Der sogenannte Schengenraum ist vielen bereits ein Begriff: Hier haben viele Länder eine Übereinkunft getroffen, um das Reisen zu vereinfachen. Wer im Schengenraum reist, der darf in den anderen Schengenländern einiges von dem, was er auch in seiner Heimat darf. Er muss nur vorab gewisse Formalität beachten. Wer mit seinem Marihuana derzeit nach Frankreich oder Polen reist, der würde sich strafbar machen. Druckt er jedoch das Schengendokument aus, lässt es von seinem Arzt ausfüllen und von der zuständigen Behörde genehmigen, kann er die Strafverfolgung sicher umgehen.
📑 Inhaltsverzeichnis
- Deutsche Patienten müssen nur den Papierkram beachten
- Mit Cannabis im Schengenraum
- Reisezeiten
- Reisen außerhalb vom Schengenraum
- Der Tipp zum Schengendokument
- Seit dem MedCanG ist Cannabis kein Betäubungsmittel mehr, die Bescheinigung bleibt trotzdem nötig
- Welche Behörde die Bescheinigung beglaubigt, hängt vom Bundesland ab
- Zuständig ist das Gesundheitsamt deines Arztes, nicht das an deinem Wohnort
- Ablauf, Kosten und Vorlauf im Überblick
- Die Schengen-Staaten im Jahr 2026: aus 26 sind 29 geworden
- Was die Bescheinigung leistet und was nicht
- 💬 Fragen? Frag den Hanf-Buddy!
Deutsche Patienten müssen nur den Papierkram beachten
Das Schengendokument besagt, dass man sich nach dem Recht aus seinem Heimatland nicht strafbar macht und als Reisender im Schengenraum damit zu dulden ist. Cannabis ist hierbei nur eines der Medikamente, welches nicht überall legal ist. Der Schengenraum ist natürlich nicht ausgehandelt und gegründet worden, um mit Marihuana legal reisen zu können. Es geht hier vordergründig darum, das Reisen und Zusammenleben im Schengenraum zu vereinfachen. Es geht zu einem guten Teil darum, dass die Wirtschaft unabhängig zu Ländergrenzen mit geringem Bürokratieaufwand arbeiten kann. Reise- und Transportfreiheit sind dabei ein sehr wichtiger Punkt.
Mit Cannabis im Schengenraum
Die Stelle für Cannabis oder auch andere Betäubungsmittel findet sich im Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommen.
Artikel 75
(1) Im Reiseverkehr in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien oder innerhalb desselben dürfen Personen, die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigten Betäubungsmittel mit sich führen, wenn sie eine von einer zuständigen Behörde ihres Aufenthaltsstaates ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung bei einer Kontrolle vorweisen.
(2) Die Form und der Inhalt der Bescheinigung nach Absatz 1, soweit sie von einer der Vertragsparteien ausgestellt wird, insbesondere die Angaben bezüglich der Art, der Menge und der Reisedauer werden von dem Exekutivausschuss festgelegt.
(3) Die Vertragsparteien unterrichten sich darüber, welche Behörden für die Ausstellung oder Beglaubigung der Bescheinigung nach Absatz 2 zuständig sind.
Es ist die Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung notwendig. Der ausstellende Arzt muss das Dokument nicht nur ausfüllen, es muss auch durch eine beglaubigende Behörde bestätigt werden. Der Patient versendet das ausgefüllte Dokument im Übrigen selber zur beglaubigenden Behörde. Weiterhin kann mit dem einfachen Schengendokument nur eine Reise von maximal 30 Tagen mit Cannabis straffrei bleiben. Wer länger reist und nicht ohne kann, der muss sich noch etwas anders vorbereiten.
Laut BfArM sind im September 2017 folgende Länder im Schengenraum Mitglied:
- Belgien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Island
- Italien
- Lettland
- Liechtenstein
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Schweden
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechien
- Ungarn
Diese Bescheinigung ist vor Antritt der Reise durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle zu beglaubigen. Das wären in Deutschland Folgende:
Oberste Gesundheitsbehörden der Bundesländer
Reisezeiten
Das Schengendokument ist maximal 30 Tage gültig und verpflichtet einen nicht zum Reisen. Da man eigentlich nie weiß, was einem alles dazwischenkommt, sollte es einfach auf 30 Tage ausgestellt werden, selbst wenn man nur drei Tage unterwegs ist. Mit diesem Schengendokument über 30 Tage können zugleich Medikamente für 30 Tage mitgeführt werden. Das beglaubigte Schengendokument, auf dem auch alle Informationen zum Medikament und dessen Anwendung aufgeführt werden, muss immer mitgeführt werden, um es vorlegen zu können.
