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Home Rechtliche Aspekte von Cannabis Rechtslage in Deutschland

Safer Grow: Was beim Eigenanbau wirklich strafbar ist

von Leo Hartmann
07.09.2026
in Rechtslage in Deutschland
Lesezeit: 7 Minuten
Drei blühende Cannabispflanzen in einem Indoor-Anbauzelt unter LED-Licht
⏱ 8 Min. Lesezeit·1.436 Wörter
Teilen:WhatsAppFacebookXLinkedInE-Mail

Das Frankfurter Drogenreferat hat einen Leitfaden zum privaten Eigenanbau veröffentlicht. Drei rechtliche Warnungen daraus machen gerade die Runde, und sie treffen den Kern. Die Begründung, die im Netz dazu kursiert, stützt sich allerdings auf eine Vorschrift, die es nicht gibt. Wir haben die Paragrafen nachgelesen.

📑 Inhaltsverzeichnis

  1. Der praktische Teil, und eine Pflicht, die viele nicht kennen
  2. Erste Warnung: Aus der eigenen Ernte keine Kekse, Öle oder Haschisch
  3. Zweite Warnung: Der Steckling zählt, sobald er eingepflanzt ist
  4. Dritte Warnung: Das Gießen fremder Pflanzen
  5. Was bleibt
  6. 💬 Fragen? Frag den Hanf-Buddy!

Am 31. August 2026 hat das Drogenreferat der Stadt Frankfurt am Main eine 20 Seiten starke Broschüre unter dem Titel „Safer Grow“ herausgegeben. Sie richtet sich an Erwachsene, die von der seit April 2024 erlaubten Möglichkeit des Eigenanbaus Gebrauch machen, und behandelt Schimmel, Brandgefahr, Geruch, Haustiere, Kinder und die rechtlichen Grenzen. Das Amt stellt ausdrücklich klar, dass die Broschüre nicht zum Anbau oder Konsum animieren soll, und schreibt dem Text den Satz voran, einen sicheren Konsum von Cannabis gebe es nicht.

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Bemerkenswert ist zunächst, dass eine kommunale Behörde so etwas überhaupt herausgibt. Der Bund liefert zum Eigenanbau kaum praktische Hinweise, obwohl er ihn erlaubt hat. Diese Lücke füllt hier eine Stadt.

GanjaFarmerGanjaFarmer

Der praktische Teil, und eine Pflicht, die viele nicht kennen

Abschließbarer Metallschrank mit Cannabispflanze zur sicheren Aufbewahrung

Die Gesundheits- und Sicherheitshinweise sind der unstrittige Teil. Ausreichende Belüftung und Kontrolle der Luftfeuchtigkeit gegen Schimmel, keine improvisierten Lampenkonstruktionen und keine überlasteten Steckdosen gegen Brandgefahr, frühzeitige Absprache mit Nachbarn beim Geruch, und Vorsicht bei Haustieren, für die Cannabis giftig ist. Wie ernst der Schimmelpunkt ist, zeigt unser Beitrag zum Schimmelpilz Aspergillus in Cannabis, und wie man Fehler bei der Ernte vermeidet, steht in unserem Leitfaden zum Ernten, Trocknen und Curen.

Ein Punkt daraus ist mehr als ein guter Rat, und er wird selten als das benannt, was er ist. Paragraf 10 des Konsumcannabisgesetzes verpflichtet dazu, Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen. Das ist keine Empfehlung, sondern eine gesetzliche Pflicht. Wer seine Pflanzen offen auf dem Balkon stehen lässt oder die Ernte im Küchenschrank aufbewahrt, erfüllt sie unter Umständen nicht.

Erste Warnung: Aus der eigenen Ernte keine Kekse, Öle oder Haschisch

Getrocknete Cannabisblüten in unverarbeitetem Zustand auf Steinoberfläche

Das ist die Aussage, die derzeit am meisten Aufmerksamkeit bekommt, und im Ergebnis stimmt sie. Der Weg dorthin ist allerdings ein anderer als der, der auf vielen Ratgeberseiten steht.

