Wer in einer deutschen Anbauvereinigung Cannabis abholt, darf es dort nicht konsumieren. Das Verbot endet auch nicht an der Vereinstür, sondern reicht bis zu 100 Meter über den Eingangsbereich hinaus. Die wissenschaftliche Evaluation des Konsumcannabisgesetzes stellt diese Regel inzwischen ausdrücklich zur Diskussion.
📑 Inhaltsverzeichnis
Was Paragraf 5 KCanG wörtlich vorschreibt
Das Konsumverbot steht in Paragraf 5 des Konsumcannabisgesetzes und besteht aus drei Teilen. Absatz 1 verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen. Absatz 3 verbietet ihn in militärischen Bereichen der Bundeswehr. Der praktisch bedeutsame Teil ist Absatz 2, der den öffentlichen Konsum an sechs Orten untersagt.
- in Schulen und in deren Sichtweite
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite
Die sechste Nummer ist die überraschende. Schulen, Spielplätze und Sportstätten sind Orte, an denen Kinder und Jugendliche regelmäßig anzutreffen sind. Eine Anbauvereinigung ist das Gegenteil davon. Sie darf nach dem Gesetz ausschließlich Erwachsene aufnehmen und muss bei jeder Abgabe das Alter und die Mitgliedschaft prüfen. Trotzdem hat der Gesetzgeber genau dieses Gelände in dieselbe Liste geschrieben.
Die 100-Meter-Grenze ist eine Obergrenze, keine Bannmeile

Der zweite Satz des Absatzes definiert, was Sichtweite bedeutet. Sie ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben. Dieser Satz gilt für die Nummern 1 bis 4 und 6, also auch für Anbauvereinigungen. Die Fußgängerzonen aus Nummer 5 sind ausgenommen, dort entscheidet allein die Uhrzeit.
Wichtig ist die Richtung dieser Definition. Die 100 Meter sind keine starre Bannmeile, sondern eine Obergrenze für den Begriff der Sichtweite. Wer 40 Meter entfernt hinter einer Hauswand steht, ist trotz der geringen Distanz nicht in Sichtweite. Umgekehrt endet der Schutzbereich bei 101 Metern in jedem Fall. Das ergibt eine Regel, die kaum jemand zuverlässig einschätzen kann.
Folgenlos ist ein Verstoß nicht. Paragraf 36 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes stuft den Konsum entgegen Paragraf 5 als Ordnungswidrigkeit ein. Nach Absatz 2 derselben Vorschrift fällt dieser Tatbestand in die höhere Bußgeldstufe, der Rahmen reicht bis zu 30.000 Euro. Das ist ein theoretischer Höchstwert, den kein Ordnungsamt bei einem Joint ausschöpfen wird. Er zeigt aber, in welcher Gewichtsklasse der Gesetzgeber die Verbotszonen angesiedelt hat. Wie sich die Rechtslage insgesamt entwickelt hat, zeigt unser Überblick zum CanG 2026.
Warum die Regel den Vereinen die Kontrolle nimmt

Der Bundesverband der Cannabis-Anbauvereinigungen zählte in der Kalenderwoche 33 bundesweit 455 Genehmigungen, wie unser CSC-Monitor dokumentiert. Allein in Niedersachsen wurde im August der hundertste Erlaubnisbescheid übergeben. Mit jeder neuen Vereinigung wird die Regel für mehr Menschen zum Alltag.
Die Vereinsräume sind der einzige Ort im legalen Markt, an dem eine Kontrolle überhaupt stattfindet. Dort wird das Alter geprüft, dort wird die Mitgliedschaft nachgewiesen, dort liegt der vorgeschriebene Informationszettel zum Produkt bei. Der Konsum findet dann an einem beliebigen anderen Ort statt, an dem niemand hinschaut. Das Gesetz verlagert damit genau die Handlung, die es begleiten wollte, aus dem einzigen kontrollierten Umfeld heraus. Wie unklar die Lage außerhalb der Vereine ist, zeigt unser Beitrag zu Cannabis in Clubs und Lokalen.
Ein Blick nach Spanien liefert die Gegenprobe. Dort ist der Vereinsraum traditionell gerade der Konsumort, und genau daran entzündet sich der juristische Streit. In Barcelona laufen derzeit Verfahren gegen fast alle Cannabis Social Clubs. Der deutsche Weg vermeidet diesen Konflikt, erkauft das aber mit einem Konsum ohne jede Begleitung.
Was die Evaluation dem Gesetzgeber empfiehlt

