Die geplante Novelle des Medizinal-Cannabisgesetzes soll Online-Erstverordnungen und den Versand von Cannabisblüten verbieten. Ein juristischer Fachbeitrag hält beides für unionsrechtlich angreifbar, und die Begründung ist für Laien gut nachvollziehbar.
📑 Inhaltsverzeichnis
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes liegt als Bundestagsdrucksache 21/3061 im Gesundheitsausschuss. Kern sind zwei Verbote: Eine Erstverschreibung von Cannabisblüten soll nur noch nach persönlichem Arztkontakt möglich sein, und der Versandhandel mit Blüten soll untersagt werden. Botendienste von Vor-Ort-Apotheken blieben erlaubt.
In einem Fachbeitrag kritisiert Franziska Katterbach, Partnerin bei Fieldfisher Germany, dass beide Verbote einer unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussichtlich nicht standhalten würden. Wir geben ihre Argumentation wieder, ohne uns ihr anzuschließen. Entschieden ist nichts davon.
Das Kohärenzargument
Der erste Einwand betrifft die Präsenzpflicht. Nach dem Gutachten kann eine deutsche Regelung nicht verhindern, dass Patientinnen und Patienten sich von Ärztinnen und Ärzten im EU-Ausland behandeln lassen. Aus rechtlichen Gründen greift die Pflicht dort nicht.
Daraus folgt der Vorwurf der Inkohärenz. Der Europäische Gerichtshof verlangt von einer Beschränkung, dass sie das genannte Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt. Eine Regel, die denselben Vorgang im Inland verbietet und im EU-Ausland nicht erreichen kann, erfüllt das nach dieser Lesart nicht. Sie verlagert das Verhalten, statt es zu unterbinden.
Das Argument zum Versandverbot
Der zweite Einwand betrifft den Versand. Ein pauschales Verbot berührt den freien Warenverkehr und muss deshalb begründet werden. Das Gutachten hält die vorliegende Begründung für nicht schlüssig, und zwar mit einem Vergleich aus dem deutschen Recht selbst: Während der Versand einer apothekenpflichtigen, ärztlich verordneten Ware verboten werden soll, bleibt der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen erlaubt und praktisch kontrollfrei.
Wer also argumentiert, der Versand sei wegen Missbrauchsgefahr zu untersagen, muss erklären, warum derselbe Gesetzgeber den unkontrollierten Eigenanbau zulässt. Dieser Widerspruch ist das Kernstück des Einwands.
Wo das Verfahren steht
Der Entwurf wurde am 3. Dezember 2025 eingebracht und am 18. Dezember 2025 in erster Lesung an den Gesundheitsausschuss überwiesen. Am 14. Januar 2026 fand die öffentliche Anhörung statt. Seitdem liegt das Vorhaben im Ausschuss, eine Beschlussempfehlung gibt es nicht, einen Termin für die weiteren Lesungen ebenfalls nicht. Es gilt also weiterhin das bisherige Recht, Telemedizin-Verordnungen und Apothekenversand sind unverändert möglich.
Den politischen Druck hinter dem Entwurf haben wir mehrfach beschrieben, etwa als die Importzahlen zur Begründung schärferer Regeln herangezogen wurden. Wie die Branche selbst darauf blickt, hat uns Can Ansay im Interview gesagt, und welche Rolle die freie Apothekenwahl dabei spielt, haben wir gesondert aufbereitet. Wer wissen will, was ohne Kassenleistung auf Selbstzahler zukommt, findet das in unserem Beitrag zum Privatrezept.
Ein Gutachten entscheidet nichts. Es benennt aber die Stellen, an denen ein Gesetz später angreifbar wird, und beide genannten Punkte werden im weiteren Verfahren eine Rolle spielen.
Quellen: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/3061; Fachbeitrag von Franziska Katterbach, Fieldfisher Germany; Newsletter des Branchenverbands Cannabiswirtschaft vom 21. Oktober 2026; Verfahrensstand nach Angaben des Deutschen Bundestages. Stand: 21. Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt eine fremde Rechtsauffassung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.







