Verbreitet wird die Begründung, Paragraf 2 Absatz 6 des Konsumcannabisgesetzes definiere Verarbeitung als Behandlung zu einem Produkt, das nicht mehr Cannabis sei. Diese Fundstelle haben wir nachgeschlagen. Paragraf 2 Absatz 6 regelt die Befugnisse der Zollbehörden zur Sicherstellung von Waren. Eine Definition der Verarbeitung steht dort nicht, und im ganzen Paragrafen 2 steht sie auch nicht.

Die Argumentation trägt auch inhaltlich nicht, denn sie hat es genau verkehrt. Paragraf 1 Nummer 8 zählt zu Cannabis ausdrücklich auch „Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe“, und Nummer 5 definiert Haschisch als das abgesonderte Harz der Cannabispflanze. Ein Keks mit Cannabisbutter oder ein Stück Haschisch fällt also nicht aus dem Cannabisbegriff heraus, sondern hinein.

Das Verbot ergibt sich stattdessen aus einer schlichteren Kette:

  • Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 3 verbietet es, Cannabis herzustellen.
  • Paragraf 2 Absatz 3 nimmt von den Verboten nur drei Dinge aus: den Besitz nach Paragraf 3, den privaten Eigenanbau nach Paragraf 9 und den gemeinschaftlichen Anbau in Anbauvereinigungen. Das Herstellen ist in dieser Liste nicht enthalten.
  • Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 3 stellt das Herstellen unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • Für Öle und Extrakte gilt zusätzlich Paragraf 2 Absatz 2, der die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze eigens verbietet. Ausgenommen ist nur die Extraktion von CBD. Strafbar ist das nach Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 13.

Die Erlaubnis zum Eigenanbau deckt also den Anbau und den Besitz, nicht aber das Weiterverarbeiten. Wer aus drei legal angebauten Pflanzen Haschisch presst oder ein THC-Öl ansetzt, verlässt den erlaubten Bereich, und zwar unabhängig davon, dass alles für den Eigenbedarf bestimmt ist. Das Gesetz unterscheidet an dieser Stelle nicht nach dem Zweck.

Wo genau die Grenze liegt, ist damit noch nicht gesagt, und hier sollte man vorsichtig bleiben. Der Begriff des Herstellens ist im Konsumcannabisgesetz nicht definiert; Paragraf 1 enthält Begriffsbestimmungen für Marihuana, Haschisch, Stecklinge und weitere Begriffe, für das Herstellen aber keine. Trocknen und Zerkleinern der eigenen Ernte sind notwendige Folge des erlaubten Anbaus, denn sonst wäre die Erlaubnis sinnlos. Das Absondern des Harzes oder eine Extraktion gehen darüber hinaus. Zwischen diesen Polen gibt es Fälle, für die uns keine gefestigte Rechtsprechung bekannt ist.

Zweite Warnung: Der Steckling zählt, sobald er eingepflanzt ist

Junger eingepflanzter Cannabis-Setzling im Topf mit erkennbarer Wurzelbildung

Diese Aussage ist die am besten belegte der drei, denn dazu gibt es inzwischen eine Entscheidung eines Obergerichts.

Die Ausgangslage ist zunächst günstig für Growerinnen und Grower. Paragraf 1 Nummer 6 definiert Stecklinge als Jungpflanzen oder Sprossteile, die zur Anzucht verwendet werden sollen und über keine Blüten- oder Fruchtstände verfügen. Paragraf 1 Nummer 8 Buchstabe c nimmt Vermehrungsmaterial, also Samen und Stecklinge, vom Cannabisbegriff ausdrücklich aus. Ein Steckling ist damit rechtlich kein Cannabis.

Die Grenze des Paragrafen 9 lautet aber „nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig“, und damit stellt sich die Frage, wann aus dem Steckling eine Pflanze wird. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sie mit Beschluss vom 2. Februar 2026 entschieden, Aktenzeichen 206 StRR 315/25. Danach wird aus einem Steckling mit dem Einpflanzen ein Setzling, der nicht mehr als Vermehrungsmaterial gilt. Im entschiedenen Fall handelte es sich nach den Feststellungen nicht um ein Sprossteil, sondern um eine bereits fest verwurzelte Pflanze im Topf.

