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Home Rechtliche Aspekte von Cannabis Rechtslage in Deutschland

Was man Hans nicht geben darf, darf man „Hänschen“ schon gar nicht geben

von Dr. Patrick Gau
15.12.2015
in Rechtslage in Deutschland
Lesezeit: 6 Minuten
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⏱ 7 Min. Lesezeit·1.216 Wörter
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Situationen, wie es sie jederzeit und überall geben kann. Z. B. der Fall eines anderen (erwachsenen) Mandanten, der einem Mädchen (17 Jahre) imponieren wollte und auf die Idee kam, das anstelle von Rosen mit ein bisschen Gras zu tun. Oder ein umtriebiger Kleindealer, Alter 28 Jahre, überlegt sich, wie er zur Finanzierung seines Bedarfs seinen ohnehin schon umfangreichen Stamm an Abnehmern erweitern kann. Da kommt er auf eine simple und gleichzeitig verhängnisvolle Ideal. „Lassen wir es doch in der Familie“. Und so kommt es, dass er ab sofort auch an den kleinen Bruder (16) seines treusten Abnehmers sein Gras vertickt.

📑 Inhaltsverzeichnis

  1. Neulich im Leben eines Mandanten
  2. Abgabe an Jugendliche ohne Gewinnabsicht
  3. Gewerbsmäßige Abgabe an Jugendliche
  4. Handeltreiben oder Einfuhr über Jugendliche
  5. Unterschied zwischen Jugendlichen und Nicht-Jugendlichen
  6. Wie geht man der erhöhten Bestrafung aus dem Weg?
  7. Fazit

Neulich im Leben eines Mandanten

So weit, so suboptimal. Die Abgabe von Betäubungsmitteln stellt bei uns bekanntlich derzeit noch eine Straftat dar (§ 29 BtMG). Wir vermuten, dass sich das beizeiten ändern wird, aber aktuell ist es noch so.

Das Problem ist unserer Mandanten oben ist aber ein viel folgenschwereres. Wenn nämlich der, an den man etwas Gras – mit oder ohne Profit – abgibt, unter 18 Jahre alt ist, öffnet sich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die Büchse der Pandora. Der Gesetzgeber hat sich irgendwann einmal gedacht, dass junge Menschen aufgrund fehlender Reife und Lebenserfahrung leichter zu beeinflussen und deshalb schutzwürdiger sind, als ein viel reiferer Volljähriger. Das kann man sicher halten wie ein Dachdecker. Aber grundsätzlich ist da wahrscheinlich sogar was dran, je jünger die Abnehmer sind.

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Abgabe an Jugendliche ohne Gewinnabsicht

Was bedeutet das für die zu erwartende Strafe? Beträgt die Mindeststrafe bei der Abgabe an den erwachsenen Kumpel noch Geldstrafe, steigt sie bei der Abgabe an eine minderjährige Person auf mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe an. Pro Abgabehandlung selbstverständlich.

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Gewerbsmäßige Abgabe an Jugendliche

Wer jetzt denkt, dass es nicht schlimmer werden kann, irrt sich gewaltig! Denn die Reihe der Vorschriften setzt sich fort mit § 30 Abs.1 Nr.2 BtMG. Wer danach gewerbsmäßig Gras (oder andere Betäubungsmittel) an Minderjährige abgibt und sich damit dem Plan nach eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen will, wird mit mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Das besonders Schwerwiegende daran ist, dass nur eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren noch bewährungsfähig ist.

Vereinfacht gesagt: Bekommt man die Mindeststrafe, ist Bewährung noch möglich, bei 2 Jahren und einem Tag Freiheitsstrafe ist eine Bewährung nach dem Gesetz ausgeschlossen. Wichtig ist in dem Zusammenhang, dass man hierfür nicht etwa mehrmals Drogen abgeben muss. Theoretisch kann schon die erste Abgabe an den Jugendlichen gewerbsmäßig sein, wenn die Staatsanwaltschaft vermutet, das sei nur die erste von mehreren Abgaben gewesen.

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Handeltreiben oder Einfuhr über Jugendliche

„Last but not least“ wollen wir euch § 3§ 30as.2 Nr.1 BtMG näher bringen. