Australiens Arzneimittelbehörde nimmt sich den Zugangsweg für Medizinalcannabis erneut vor. Diesmal geht es nicht um Werbung oder um zu kurze Videosprechstunden, sondern um die Eigentümerstruktur dahinter. Im Visier stehen Anbieter, die Verschreibung, Abgabe und Lieferung in einer Hand halten. Für die deutsche Debatte um die Novelle des Medizinal-Cannabisgesetzes ist das ein Gegenmodell, das man kennen sollte.
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Was hinter dem Begriff Closed Loop steckt

Als Closed Loop bezeichnet die australische Debatte vertikal integrierte Anbieter. Eine Plattform betreibt die Telemedizin-Sprechstunde, eine verbundene Apotheke gibt das Präparat ab, ein verbundener Versand bringt es zum Patienten. An jedem Punkt dieser Kette entsteht Umsatz beim selben Unternehmen. Die Verschreibung ist damit nicht mehr nur eine medizinische Entscheidung, sondern zugleich der Startpunkt eines eigenen Vertriebswegs.
Ärztinnen und Ärzte haben gegenüber der Therapeutic Goods Administration dokumentiert, wie sich das in der Praxis auswirkt. Kliniken verlangten Gebühren dafür, ein bereits ausgestelltes Rezept überhaupt freizugeben. Patienten wurden systematisch in bevorzugte Apotheken weitergeleitet. Beides ist kein Randphänomen einzelner schwarzer Schafe, sondern ergibt sich folgerichtig aus der Konstruktion.
Ein Sonderzugang, der zum Regelweg geworden ist

Medizinalcannabis erreicht australische Patienten fast ausschließlich über das Special Access Scheme, kurz SAS. Dieser Weg war ursprünglich für den begründeten Einzelfall gedacht, für Präparate ohne reguläre Zulassung. Die Zahlen zeigen, was daraus geworden ist. In den ersten acht Monaten des Jahres 2026 fielen mindestens 148.388 Entscheidungen in der Kategorie SAS-B. Im gesamten Jahr 2025 waren es 207.980, im Jahr 2024 noch 177.762.
Monat für Monat liegt das Jahr 2026 damit rund sieben Prozent über dem Vorjahr. Etwa die Hälfte der Verschreibungen entfällt auf THC-dominante Produkte mit weniger als zwei Prozent CBD. Behandelt werden überwiegend Schmerzen, Angststörungen und Schlafprobleme. Ein Mechanismus für die Ausnahme trägt inzwischen einen Massenmarkt. Wer die australische Entwicklung von Anfang an nachvollziehen will, findet in unserem Beitrag zur Cannabis-Reform im Australian Capital Territory den Ausgangspunkt. Bemerkenswert ist das auch deshalb, weil der Markt zwischenzeitlich schrumpfte. Wir hatten im Mai über den Umsatzeinbruch von 28 Prozent und das Durchgreifen der TGA berichtet. Die aktuellen Verschreibungsdaten belegen, dass die Korrektur den Wachstumspfad nicht dauerhaft gebrochen hat.
Die Behörde hat zwei Uhren laufen
Die TGA hatte im August 2025 eine Konsultation zum Rahmen für nicht zugelassene Cannabisprodukte eröffnet. Knapp 800 Stellungnahmen kamen aus der Branche, von Ärzteverbänden und von Patientenorganisationen. Ihre Antwort veröffentlichte die Behörde am 20. Februar 2026. In ihrem Geschäftsplan für 2026/27 hat sie sich nun ausdrücklich vorgenommen, Reformoptionen für diesen Rahmen zu prüfen. Parallel überwacht die Gesundheitsberufeaufsicht AHPRA das Verschreibungsverhalten über eine eigens 2024 eingerichtete Einheit für schnelle Reaktionen.
Der Druck kommt zusätzlich aus dem Kalender. Die australischen Narcotic Drugs Regulations laufen am 1. April 2027 automatisch aus, wenn der Gesetzgeber sie nicht neu erlässt. Damit steht ohnehin eine Grundsatzentscheidung an. Wer den Rahmen neu schreiben muss, kann die Frage der Eigentümerstruktur schwer umgehen. Bei der Werbeaufsicht hat die Behörde bereits gezeigt, dass sie es ernst meint. Sie verhängte Verwarnungsgelder von mehr als 2,3 Millionen australischen Dollar und arbeitet mit einer Zielquote von 65 Prozent abgeschlossener Verstoßverfahren.
Was Deutschland daraus lesen kann

Die deutsche Novelle des Medizinal-Cannabisgesetzes setzt an einer anderen Stelle an. Sie will die Erstverschreibung an einen persönlichen Arztkontakt binden und den Versandhandel mit Cannabisblüten verbieten. Deutschland reguliert damit den Kanal, Australien zielt auf den Eigentümer. Der Unterschied ist erheblich. Ein Versandverbot trifft alle Anbieter gleichermaßen, auch die sauber arbeitenden, und es trifft Patienten in dünn besiedelten Regionen zuerst. Eine Trennungsregel zwischen Verschreibung und Abgabe trifft dagegen genau den Interessenkonflikt, um den es eigentlich geht.
Ein Vorbild dafür existiert im deutschen Recht längst. Das Apothekengesetz untersagt Absprachen zwischen Ärzten und Apotheken über die Zuweisung von Verschreibungen, und das ärztliche Berufsrecht kennt das Zuweisungsverbot ebenfalls. Die Frage ist weniger, ob es solche Regeln gibt, sondern ob sie auf Plattformstrukturen mit verbundenen Unternehmen konsequent angewendet werden. Wie umkämpft das Feld ist, zeigt unsere Berichterstattung zur politischen Forderung nach schärferen Regeln für Online-Rezepte. Wie sehr die Versorgung derzeit unter Druck steht, lässt sich an der Petition gegen das Blüten-Aus im Petitionsausschuss ablesen.
Für die Branche im deutschsprachigen Raum ist die australische Diskussion deshalb mehr als eine Randnotiz. Sie liefert das Argument, das in der Anhörung zur deutschen Novelle bislang fehlt. Nicht jede Telemedizin ist ein Problem, und nicht jeder Versand ist ein Missbrauch. Zum Problem wird beides erst dort, wo derselbe Konzern verschreibt, abgibt und liefert.
Häufige Fragen
Was bedeutet Closed-Loop-Verschreibung genau?
Gemeint sind vertikal integrierte Anbieter, bei denen Verschreibung, Abgabe und Versand zum selben Unternehmensverbund gehören. Der Patient durchläuft dann eine geschlossene Kette, an deren Ende ein einziger Konzern an jedem Schritt verdient. Die australische Aufsicht sieht darin einen strukturellen Interessenkonflikt.
Warum steht das Special Access Scheme in der Kritik?
Das Special Access Scheme war als Ausnahmeweg für den begründeten Einzelfall konzipiert. Mit mehr als 148.000 Entscheidungen allein von Januar bis August 2026 ist daraus ein regulärer Versorgungskanal geworden. Die Behörde prüft deshalb, ob die vorhandene Aufsicht dem tatsächlichen Volumen noch angemessen ist.
Ab wann könnten die australischen Änderungen greifen?
Ein konkretes Datum steht nicht fest. Der Geschäftsplan der TGA für 2026/27 kündigt lediglich die Prüfung von Reformoptionen an. Ein harter Termin ist dagegen der 1. April 2027, an dem die Narcotic Drugs Regulations automatisch auslaufen, sofern sie nicht neu erlassen werden.
Betrifft das deutsche Patientinnen und Patienten unmittelbar?
Rechtlich nicht, denn die australischen Regelungen gelten nur dort. Praktisch schon, weil die deutsche Novelle des Medizinal-Cannabisgesetzes über dieselben Fragen entscheidet. Australien liefert dafür Erfahrungswerte aus einem Markt, der seinen Telemedizin-Boom mehrere Jahre früher erlebt hat.
Wäre eine Trennung von Verschreibung und Abgabe in Deutschland zulässig?
Die Grundlagen dafür bestehen bereits. Das Apothekengesetz verbietet Absprachen über die Zuweisung von Verschreibungen, und das ärztliche Berufsrecht kennt ein entsprechendes Zuweisungsverbot. Offen ist vor allem, wie konsequent diese Regeln auf Plattformen mit verbundenen Apotheken und eigenem Versand angewendet werden.
Quellen: Therapeutic Goods Administration (Konsultation zu Medizinalcannabis, Antwort vom 20. Februar 2026, Geschäftsplan 2026/27, SAS-B-Verschreibungsdaten), Australian Health Practitioner Regulation Agency, Business of Cannabis (4. September 2026), Referentenentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes.






































