Seit Ende Juli zahlt die gesetzliche Krankenversicherung Cannabisblüten nicht mehr. Wer vorher eine Genehmigung hatte, steht vor einer offenen Frage, und die Sozialgerichte beantworten sie unterschiedlich. Vier Eilbeschlüsse, zwei Linien.
📑 Inhaltsverzeichnis
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz fielen getrocknete Cannabisblüten Ende Juli 2026 aus dem besonderen Leistungsanspruch nach Paragraf 31 Absatz 6 SGB V. Für Neuanträge ist die Lage damit klar. Offen blieb, was mit den bestandskräftigen Genehmigungen geschieht, die Krankenkassen vorher erteilt hatten. Patientinnen und Patienten zogen vor die Sozialgerichte, und was dort herauskam, hängt bislang vom Gerichtsort ab.
Die Linie, die Altgenehmigungen schützt
Das Sozialgericht Dresden entschied im Eilverfahren unter dem Aktenzeichen S 11 KR 486/26 ER, dass sich aus einer erteilten Genehmigung auch nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein Anspruch auf vorläufige Weiterversorgung ergeben kann. Umfasst die Genehmigung ausdrücklich Cannabisblüten, braucht es nach dieser Lesart einen Aufhebungsbescheid der Kasse. Die Gesetzesänderung allein genügt nicht. Das Gericht verpflichtete die Kasse, die Versorgung vorläufig weiter zu gewähren.
In dieselbe Richtung geht das Sozialgericht Landshut, Aktenzeichen S 16 KR 271/26 ER. Dort stand die Frage im Vordergrund, ob ein Widerspruch gegen die Aufhebung einer Genehmigung aufschiebende Wirkung hat. Das Gericht bejahte das, womit die Aufhebung vorerst gestoppt ist.
Der gemeinsame Gedanke beider Entscheidungen: Eine Genehmigung ist ein Verwaltungsakt, und ein Verwaltungsakt verschwindet nicht dadurch, dass sich die Rechtsgrundlage ändert. Er muss aufgehoben werden, und gegen eine Aufhebung gibt es Rechtsmittel.
Die Linie, die ihn verneint
Das Sozialgericht Frankfurt am Main lehnte einen Eilantrag ab, Aktenzeichen S 14 KR 409/26 ER. Nach dem Leitsatz besteht seit dem 30. Juli 2026 kein Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Fehlt die gesetzliche Anspruchsgrundlage, so die Überlegung, kann auch eine frühere Genehmigung keinen Anspruch mehr tragen.
Das Sozialgericht Leipzig kam zum selben Ergebnis. Wir haben diese Entscheidung bereits eingeordnet, als sie Ende September bekannt wurde. Sie war damals die erste veröffentlichte Antwort auf die Frage, und sie fiel zulasten der Patientinnen und Patienten aus.
Was das praktisch bedeutet
Drei Punkte sind wichtig, bevor jemand aus diesen Beschlüssen zu viel liest.
Erstens handelt es sich durchweg um Eilverfahren. Entschieden wird dort über eine vorläufige Regelung, nicht abschließend über den Anspruch. Zweitens sind die Beschlüsse Einzelfallentscheidungen und nicht rechtskräftig, Rechtsmittel der Kassen sind möglich. Drittens kommt es erkennbar auf den Wortlaut der jeweiligen Genehmigung an. Die Dresdner Entscheidung stellt ausdrücklich darauf ab, dass die Genehmigung Cannabisblüten ausdrücklich umfasst.
Wer betroffen ist, sollte deshalb nicht aus einer Pressemeldung schließen, der eigene Fall sei entschieden, sondern den eigenen Bescheid ansehen und im Zweifel Rechtsrat einholen. Eine höchstrichterliche Klärung steht aus.
Ein Rechtsgutachten und eine zweite Baustelle
Die Divergenz ist inzwischen auch juristisch aufgearbeitet. Ein Rechtsgutachten von Judith Heimbürger beleuchtet nach einem Bericht von Legal Tribune Online die Folgen der Erstattungseinschränkung und ordnet die widersprechenden Entscheidungen ein.
Parallel läuft ein zweiter Streit, der dieselben Patienten trifft: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband sind sich über Verordnungspflichten im Off-Label-Use uneins, was die Bundestagsfraktionen zu einer gesetzlichen Nachbesserung veranlasst hat. Zusammen mit der Entschärfung des Fertigarzneimittel-Vorrangs, über die wir berichtet haben, entsteht das Bild einer Regelung, die nach ihrem Inkrafttreten an mehreren Stellen nachjustiert werden muss. Die Zahlen, die die Bundesregierung dem Vorrang selbst zuschreibt, haben wir hier aufbereitet.
Für die Betroffenen ist das kein akademischer Streit. Welche Summen an einer Umstellung hängen, zeigt unsere Auswertung, was ein Milligramm THC je nach Bezugsweg kostet. Die Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss hatte Bestandsschutz gefordert, und die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin hatte es über eine Petition versucht.
Quellen: Beschlüsse der Sozialgerichte Dresden (S 11 KR 486/26 ER), Landshut (S 16 KR 271/26 ER) und Frankfurt am Main (S 14 KR 409/26 ER), veröffentlicht über sozialgerichtsbarkeit.de; Berichterstattung von Legal Tribune Online zum Rechtsgutachten von Judith Heimbürger; Newsletter des Branchenverbands Cannabiswirtschaft vom 21. Oktober 2026; eigene Berichterstattung. Stand: 21. Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.







































