Die Europäische Chemikalienagentur ECHA hat den Vorschlag der französischen Behörde ANSES bestätigt, Cannabidiol als reproduktionstoxisch einzustufen. Die Empfehlung sieht eine Klassifizierung in Kategorie 1B mit den Gefahrenhinweisen H360FD und H362 vor. Für die europäische CBD-Branche mit einem Jahresumsatz von rund 2,5 Milliarden Euro ist der Schritt eine existenzielle Bedrohung, denn nach Artikel 15 der EU-Kosmetikverordnung sind reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A und 1B in kosmetischen Mitteln grundsätzlich verboten.
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Hintergrund ist eine Submission der Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail aus dem Jahr 2025. Das Mitgliedstaatenkomitee der ECHA folgte der ANSES-Bewertung im März 2026 weitgehend. Grundlage sind Tierversuche an Ratten mit Dosierungen von 300 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht, in denen die Forschenden Beeinträchtigungen der Fruchtbarkeit und der embryonalen Entwicklung dokumentierten. Der Branchenverband European Industrial Hemp Association EIHA hat angekündigt, die Einstufung mit allen verfügbaren Mitteln anzufechten und stattdessen eine schwächere Kategorie 2 zu fordern.
Was Kategorie 1B konkret bedeutet

Die CLP-Verordnung 1272/2008 kennt drei Stufen für Reproduktionstoxizität. Kategorie 1A bezeichnet einen beim Menschen nachgewiesenen Schaden, Kategorie 1B steht für eine vermutete Wirkung auf der Basis tierexperimenteller Daten, Kategorie 2 für einen Verdacht ohne hinreichende Belastbarkeit. Die ECHA-Empfehlung verortet Cannabidiol in der mittleren Stufe und stellt damit fest, dass die Substanz vermutlich die menschliche Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen, das ungeborene Kind schädigen und über die Muttermilch auf gestillte Säuglinge wirken kann. Die Gefahrenhinweise H360FD und H362 sind kennzeichnungspflichtig und führen automatisch zu nachgelagerten regulatorischen Folgen.
Am härtesten trifft die Einstufung die Kosmetikindustrie. Artikel 15 der EU-Kosmetikverordnung 1223/2009 verbietet die Verwendung von CMR-Stoffen der Kategorien 1A und 1B in kosmetischen Mitteln ohne ausdrückliche Ausnahmegenehmigung. Hautcremes, Salben, Shampoos und Massageöle mit Cannabidiol verlören mit Inkrafttreten der Klassifizierung ihre Verkehrsfähigkeit im gesamten EU-Binnenmarkt. In Frankreich gefährdet das nach Schätzungen der Union des Industriels de la Vape et du CBD rund 15.000 Arbeitsplätze und 2.500 spezialisierte Fachgeschäfte mit einem Umsatzvolumen von 200 Millionen Euro.
Folgen für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel

Neben der Kosmetik sind Lebensmittel und Supplements betroffen. Die laufenden Novel-Food-Verfahren bei der EFSA stehen ohnehin unter Druck, nachdem die Behörde im Februar 2026 einen Sicherheitswert von 0,0275 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht und Tag definiert hat. Wir haben dazu in unserem Bericht über die EFSA-Sicherheitswertfestlegung ausführlich berichtet. Eine zusätzliche Repr.-1B-Klassifizierung würde die ohnehin restriktive Linie der EFSA verschärfen und könnte über 200 schwebende Anträge faktisch zum Stillstand bringen.
Francesco Mirizzi von der EIHA betont, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Der Risikobewertungsausschuss der ECHA, der Risk Assessment Committee, prüft derzeit das Feedback aus der öffentlichen Konsultation und wird anschließend eine formale Stellungnahme an die EU-Kommission abgeben. Erst diese entscheidet endgültig über die Aufnahme der Klassifizierung in den Anhang VI der CLP-Verordnung. Der Zeitrahmen wird auf drei bis neun Monate geschätzt. Zoé Demange von der UIVEC warnt vor unmittelbaren und weitgehend irreversiblen Folgen für den Sektor, wenn die Kommission der ECHA-Empfehlung folgt.
Bedeutung für den deutschsprachigen Markt
Eine harmonisierte EU-Klassifizierung gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten und damit auch in Deutschland und Österreich. Die Schweiz folgt der CLP-Verordnung in der Regel über das ChemG nach, allerdings mit gewisser Verzögerung. Für deutsche CBD-Hersteller im Kosmetikbereich, etwa Anbieter von Hanfsalben oder CBD-Massageölen, würde das Verbot ohne Übergangsfrist greifen. Für Nahrungsergänzungsmittel hängt vieles vom Ausgang der parallelen Novel-Food-Verfahren ab. Hanfblattextrakte mit sehr niedrigen CBD-Konzentrationen sowie Kosmetik mit Hanfsamenöl wären voraussichtlich nicht betroffen, da sie nicht als CBD-haltige Produkte im engen Sinn klassifiziert werden.
Die EIHA argumentiert in ihrer Stellungnahme an die Kommission, dass die ANSES-Studienlage nicht ausreiche, um die hohe Schwelle der Kategorie 1B zu rechtfertigen. Eine Einstufung in Kategorie 2 würde zwar eine Kennzeichnungspflicht auslösen, das automatische Kosmetikverbot aber vermeiden. Jacopo Paolini, der bei Enecta arbeitet und in der EU-Verbandsstruktur Copa-Cogeca aktiv ist, fordert eine differenzierte Betrachtung verschiedener CBD-Konzentrationen und Anwendungsformen. Die EIHA hat in der Vergangenheit bereits erfolgreich gegen restriktive CBD-Auslegungen vorgegangen und plant nun einen ähnlichen Schritt vor der EU-Kommission.
Zeitplan und nächste Schritte