Für die Ausstellung durch den Arzt und die Beglaubigung durch die Behörde muss wenigstens eine Woche kalkuliert werden, wenn man den digitalen Versandweg geht. Besser ist es, mit ein oder zwei Monaten Vorlauf zu arbeiten. Jedes Schengendokument kann nur für ein Medikament ausgefüllt werden, für mehrere Medikamente bräuchte man also mehrere Dokumente. Weiterhin sollen die Schengendokumente und weitere Dokumente immer mehrsprachig ausgefüllt werden, damit die jeweiligen Beamten im Reiseland diese auch lesen und verstehen können.
Wer länger als 30 Tage reisen möchte, der kann das machen. Er muss dann mehrere Schengendokumente vom Arzt ausfüllen und von der Behörde genehmigen lassen, die nahtlos ineinander übergehen. Nur dann ist es möglich, Medikamente für über 30 Tage im Schengenraum mitzuführen.
Patienten im Substitutionsprogramm können maximal 30 Tage im Jahr im Schengenraum reisen, wenn der Arzt das Schengendokument ausfüllt, weitere Formalitäten erfüllt und die zuständige Behörde das Dokument genehmigt. Hier ist es jedoch entscheidend, dass vorab bei der Botschaft erfragt wird, ob die Substitutionsmittel im Reiseland toleriert werden. Substitution gilt also derzeit noch als Sonderfall in der medizinischen Versorgung.

Reisen außerhalb vom Schengenraum
Wer nicht im Schengenraum reist, der kann sich an den Leitfaden vom International Narcotics Control Board halten. Das Prozedere ist ähnlich wie beim Schengendokument, dass der Arzt einem Dokumente ausstellt, in denen er belegt, dass BtM Arzneimittel verschrieben werden. Er führt aus, wie und in welchen Mengen diese angewendet werden. Der entscheidende Unterschied lautet jedoch, dass der Reisende generell bei der Botschaft vom jeweiligen Land anfragt, ob diese Dokumente und Arzneimittel geduldet werden. Möglicherweise ist es einfacher, die gleichen Arzneimittel im Reiseland zu beschaffen oder diese werden generell geahndet.
Da es außerhalb vom Schengenraum keine übereinstimmenden Regelungen für BtM Arzneimittel gibt, kann jedes Land selbst entscheiden. Weiterhin könnte selbst ein verschreibungspflichtiges Medikament, welches in Deutschland nicht unter das BtM fällt, im Reiseland unter Androhung hoher Strafen verboten sein. Wer Medikamente mitführt, die sich perfekt missbrauchen ließen, tut in keinem Fall einen Fehler, bei der jeweiligen Botschaft nachzufragen.
Der Tipp zum Schengendokument
Es gibt immer Situationen, in denen man „auf Bereitschaft“ ist. Angenommen, dass der Gesundheitszustand von einem Angehörigen im anderen Land sich verschlechtert, man für das Unternehmen möglicherweise von heute auf morgen reisen muss oder sonst etwas einem jederzeit eine Reise abverlangen könnte, dann sollten die Schengendokumente bereits ausgefüllt und beglaubigt vor einem liegen.
In diesen speziellen Situationen macht es also Sinn, wenn man sich die Schengendokumente gleich für das ganze Halbjahr beglaubigen lässt und diese nahtlos ineinander übergehen.
Seit dem MedCanG ist Cannabis kein Betäubungsmittel mehr, die Bescheinigung bleibt trotzdem nötig
Am 1. April 2024 hat der Gesetzgeber Medizinalcannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgenommen. Seither regelt das Medizinal-Cannabisgesetz die Verschreibung, und Patientinnen und Patienten bekommen ein normales Rezept statt eines Betäubungsmittelrezepts. Für Reisen im Schengenraum ändert das weniger, als viele erwarten. Die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens bleibt das Dokument der Wahl.