Praktisch heißt das: Der verbreitete Gedanke, kleine Pflanzen ohne Blüten seien noch Stecklinge und zählten deshalb nicht mit, ist falsch. Sobald eingepflanzt und angewurzelt ist, zählt die Pflanze zu den drei erlaubten. Vier Pflanzen im Topf sind vier Pflanzen, auch wenn eine davon zwei Wochen alt ist. Wer nachzieht, sollte deshalb nicht parallel zu drei ausgewachsenen Pflanzen schon die nächste Generation einpflanzen. Woher man Stecklinge und Samen legal bezieht, haben wir an anderer Stelle zusammengestellt.

Dritte Warnung: Das Gießen fremder Pflanzen

Hier ist Zurückhaltung angebracht, und zwar mehr, als die Weitergabe dieser Warnung derzeit erkennen lässt.

Die Broschüre selbst formuliert im Konjunktiv, bereits das Gießen einer fremden Cannabispflanze könne strafbar sein. In der Weitergabe wird daraus schnell die Feststellung, es sei untersagt. Das ist ein Unterschied, der zählt.

Eine ausdrückliche Vorschrift dazu gibt es nicht. Die Überlegung dahinter ist gut nachvollziehbar: Paragraf 9 erlaubt den privaten Eigenanbau bestimmten Personen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, und Paragraf 2 Absatz 3 knüpft die Ausnahme vom Anbauverbot an genau diese Erlaubnis. Wer die Pflanzen einer anderen Person pflegt, baut nicht im Rahmen der eigenen Erlaubnis an. Ob daraus im Einzelfall eine Strafbarkeit folgt, hängt von der Bewertung der Beteiligung ab, und diese Frage ist nicht abschließend geklärt.

Für den Alltag in Wohngemeinschaften bleibt die Botschaft trotzdem brauchbar, nur mit dem richtigen Ton: Es ist keine Selbstverständlichkeit, die Pflanzen der Mitbewohnerin zu versorgen, während sie im Urlaub ist. Wer es genau nehmen will, lässt es. Wer eine belastbare Auskunft für seinen Fall braucht, bekommt sie nur anwaltlich.

Was bleibt

Alle drei Warnungen der Broschüre halten der Prüfung stand, zwei davon mit klarer gesetzlicher Grundlage, die dritte als plausible Auslegung. Der Leitfaden ist damit inhaltlich sorgfältiger als vieles, was zum Thema im Umlauf ist, und das gilt ausdrücklich auch im Vergleich zu manchen kommerziellen Rechtsratgebern.

Was sich an diesem Fall gut beobachten lässt, ist die Verhärtung auf dem Weg. Aus dem „könne strafbar sein“ der Behörde wird in der Weitergabe ein „ist untersagt“, und aus einer Rechtslage, die sich aus drei Paragrafen zusammensetzt, wird eine einzelne, falsch zitierte Fundstelle. Beides macht die Sache nicht klarer, sondern nur schärfer klingend. Wer beim Eigenanbau auf der sicheren Seite bleiben will, ist mit den drei erlaubten Pflanzen, dem Verzicht auf Weiterverarbeitung und einem verschlossenen Schrank besser beraten als mit jeder Verbotsliste aus zweiter Hand.

Die Broschüre steht auf der Website der Stadt Frankfurt am Main kostenlos zum Download bereit und kann von Frankfurter Bürgerinnen und Bürgern auch gedruckt beim Drogenreferat bestellt werden.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 3. September 2026 wieder und ist keine Rechts- oder Gesundheitsberatung. Wir haben die genannten Vorschriften im amtlichen Gesetzestext geprüft und die zitierte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts benannt; die Bewertung eines konkreten Einzelfalls kann davon abweichen und gehört in anwaltliche Hände. Die Angaben zum Inhalt der Broschüre beruhen auf der Veröffentlichung des Frankfurter Drogenreferats und der Berichterstattung darüber.

Quellen: Broschüre „Safer Grow“ des Drogenreferats der Stadt Frankfurt am Main vom 31. August 2026; Konsumcannabisgesetz, Paragrafen 1, 2, 3, 9, 10 und 34 in der Fassung von gesetze-im-internet.de; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 2. Februar 2026, Aktenzeichen 206 StRR 315/25; Berichterstattung von t-online über die Broschüre; eigene Berichterstattung.

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