Nach dem RAC-Votum geht die Empfehlung an die EU-Kommission, die einen Implementing Act vorbereitet. Es folgt eine Konsultation mit den Mitgliedsstaaten im Regelungsausschuss REACH. Bei positivem Votum wird die Klassifizierung als sogenannte Adaptation to Technical Progress in den Anhang VI der CLP-Verordnung übernommen. Die Übergangsfrist beträgt üblicherweise 18 Monate ab Inkrafttreten. Für die Branche bleibt damit ein begrenztes Zeitfenster, um Produkte umzuformulieren, alternative Wirkstoffe zu identifizieren oder Ausnahmegenehmigungen für besonders hohe Konzentrationen zu beantragen.
Häufige Fragen
Was bedeutet die Einstufung Kategorie 1B konkret für Verbraucher?
Solange die EU-Kommission die ECHA-Empfehlung nicht in den Anhang VI der CLP-Verordnung übernommen hat, bleiben bestehende CBD-Produkte zugelassen und legal. Erst mit dem formalen Implementing Act und nach Ablauf der üblicherweise 18-monatigen Übergangsfrist greifen die Verbote. Verbraucher müssen aktuell keine kurzfristigen Konsequenzen befürchten, sollten aber wissen, dass sich die Produktlandschaft mittelfristig deutlich verändern wird.
Sind alle CBD-Produkte gleichermaßen betroffen?
Nein. Das Kosmetikverbot nach Artikel 15 trifft Produkte mit isoliertem oder konzentriertem CBD am härtesten. Hanfsamenöl, das von Natur aus kein CBD enthält, ist nicht betroffen. Bei Lebensmitteln hängt die Bewertung vom parallel laufenden Novel-Food-Verfahren ab. Medizinalprodukte mit Marktzulassung wie Epidyolex unterliegen einem eigenen pharmazeutischen Regelwerk und sind von der CLP-Einstufung formal nicht erfasst.
Welche Argumente führt die Industrie gegen die Einstufung an?
Die EIHA verweist auf die hohe Dosis von 300 Milligramm pro Kilogramm in den Tierversuchen, die ein Vielfaches der realistischen menschlichen Exposition darstelle. Außerdem kritisiert der Verband, dass humanepidemiologische Daten in der ANSES-Submission unterrepräsentiert seien. Die Forderung lautet, Cannabidiol in Kategorie 2 statt 1B einzustufen, was die Kennzeichnungspflicht erhalten, das automatische Kosmetikverbot aber vermeiden würde.
Wann fällt die endgültige Entscheidung der EU-Kommission?
Nach Einschätzung des Branchenverbandes EIHA wird die EU-Kommission innerhalb von drei bis neun Monaten nach Vorlage des RAC-Gutachtens entscheiden. Realistisch ist damit eine formale Klassifizierung Ende 2026 oder Anfang 2027. Bis dahin laufen die Lobby-Verhandlungen mit der Kommission und den Mitgliedsstaaten parallel weiter.
Wie reagieren deutsche Hersteller auf die drohende Klassifizierung?
Deutsche Hersteller von CBD-Kosmetik prüfen alternative Wirkstoffe wie Hanfsamenöl, Hanfblattextrakte oder isolierte Terpene. Größere Anbieter wie Sanity Group oder Synbiotic haben ihre Investitionen in CBD-Kosmetik bereits vor der ECHA-Empfehlung zurückgefahren. Der Schwerpunkt verschiebt sich hin zu pharmazeutischen Medizinalcannabis-Produkten, die formal nicht von der CLP-Einstufung erfasst werden.
Quellen: Business of Cannabis 15.05.2026, ANSES Pressemitteilung 2025, ECHA Substance Information cannabidiol, BAV-Institut Dossier-Klassifizierung, EIHA Stellungnahme.








