Der Grund liegt außerhalb Deutschlands. Die deutsche Umstufung gilt nur für das deutsche Recht. In den meisten anderen Schengen-Staaten ist Cannabis weiterhin ein Betäubungsmittel im Sinne der internationalen Suchtstoffübereinkommen. Wer die Grenze überquert, wird nach dem Recht des Ziellandes beurteilt und nicht nach dem deutschen. Genau deshalb empfiehlt auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Bescheinigung für Medizinalcannabis weiterhin ausdrücklich.
Praktisch bedeutet das eine kleine Merkwürdigkeit im Papierkram. Das Formular heißt weiterhin „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung“, obwohl das mitgeführte Medikament in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr ist. Dieser Widerspruch ist gewollt und kein Fehler im Formular. Er bildet ab, dass die Bescheinigung für die Kontrolle im Ausland gedacht ist. Wie umstritten die Neuregelung innerhalb Deutschlands weiterhin ist, zeigt der Streit um das MedCanG und die drohenden Verschärfungen.
Welche Behörde die Bescheinigung beglaubigt, hängt vom Bundesland ab
Der Satz „die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle“ steht so im Gesetz und hilft im Alltag wenig. In elf Bundesländern haben die Länder die Aufgabe nach unten delegiert, dort beglaubigt das kommunale Gesundheitsamt. In fünf Bundesländern sitzt die Zuständigkeit zentral bei einer Landesbehörde. Die folgende Übersicht folgt der Aufstellung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte mit dem Stand vom 20. November 2025.
| Bundesland | Beglaubigende Stelle | Modell |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Gesundheitsämter der Stadt- und Landkreise | kommunal |
| Bayern | Kreisverwaltungsbehörde mit Gesundheitsamt | kommunal |
| Berlin | Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) | zentral |
| Brandenburg | Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG), Abteilung Gesundheit | zentral |
| Bremen | Senatorin für Gesundheit, Referat Pharmazie | zentral |
| Hamburg | Fachamt oder Dezernat Gesundheit des zuständigen Bezirksamts | kommunal |
| Hessen | Gesundheitsämter | kommunal |
| Mecklenburg-Vorpommern | Gesundheitsämter | kommunal |
| Niedersachsen | Landkreise, kreisfreie Städte und die Region Hannover | kommunal |
| Nordrhein-Westfalen | Kreise und kreisfreie Städte als untere Gesundheitsbehörde | kommunal |
| Rheinland-Pfalz | Gesundheitsämter | kommunal |
| Saarland | Gesundheitsämter | kommunal |
| Sachsen | Gesundheitsämter | kommunal |
| Sachsen-Anhalt | Landesverwaltungsamt, Referat Gesundheitswesen und Pharmazie in Halle | zentral |
| Schleswig-Holstein | Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte | kommunal |
| Thüringen | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Dezernat Pharmazie | zentral |
Die Unterscheidung ist mehr als eine Formalie. In den fünf zentral organisierten Ländern geht die Bescheinigung an eine einzige Adresse, die Bearbeitung läuft dort meist schriftlich. In den elf kommunal organisierten Ländern musst du zuerst das richtige Gesundheitsamt bestimmen. Dabei helfen die Zuständigkeitsfinder der Länder, und viele Ämter nehmen die Bescheinigung auch persönlich am Schalter entgegen.
Zuständig ist das Gesundheitsamt deines Arztes, nicht das an deinem Wohnort
Diese Regel sorgt für die meisten verlorenen Tage. Maßgeblich ist nicht dein Wohnort, sondern der Praxissitz der Ärztin oder des Arztes, die oder der die Bescheinigung ausgefüllt hat. Wer in Köln wohnt und in Bonn behandelt wird, schickt das Formular nach Bonn. Wer den Weg über das eigene Gesundheitsamt versucht, bekommt es zurückgeschickt und verliert eine Woche.
Seit dem Aufkommen der Telemedizin ist das kein Randfall mehr. Viele Patientinnen und Patienten holen ihr Rezept bei einer Plattform, deren behandelnde Ärztin in einem anderen Bundesland sitzt. Dann beglaubigt die Behörde dieses anderen Bundeslandes, und zwar nach dessen Verfahren und dessen Gebührenordnung. Wer über eine Online-Sprechstunde versorgt wird, sollte den Praxissitz deshalb schon vor der Reiseplanung erfragen. Wie der Weg zum Rezept heute typischerweise verläuft, ordnet unser Überblick zu Cannabis auf Privatrezept mit Kosten und Wartezeiten ein.
