Der Rat der Europäischen Union hat am 19. Oktober 2026 im Sonderausschuss Landwirtschaft ein partielles Verhandlungsmandat zur Überarbeitung der Agrarmarktordnung beschlossen. Im Text steht ein Satz, den der Nutzhanfsektor seit Jahren fordert: Nicht mehr nur Stroh und Fasern, sondern „alle anderen Teile der Hanfpflanze“ sollen als landwirtschaftliches Erzeugnis gelten. Das schließt Blätter und Blüten ein.
📑 Inhaltsverzeichnis
Wir haben das Ratsdokument 14647/26 selbst gelesen, weil die Reichweite dieser Entscheidung in der Berichterstattung größer klingt, als sie ist, und an einer anderen Stelle größer ist, als es zunächst aussieht.
Was genau im Mandat steht
Der Rat will den Sektor „Flachs und Hanf“ in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über Rohhanf hinaus erweitern. Künftig sollen vier Warengruppen erfasst sein, jeweils mit ihrer Zolltarifnummer:
- Rohhanf, Zolltarifnummer 5302, wie bisher
- Hanfsaatgut zur Aussaat, 1207 99 20
- Hanfsamen, die nicht zur Aussaat bestimmt sind, 1207 99 91
- alle anderen Teile der Hanfpflanze, 1211 90 86, also auch Blätter und Blüten
Gebunden ist das an drei Bedingungen, die zusammen gelten müssen: eine im Gemeinsamen Sortenkatalog eingetragene Sorte von Cannabis sativa L., ein THC-Gehalt von höchstens 0,3 Prozent und zertifiziertes Saatgut nach der Richtlinie 2002/57/EG, bei Erhaltungssorten nach Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG. Hanfsamen, die nicht zur Aussaat bestimmt sind, dürfen ohne diese Zusatzbedingungen vermarktet werden.
Zwei Vorschriften im Entwurf gehen über die Vermarktung hinaus. Erzeugnisse, die die Bedingungen nicht erfüllen, dürfen abweichend für medizinische und wissenschaftliche Zwecke vermarktet werden, nach Unionsrecht, internationalem und nationalem Recht. Und die Mitgliedstaaten müssen durch Verwaltungskontrollen sicherstellen, dass nicht konforme Hanferzeugnisse nicht in den Verkehr gelangen oder vom Markt genommen werden. Für Altbestände aus Aussaaten vor dem Stichtag ist eine Übergangsfrist von einem Jahr vorgesehen.
Zur Begründung verweist der Rat auf das Kanavape-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-663/18). Daraus folge, dass nicht psychoaktive Cannabinoide wie CBD aus Sorten mit niedrigem THC-Gehalt keine Suchtstoffe im Sinne der Suchtstoffübereinkommen sind. Von Sorten mit höchstens 0,3 Prozent THC gehe nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse wahrscheinlich kein Gesundheitsrisiko aus.
Die Hintertür steht im Erwägungsgrund
Wer nur die Warengruppen liest, hält das für eine europäische Blütenfreigabe. Das ist es nicht. Erwägungsgrund 22a hält ausdrücklich fest, dass die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über die Endverwendung aller Teile der Hanfpflanze und der daraus gewonnenen Erzeugnisse einführen oder beibehalten dürfen, zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, sofern sie mit dem Unionsrecht und insbesondere mit Artikel 36 des EU-Vertrags vereinbar sind.
Damit teilt der Entwurf die Frage in zwei Hälften. Die Vermarktung als Agrarerzeugnis wird europäisch harmonisiert, die erlaubte Verwendung bleibt national. Für Deutschland heißt das: Die sogenannte Rauschklausel in § 1 des Konsumcannabisgesetzes, die Nutzhanf nur zulässt, wenn eine Verwendung zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist, ist genau eine solche Endverwendungsregel. Sie würde nach dieser Systematik bestehen bleiben.
