberlandesgericht Hamm ausdrücklich festgehalten. Ein Rezept ersetzt keine Fahrtüchtigkeit.
- Bestimmungsgemäße Einnahme bleibt Voraussetzung. Wer mehr nimmt als verordnet oder das Präparat anders anwendet als vorgesehen, verlässt den geschützten Bereich, unabhängig davon, wie sauber das Rezept formuliert ist.
Hinzu kommt die Trennung zwischen Bußgeldverfahren und Fahrerlaubnisrecht. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch dann Zweifel an der Eignung prüfen, wenn im Bußgeldverfahren nichts hängen bleibt. Wie weit das reichen kann, zeigt der Fall, über den wir im Beitrag zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin berichtet haben.
Der Hintergrund, der das Thema am Leben hält
Dass sich vier Obergerichte in so kurzer Zeit mit derselben Vorschrift befassen mussten, hat einen Grund. Seit August 2024 gilt in Deutschland ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum, und THC bleibt je nach Konsummuster deutlich länger nachweisbar, als eine Beeinträchtigung anhält. Was das für die Praxis bedeutet, haben wir in unserer Übersicht zu Grenzwerten, Regeln und Rechten aufgeschrieben, und wie lange der Wert im Blut nachweisbar bleibt, klärt der Beitrag dazu, wie viel THC ein Joint im Blut hinterlässt.
Wie sehr ein fehlender Grenzwert Patienten trifft, zeigt der Blick nach Österreich, wo es bis heute keinen definierten Wert gibt und derzeit ein Volksbegehren für dessen Einführung läuft. In Deutschland verlagert sich der Streit dagegen von der Frage, ob ein Grenzwert gilt, auf die Frage, wer sich auf die Ausnahme berufen darf. Die vier Beschlüsse zeigen, dass diese Frage weniger von der Art des Arztkontakts abhängt als von der Sorgfalt beim Ausstellen des Rezepts.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 9. September 2026 wieder und ist keine Rechts- oder Gesundheitsberatung. Er ersetzt keine ärztliche Beratung. Die genannten Beschlüsse sind Einzelfallentscheidungen; ob und wie sie auf einen konkreten Fall übertragbar sind, lässt sich nur anwaltlich klären. Über Therapien und Dosierungen entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt; laufende Behandlungen sollten nicht eigenmächtig geändert werden.
Quellen: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28. April 2026, Aktenzeichen 5 ORbs 87/26 (Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRW); Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. Juni 2026, Aktenzeichen 201 ObOWi 401/26; Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2026, Aktenzeichen 2 ORbs 85/26; Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2023, Aktenzeichen 2 ORbs 16/23; Paragraf 24a Straßenverkehrsgesetz; Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 7 Arzneimittelverschreibungsverordnung; Fachberichterstattung im Blog von Rechtsanwalt Detlef Burhoff; eigene Berichterstattung.





