Ablauf, Kosten und Vorlauf im Überblick
Der Weg zur beglaubigten Bescheinigung besteht aus vier Schritten. Sie bauen aufeinander auf und lassen sich nicht parallel erledigen. Die folgende Übersicht nennt die Beteiligten, den üblichen Zeitbedarf und die Kosten.
| Schritt | Wer erledigt es | Zeitbedarf | Kosten |
|---|---|---|---|
| Formular besorgen | Patient | sofort, Download als PDF | keine |
| Formular ausfüllen und unterschreiben | verschreibende Ärztin oder Arzt | ein Praxistermin | je nach Praxis, oft privat abgerechnet |
| Beglaubigung beantragen | Patient reicht das Original ein | mindestens eine Woche | Gebühr der beglaubigenden Stelle |
| Beglaubigtes Original mitführen | Patient | gesamte Reise | keine |
Die Gebühr liegt in vielen Kommunen bei etwa zehn Euro, sie ist aber nicht bundeseinheitlich geregelt. Jedes Land und teilweise jede Kommune hat eine eigene Gebührenordnung, deshalb lohnt der kurze Anruf vorab. Vorzulegen sind in der Regel die vollständig ausgefüllte Bescheinigung im Original und ein gültiges Ausweisdokument. Kopien, Scans und Faxe akzeptieren viele Stellen für die Beglaubigung selbst nicht, wohl aber für die Vorprüfung.
Die eine Woche ist ein Mindestwert und kein Planungswert. In der Ferienzeit und vor langen Wochenenden dauert es regelmäßig länger. Wer eine feste Abreise hat, sollte vier bis acht Wochen vorher beginnen. Diese Empfehlung deckt sich mit dem Hinweis im vorangegangenen Abschnitt, für den gesamten Vorgang lieber ein bis zwei Monate zu kalkulieren.
Die Schengen-Staaten im Jahr 2026: aus 26 sind 29 geworden
Die weiter oben genannte Länderliste bildet den Stand von 2017 ab. Seither ist der Schengenraum dreimal gewachsen. Kroatien ist zum 1. Januar 2023 beigetreten. Bulgarien und Rumänien sind seit dem 1. Januar 2025 vollständige Mitglieder, nachdem zuvor nur die Luft- und Seegrenzen geöffnet waren. Damit umfasst der Raum aktuell 29 Staaten.
Für die Bescheinigung heißt das schlicht, dass sie in drei zusätzlichen Ländern greift. Wer heute nach Kroatien, Bulgarien oder Rumänien reist, kann sich auf Artikel 75 berufen. Ältere Ratgeber und ältere Merkblätter der Behörden führen diese drei Staaten teilweise noch nicht auf. Im Zweifel gilt die aktuelle Aufstellung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, die alle 29 Staaten nennt.
Eine Besonderheit bleibt Irland. Das Land gehört zur Europäischen Union, aber nicht zum Schengenraum. Für eine Reise dorthin greift die Schengen-Bescheinigung nicht, dort gilt der Weg über die Leitlinien des International Narcotics Control Board und die vorherige Rückfrage bei der Botschaft. Umgekehrt sind Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz keine EU-Mitglieder, gehören aber zum Schengenraum und damit in den Anwendungsbereich der Bescheinigung.
Was die Bescheinigung leistet und was nicht
Die Bescheinigung schützt das Mitführen der verordneten Menge für den eigenen therapeutischen Bedarf. Sie ist keine Erlaubnis, im Zielland zu konsumieren, wo und wie es einem passt. Sie ist auch kein Freibrief gegenüber dem nationalen Strafrecht des Ziellandes. Der Unterschied wird an der Grenze selten diskutiert, im Land selbst dagegen sehr wohl.