Paragraf 43 des Konsumcannabisgesetzes schreibt eine wissenschaftliche Evaluation vor. Sie läuft unter dem Namen EKOCAN im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums, beteiligt sind das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, die Universität Tübingen und das Universitätsklinikum Düsseldorf. Den zweiten Zwischenbericht legte das Team am 1. April 2026 vor, unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes. Der Abschlussbericht ist für den 1. April 2028 vorgesehen.
Die Bilanz zu den Anbauvereinigungen fällt ernüchternd aus. Bis zum 31. Oktober 2025 waren erst 366 Vereinigungen genehmigt. Bei rund 5,3 Millionen Konsumierenden konnten daraus rechnerisch höchstens 3,5 Prozent überhaupt Mitglied werden. Die Forschenden empfehlen deshalb, die restriktiven Rahmenbedingungen für die Genehmigung zu überprüfen. Im selben Zusammenhang heißt es wörtlich, auch das Konsumverbot in den Anbauvereinigungen könne auf den Prüfstand gestellt werden.
Das übergeordnete Ziel einer solchen Novelle des KCanG könnte sein, allen erwachsenen Konsumierenden die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung zu ermöglichen.
Bemerkenswert ist auch, was die Befragten selbst sagen. In 30 Einzelinterviews mit jungen erwachsenen Konsumierenden hielten die Teilnehmenden die Verbotszonen theoretisch für sinnvoll. Sie gaben aber an, sich schon vor dem Gesetz an solche Grenzen gehalten zu haben. Die Umsetzung bewerteten sie als mangelhaft, weil sie keine Kontrolle wahrnehmen. Gleichzeitig zeigte sich, dass die Befragten über die Verbotszonen nicht hinreichend informiert sind.
Wie realistisch eine Änderung derzeit ist
Kurzfristig spricht wenig für eine Korrektur. Der Gesetzgeber ist mit dem Medizinal-Cannabisgesetz beschäftigt, dessen Novelle weiter im Gesundheitsausschuss liegt. Eine Novelle des Konsumcannabisgesetzes steht nicht auf der Tagesordnung. Der Drogenbeauftragte Hendrik Streeck hat zwar Korrekturen am Cannabisgesetz gefordert, seine Schwerpunkte liegen aber woanders.
Für die Vereine bedeutet das Planungssicherheit in der unbequemen Variante. Bis zu einer Novelle bleibt die Rechtslage unverändert, und wer Mitglieder auf dem eigenen Gelände konsumieren lässt, riskiert ein Bußgeldverfahren. Die Empfehlung der Evaluation ist ein Argument, aber noch kein Gesetz.
Häufige Fragen
Darf ich in meiner Anbauvereinigung Cannabis konsumieren?
Nein. Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 6 KCanG verbietet den Konsum innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung. Das Verbot gilt für das gesamte Vereinsgelände, also auch für einen Innenhof oder eine Terrasse. Eine Ausnahme für geschlossene Räume sieht das Gesetz nicht vor.
Wie weit muss ich mich von der Anbauvereinigung entfernen?
Maßgeblich ist die Sichtweite zum Eingangsbereich. Bei mehr als 100 Metern Abstand ist sie nach dem Gesetz in keinem Fall mehr gegeben. Näher am Gebäude kommt es darauf an, ob der Eingang tatsächlich zu sehen ist. Wer sichergehen will, hält die vollen 100 Meter ein.
Was kostet ein Verstoß gegen das Konsumverbot?
Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 36 Absatz 1 Nummer 4 KCanG. Der gesetzliche Bußgeldrahmen reicht bis zu 30.000 Euro. In der Praxis bewegen sich die Bußgeldkataloge der Länder deutlich darunter, die genaue Höhe legt die zuständige Behörde im Einzelfall fest.
Gilt das Verbot auch für Vaporizer und Esswaren?
Das Gesetz spricht allgemein vom Konsum von Cannabis und nennt keine Konsumform. Damit erfasst das Verbot das Rauchen ebenso wie das Verdampfen. Auch der Verzehr von cannabishaltigen Esswaren fällt darunter, obwohl dabei niemand etwas sieht oder riecht.
Wer kontrolliert die Konsumverbotszonen?
Zuständig sind die Polizei- und Ordnungsbehörden der Länder und Kommunen. Die Evaluation zeigt allerdings, dass die Befragten in der Praxis kaum Kontrollen wahrnehmen. Die Durchsetzung gilt als eine der schwächsten Stellen des gesamten Regelwerks.
Quellen: Konsumcannabisgesetz (KCanG), Paragrafen 5, 36 und 43, amtliche Fassung über gesetze-im-internet.de. Manthey, Kalke, Kraus u. a.: Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (EKOCAN), 2. Zwischenbericht vom 1. April 2026, Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf. Bundesministerium für Gesundheit, Meldung zur zweiten Evaluation der Cannabis-Teillegalisierung. Hanfjournal, Beitrag vom 25. August 2026.






