Bemerkenswert ist, dass der Rat im selben Text beides sagt. Erwägungsgrund 20 benennt nationale Verbote einzelner Hanferzeugnisse als Problem: Sie könnten die Marktorganisation unterlaufen, Rechtsunsicherheit und Binnenmarktschranken schaffen und zu unfairem Wettbewerb zwischen Landwirten verschiedener Mitgliedstaaten führen. Zwei Erwägungsgründe später erlaubt er sie unter dem Stichwort Endverwendung wieder.
Dieser Widerspruch ist nicht redaktionell, er ist der Kompromiss. Und er verlagert die Entscheidung auf eine Ebene, auf der nicht der Gesetzgeber, sondern Gerichte arbeiten: Der Verweis auf Artikel 36 bedeutet, dass eine nationale Beschränkung verhältnismäßig und tatsächlich gesundheitsschutzgetrieben sein muss. Wer eine deutsche Regel daran messen will, muss klagen.
Was das Mandat ausdrücklich nicht ist
Ein partielles Mandat ist die Verhandlungsposition des Rates für die Gespräche mit dem Europäischen Parlament. Es hat keine Rechtswirkung, es ist nicht beschlossenes Recht, und es ist nicht einmal die vollständige Position des Rates zu diesem Dossier, sondern nur zu ausgewählten Kapiteln. Hanf ist eines davon.
Dazu kommt ein Detail, das in Zusammenfassungen gern verschwindet: Alle Zeitangaben im Entwurf stehen in eckigen Klammern. Die Vorschriften zur Vermarktung, Erzeugung und Einfuhr von Hanf sollen ab „1. Januar mindestens nach dem Inkrafttreten“ gelten. Das ist kein Datum, das ist ein Platzhalter. Wann die Regeln greifen würden, ist offen, und wer heute Investitionsentscheidungen daran hängt, hängt sie an eine Klammer.
Wen es trotzdem betrifft
Praktisch relevant ist das Mandat zuerst für den Teil der Branche, der mit Blättern und Blüten aus zertifiziertem Nutzhanf arbeitet und bisher mit der Frage lebt, ob das Material überhaupt ein Agrarprodukt ist. Diese Einordnung entscheidet über Zollbehandlung, Marktordnung und Förderfähigkeit, nicht über die Erlaubnis zum Verkauf an Endkunden. Beides wird regelmäßig verwechselt.
Für den Anbau selbst ändert sich an der entscheidenden Stelle nichts. Der THC-Grenzwert bleibt bei 0,3 Prozent. Die Anhörung im Bundestag im Oktober, in der Bauernverband und Wissenschaft für eine Anhebung auf ein Prozent plädierten und das Bundesinstitut für Risikobewertung dagegen, läuft damit parallel zu einem europäischen Text, der den alten Wert gerade bestätigt. Die Einzelheiten dieser Anhörung haben wir in unserem Bericht zur Nutzhanf-Anhörung festgehalten.
Und für die Verarbeitung, also die Stelle, an der es in Europa derzeit tatsächlich vorangeht, ist das Mandat eher Begleitmusik. Eine Aufschlussanlage entsteht nicht durch eine Zolltarifnummer. Was gerade in Portugal gebaut wird, haben wir im Beitrag zur Nassspinnerei in Santo Tirso beschrieben, die Einordnung der gesamten Kette steht in unserem Guide zu Nutzhanf und Industrie.
Woran man den nächsten Schritt erkennt
Als Nächstes verhandeln Rat und Parlament. Drei Dinge sind dabei aussagekräftiger als die Schlagzeile über die Blüten: ob das Parlament die Endverwendungsklausel aus Erwägungsgrund 22a mitträgt oder streicht, ob aus den eckigen Klammern echte Daten werden, und ob der Grenzwert von 0,3 Prozent im Trilog überhaupt noch aufgerufen wird. Bleibt die Klausel und bleibt der Wert, ändert sich für den deutschen Markt wenig, außer dass die Diskussion künftig an einer europäischen Vorlage geführt wird statt an einer deutschen allein.







































