Im sächsischen Penig soll ein Spielplatz verhindern, was das Land bereits genehmigt hat. Der Stadtrat hat sich für einen Spielplatz in Markersdorf ausgesprochen, einem Ortsteil der Stadt im Landkreis Mittelsachsen. Dort will ein Verein aus Dresden Cannabis anbauen und an seine Mitglieder ausgeben. Die Taktik ist nicht neu: Im bayerischen Aschheim hatte schon 2025 ein Mini-Spielplatz einen Cannabis Social Club verhindert. In Penig liegt der Fall aber anders, denn hier kommt der Spielplatz erst nach der Genehmigung.
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Anbauvereinigung in Markersdorf: Was bisher bekannt ist
Nach Berichten der Freien Presse plant die Anbauvereinigung Anbau und Ausgabe in einer ehemaligen Fabrikhalle in Markersdorf, direkt neben der Kirche. Als die Pläne Ende Juli bekannt wurden, zeigten sich die Anwohner überrascht. Es wurden Unterschriften gegen das Vorhaben gesammelt. Bürgermeister André Wolf kündigte im August an, die Verwaltung suche nach Möglichkeiten, dem Bürgerwillen gerecht zu werden.
Ende August stellte der Anwohner Andreas Schmidt vor der Kirche ein kleines Spielgerät für jüngere Kinder auf. Er und seine Nachbarn hofften, damit die geplante Ausgabestelle noch zu stoppen. Inzwischen hat das Land den Anbau und die Ausgabe in der Halle genehmigt. Der Umbau läuft laut Freier Presse auf Hochtouren. Mitte September sprach sich der Peniger Stadtrat dann für einen Spielplatz in unmittelbarer Nähe aus.
Die 200-Meter-Regel im Konsumcannabisgesetz
Hinter der Idee steckt eine Vorschrift aus dem Konsumcannabisgesetz. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 KCanG ist die Erlaubnis für eine Anbauvereinigung zu versagen, wenn ihr befriedetes Besitztum in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt. Wer also vor der Genehmigung einen Spielplatz schafft, kann ein Vorhaben unter Umständen verhindern.
In Markersdorf kommt der Spielplatz jedoch zu spät. Die Regel ist eine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis. Eine bereits erteilte Erlaubnis fällt nicht automatisch weg, nur weil später ein Spielplatz in der Nähe entsteht. Einen wichtigen Hinweis liefert § 15 KCanG. Er zählt die Gründe für einen Widerruf auf, etwa wiederholte Mengenüberschreitungen oder eine ungenutzte Erlaubnis. Ein nachträglich errichteter Spielplatz gehört nicht dazu.
Für alle anderen Fälle verweist § 15 Abs. 2 KCanG auf das Verwaltungsverfahrensgesetz. Dort ist der Widerruf wegen nachträglich eingetretener Tatsachen zwar grundsätzlich vorgesehen. Er setzt aber voraus, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Zudem kann dem Betroffenen eine Entschädigung für sein Vertrauen in die Erlaubnis zustehen. Ob ein eigens angelegter Spielplatz diese Hürde nimmt, müsste im Streitfall ein Gericht klären. Eine Entscheidung dazu gibt es bislang nicht.
Was der Spielplatz praktisch bewirkt
Unmittelbar spürbar wäre der Spielplatz vor allem beim Konsum. § 5 Abs. 2 KCanG verbietet den öffentlichen Konsum auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite, also bis zu 100 Meter vom Eingangsbereich. Innerhalb der Anbauvereinigung und in ihrer Sichtweite ist der Konsum ohnehin verboten. Für den Betrieb der Anlage selbst ändert sich dadurch wenig.
Die Freie Presse kommentierte den Beschluss kritisch als Symbolpolitik. Ein Spielplatz mit minimalem Budget wirke kaum durchdacht. Der Deutsche Hanfverband fasste den Stand in seinen Video-News vom 18. September knapp zusammen: Spielplatz gegen Anbauvereinigung, vorerst 0:1.
Einordnung: Kommunen suchen Hebel gegen Anbauvereinigungen
Der Vergleich mit Aschheim macht den Unterschied deutlich. Dort stand der Spielplatz, bevor über die Erlaubnis entschieden wurde, und die Genehmigung wurde abgelehnt. In Penig hat das Land dagegen schon entschieden. Wo Länder oder Gemeinden Anbauvereinigungen skeptisch gegenüberstehen, verlagert sich der Streit oft auf Nebenschauplätze. In Bayern ist es vor allem das Baurecht, wie der CSC-Monitor zur Baurechtshürde und die Klage von Hanfverband und CSC Inntal zeigen. Kommunalpolitischer Streit um Cannabis hat dabei eine lange Vorgeschichte, wie schon der frühe Vorstoß für ein Modellprojekt in Münster belegt.
Wie sich die Lage der Anbauvereinigungen in Sachsen insgesamt entwickelt hat, zeigt unsere Auswertung Cannabis-Clubs in Sachsen. Sie beschreibt unter anderem ein deutliches Gefälle zwischen Städten und ländlichen Regionen. Einen Überblick über alle Bundesländer bietet unser Bundesland-Vergleich der CSC-Lizenzen. Wie Gerichte das KCanG im Detail auslegen, zeigt etwa der Beschluss des BayObLG zu Eigenbedarf und Handelsmenge.
Für Anbauvereinigungen, die noch auf der Suche nach einem Standort sind, ist der Fall eine Warnung. Solange die Erlaubnis nicht erteilt ist, kann ein neuer Spielplatz das Vorhaben noch zu Fall bringen. Ein frühzeitiges Gespräch mit Gemeinde und Anwohnern ist deshalb kein Selbstzweck. In Markersdorf haben die Anwohner nach eigener Darstellung erst spät von den Plänen erfahren.
Häufige Fragen
Welchen Abstand muss eine Anbauvereinigung zu Spielplätzen einhalten?
Das befriedete Besitztum darf nicht in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Kinderspielplätzen, Schulen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen liegen. Andernfalls ist die Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 KCanG zu versagen.
Kann ein neuer Spielplatz eine erteilte Erlaubnis aufheben?
Nicht automatisch. Das KCanG nennt einen später entstandenen Spielplatz nicht als Widerrufsgrund. Denkbar ist nur ein Widerruf nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, der eine Gefährdung des öffentlichen Interesses voraussetzt. Darüber müsste im Streitfall ein Gericht entscheiden.
Darf man in der Nähe eines Spielplatzes Cannabis konsumieren?
Nein, nicht öffentlich. Der Konsum ist auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite verboten. Als Sichtweite gilt ein Abstand von bis zu 100 Metern vom Eingangsbereich.
Wer genehmigt Anbauvereinigungen?
Zuständig sind die Behörden der Bundesländer. Welche Stelle das ist, legt jedes Land selbst fest. Die Gemeinde vor Ort erteilt die Erlaubnis nicht, kann aber etwa über das Baurecht oder die Nutzung eigener Flächen Einfluss nehmen.
Quellen: Freie Presse, Berichte vom 29.07., 21.08., 27.08. und 16.09.2026 sowie Kommentar vom 16.09.2026 (Lokalausgabe Rochlitz); Deutscher Hanfverband, DHV-News #522 (18.09.2026); Konsumcannabisgesetz, §§ 5, 12 und 15, gesetze-im-internet.de.





