Frankreich ist das anschaulichste Beispiel. Der Besitz zum Eigenkonsum wird dort weiterhin verfolgt, und das Land hat die pauschale Geldstrafe zuletzt deutlich angehoben. Was das konkret bedeutet, beschreibt unser Beitrag dazu, dass Frankreich die Cannabis-Geldstrafe auf 500 Euro erhöht. Wer die beglaubigte Bescheinigung dabei hat, argumentiert in einer völlig anderen Lage als jemand ohne Papiere. Wer sie nicht dabei hat, steht mit einem deutschen Rezept allein da, und das Rezept genügt im Ausland nicht.
Ähnlich unübersichtlich ist die Lage im Nachbarland Österreich, wo Medizinalcannabis und Genusskonsum rechtlich weit auseinanderliegen. Den Hintergrund dazu liefert die Einordnung, warum Österreich zwischen Deutschland und Tschechien in einem Grenz-Limbo steckt. Nicht abgedeckt ist außerdem das Fahren unter Medikation. Die Bescheinigung sagt nichts über die Fahrtauglichkeit aus, das ist eine eigene Baustelle. Wie sie in Deutschland geregelt ist, erklärt der Beitrag zu Medizinalcannabis und Fahrerlaubnis.
Im Flugverkehr gehört die Medikation ins Handgepäck, zusammen mit dem beglaubigten Original und der Apothekenverpackung mit dem Etikett. Im aufgegebenen Gepäck ist sie schlecht aufgehoben, weil du im Fall einer Kontrolle nicht darankommst. Die Bescheinigung nützt nur, wenn du sie im entscheidenden Moment vorlegen kannst.
FAQ: Cannabis Reisebescheinigung – häufige Fragen 2026
Was ist die Cannabis-Reisebescheinigung?
Die Cannabis-Reisebescheinigung ist das offizielle BfArM-Formular zum Mitführen von Betäubungsmitteln im Schengenraum (Artikel 75 SDÜ). Sie wird vom verschreibenden Arzt ausgefüllt und von der obersten Landesgesundheitsbehörde beglaubigt – nur dann ist die Mitnahme von Medizinalcannabis ins Ausland legal. Mehr zum Cannabis-Patientenausweis. Warum Patientinnen und Patienten überhaupt einen Anspruch auf ihre Therapie haben, ordnet der Beitrag zum Recht auf körperliche Unversehrtheit für Cannabis-Patienten ein.
Wo bekomme ich das Schengen-Formular für Cannabis?
Das Formular „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung“ stellt das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) als PDF zum Download bereit. Der Arzt füllt es mit Patienten-, Medikament- und Reisedaten aus, danach wird es von der obersten Landesgesundheitsbehörde beglaubigt. Plane mindestens eine Woche Bearbeitungszeit ein, besser ein bis zwei Monate. Wie Patientinnen und Patienten heute an ein Rezept und damit an den ausstellenden Arzt gelangen, zeigt unser Überblick zur Cannabis-Telemedizin und zu Online-Rezepten. Wie du die Medikamente unterwegs transportierst, lagerst und welche Menge zulässig ist, erklärt unser Praxis-Leitfaden zum Reisen mit Medizinalcannabis.
Wie lange ist die Cannabis-BtM-Bescheinigung gültig?
Eine einzelne Schengen-Bescheinigung ist maximal 30 Tage gültig und nur für ein Medikament. Wer länger reist oder mehrere BtM-Arzneimittel mitführt, braucht entsprechend mehrere Bescheinigungen, die nahtlos aneinander anschließen. Hintergründe zur deutschen Rechtslage findest du im Cannabis-Gesetz-Überblick (CanG 2026).
Kann ich mit Medizinalcannabis ins Nicht-Schengen-Ausland fliegen?
Außerhalb des Schengenraums gelten die Leitlinien des International Narcotics Control Board (INCB). Hier muss vor der Reise zwingend bei der Botschaft des Ziellands geklärt werden, ob Cannabis-Arzneimittel toleriert werden – ein einheitliches Schengen-Formular existiert nicht. In vielen Ländern (z. B. Thailand, US-Bundesstaaten ohne Medical-Cannabis-Programm) drohen trotz deutschem Cannabis-Rezept Strafen. Wie unterschiedlich Nicht-Schengen-Länder Medizinalcannabis handhaben, zeigt das Beispiel der britischen Medizinalcannabis-Importe. Welche Vorgaben in den einzelnen Zielländern gelten, zeigt unsere Länder-Übersicht zu Cannabis im Ausland.
