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Home Rechtliche Aspekte von Cannabis Rechtslage in Deutschland

VG Würzburg: Cannabis-Club ist kein Gewerbebetrieb und darf nicht ins Industriegebiet

von Christian Schäfer
15.10.2026
in Rechtslage in Deutschland
Lesezeit: 4 Minuten
Leere Industriehalle mit Betonboden und Stahlträgern
⏱ 4 Min. Lesezeit·786 Wörter
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Ein genehmigter Cannabis-Club aus Unterfranken darf seine Anbauanlage nicht in einem Industriegebiet errichten. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat am 24. September die Klage des Vereins CannabisKultur MainSpessart auf eine Baugenehmigung in Gemünden am Main abgewiesen. Die Begründung trifft einen wunden Punkt des Konsumcannabisgesetzes: Weil eine Anbauvereinigung keinen Gewinn erzielen darf, ist sie baurechtlich kein Gewerbebetrieb.

📑 Inhaltsverzeichnis

  1. Der Fall Gemünden: KCanG-Erlaubnis ja, Baugenehmigung nein
  2. Warum eine Anbauvereinigung kein Gewerbebetrieb ist
  3. Was das Urteil für Cannabis-Clubs bundesweit bedeutet
  4. 💬 Fragen? Frag den Hanf-Buddy!

Der Fall Gemünden: KCanG-Erlaubnis ja, Baugenehmigung nein

Der Verein hatte die Hürde genommen, an der viele bayerische Clubs scheitern. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hatte ihm eine Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und zur Weitergabe an die Mitglieder erteilt, allerdings unter Nebenbestimmungen. Angebaut werden sollte in einem Gebäude im Industriegebiet der Stadt, geplant waren Aufzucht, Pflege, Ernte und Trocknung der Pflanzen.

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Die Stadt Gemünden verweigerte ihr Einvernehmen. Das Landratsamt Main-Spessart lehnte die Baugenehmigung im Dezember 2025 ab und zog auch eine Befreiung nicht in Betracht. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Behörde nun recht (Urteil vom 24.09.2026, Az. W 5 K 26.42). Damit zeigt sich erneut, dass die Erlaubnis nach dem KCanG nur regelt, wer anbauen darf, nicht wo. Wie Bayern den Baurechtsweg gezielt nutzt, haben wir bereits beim Verfahren von Hanfverband und CSC Inntal gegen den Freistaat beschrieben.

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Warum eine Anbauvereinigung kein Gewerbebetrieb ist

Im Industriegebiet sind nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 Baunutzungsverordnung vor allem Gewerbebetriebe zulässig. Ein Gewerbebetrieb setzt eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Genau die fehlt einer Anbauvereinigung, und zwar per Gesetz: Das KCanG lässt nur nicht gewinnorientierte Vereinigungen zu, die Cannabis ausschließlich an ihre Mitglieder weitergeben. Was der Gesetzgeber als Schutz gegen Kommerzialisierung gedacht hat, wird im Baurecht zum Ausschlussgrund.

Auch der zweite Weg blieb versperrt. Ausnahmsweise können im Industriegebiet Anlagen für kulturelle oder soziale Zwecke zugelassen werden. Eine Cannabis-Anbauvereinigung ist nach Auffassung der Kammer aber weder das eine noch das andere. Den Einwand des Klägers, der Bebauungsplan sei inzwischen unwirksam, wies das Gericht zurück. Eine Befreiung nach § 31 Absatz 2 Baugesetzbuch kam ebenfalls nicht in Betracht, weil im konkreten Fall die Grundzüge der städtischen Planung berührt seien.

Was das Urteil für Cannabis-Clubs bundesweit bedeutet

Für die Vereine ist die Entscheidung heikel, weil Gewerbe- und Industrieflächen oft die einzigen realistischen Standorte sind. Das KCanG verlangt Mindestabstände zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Spielplätzen, in Wohn- und Mischgebieten ist das kaum einzuhalten. Wie schnell ein Standort daran hängen kann, zeigt der Streit um einen Spielplatz gegen einen Cannabis-Club in Penig. Bleiben auch Industriegebiete verschlossen, schrumpft die Auswahl weiter.

Die Kammer hat allerdings ausdrücklich betont, dass sie keine generelle Aussage zur Zulässigkeit von Anbauvereinigungen in anderen Baugebieten trifft. Die Befreiungsfrage hat sie zudem am Einzelfall entschieden. Die Linie passt dennoch zu einer Beobachtung aus dem Sommer. Schon das Verwaltungsgericht Hamburg hatte eine Anbauvereinigung baurechtlich nicht als Gartenbaubetrieb behandelt, wie unser CSC-Monitor zum Baurecht als zweiter Hürde zeigt. Die Gerichte bremsen Behörden bei überzogenen Auflagen, beim Baurecht stützen sie sie bislang.

Bemerkenswert ist das Nebeneinander in Unterfranken. Erst vor wenigen Tagen hat dasselbe Gericht zwei bayerische Sonderauflagen für Clubs gekippt, nachzulesen in unserem Beitrag VG Würzburg kippt Bayerns Sonderauflagen. Beim Baurecht zieht es nun eine klare Grenze. Die bayerische Staatsregierung verfolgt ihren restriktiven Kurs derweil auf mehreren Ebenen weiter, wie auch die Überlegungen Söders zu einer Cannabissteuer zeigen.

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Sobald die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen, kann der Verein beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung beantragen. Eine obergerichtliche Klärung wäre für die ganze Branche wertvoll. Die Frage, wo Anbauvereinigungen bauplanungsrechtlich hingehören, hat der Gesetzgeber schlicht offen gelassen.

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Häufige Fragen

Reicht eine KCanG-Erlaubnis, um mit dem Anbau zu beginnen?

Nein. Die Erlaubnis nach dem Konsumcannabisgesetz regelt, wer anbauen und weitergeben darf. Für Gebäude und Flächen gelten zusätzlich das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht. Ohne passende Baugenehmigung darf eine Anlage nicht betrieben werden.

Warum darf ein Cannabis-Club nicht ins Industriegebiet?

Nach dem Urteil des VG Würzburg ist eine Anbauvereinigung kein Gewerbebetrieb, weil sie keinen Gewinn erzielen darf. Im Industriegebiet sind aber im Regelfall nur Gewerbebetriebe zulässig. Auch als kulturelle oder soziale Anlage ließ das Gericht den Club nicht gelten.

Gilt das Urteil für alle Anbauvereinigungen in Deutschland?

Nein. Es handelt sich um ein erstinstanzliches Urteil zu einem Einzelfall, das noch nicht rechtskräftig ist. Die Kammer hat ausdrücklich keine allgemeine Aussage zu anderen Baugebieten getroffen. Andere Gerichte können die Frage anders beurteilen.

Wie geht es im Fall Gemünden weiter?

Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe kann der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen, die Berufung zuzulassen. Ob der Verein diesen Weg geht, ist bisher nicht bekannt.

Quellen: Verwaltungsgericht Würzburg, Pressemitteilung vom 24.09.2026 zum Urteil vom 24.09.2026, Az. W 5 K 26.42; urteile.news, 30.09.2026.

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