In welche Länder gilt die Schengen-Bescheinigung für Cannabis?
Die Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ gilt in allen 26 Schengen-Staaten – darunter Frankreich, Österreich, Spanien, Italien, die Niederlande und die Schweiz. Sie schützt vor Strafverfolgung, weil die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung mitgeführten Betäubungsmittel dort geduldet werden müssen. Die nationale Cannabis-Gesetzgebung bleibt davon aber unberührt: In Spanien etwa entwickelt die Regierung erst ein eigenes Medizinalcannabis-Gesetz, weshalb du das beglaubigte Dokument dort besonders sorgfältig mitführen solltest.
Was gilt für die Reise mit Medizinalcannabis in die Schweiz?
Die Schweiz ist Teil des Schengenraums, sodass die Schengen-Bescheinigung auch dort für maximal 30 Tage vor Strafverfolgung schützt. Da die Schweiz nicht zur EU gehört und ihr Betäubungsmittelrecht eigenständig regelt, empfiehlt sich vor der Reise zusätzlich eine Rückfrage bei der Botschaft. Für den Hintergrund lohnt ein Blick darauf, wie die Schweiz den Zugang zu Cannabismedizin geregelt hat. Dass Deutschland sein Betäubungsmittelrecht ohnehin nicht frei gestalten kann, zeigt der Hintergrund dazu, dass wir an internationale Verträge gebunden sind.
Was ist die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens?
Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens erlaubt Reisenden, im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigte Betäubungsmittel mitzuführen. Voraussetzung ist eine Bescheinigung, die eine zuständige Behörde des Aufenthaltsstaates ausgestellt oder beglaubigt hat. Die Bescheinigung nach Artikel 75 ist damit kein deutsches Sonderdokument, sondern ein im gesamten Schengenraum vereinbarter Nachweis. In der Praxis wird sie auch Schengen-Bescheinigung oder Schengen-Formular genannt.
Wo bekomme ich das Formular für die Bescheinigung zum Mitführen von Betäubungsmitteln?
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt das Formular als PDF zum Download bereit, dazu die Liste der beglaubigenden Stellen aller 16 Bundesländer. Der Download allein genügt aber nicht. Erst das von der Ärztin oder dem Arzt ausgefüllte und anschließend behördlich beglaubigte Original ist an der Grenze etwas wert. Ein selbst ausgefülltes oder unbeglaubigtes Formular hat keinerlei Wirkung.
Gilt das Schengen-Formular auch für andere Medikamente als Cannabis?
Ja, das Formular ist nicht auf Cannabis zugeschnitten. Es gilt für alle im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verordneten Betäubungsmittel, also etwa für starke Schmerzmittel wie Opioide, für Medikamente gegen ADHS oder für bestimmte Beruhigungs- und Schlafmittel. Wichtig ist die Regel, dass pro Medikament eine eigene Bescheinigung nötig ist. Wer drei betäubungsmittelpflichtige Präparate mitnimmt, braucht drei ausgefüllte und beglaubigte Formulare.
Was kostet die Beglaubigung der Schengen-Bescheinigung?
Eine bundeseinheitliche Gebühr gibt es nicht. Viele Gesundheitsämter verlangen rund zehn Euro, andere Stellen liegen darüber oder darunter, weil jedes Bundesland eine eigene Gebührenordnung hat. Hinzu kommen mögliche Kosten für das Ausfüllen in der Praxis, das häufig als privatärztliche Leistung abgerechnet wird. Die Höhe der Gebühr klärst du am besten direkt bei der Stelle, die für den Praxissitz deines Arztes zuständig ist.
Welche Behörde beglaubigt die Bescheinigung in meinem Bundesland?
In elf Bundesländern beglaubigt das kommunale Gesundheitsamt, in fünf Bundesländern eine zentrale Landesbehörde. Zentral organisiert sind Berlin über das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Brandenburg über das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Bremen über das Referat Pharmazie der Gesundheitssenatorin, Sachsen-Anhalt über das Landesverwaltungsamt und Thüringen über das Landesamt für Verbraucherschutz. Maßgeblich ist immer der Praxissitz der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes und nicht dein Wohnort.








































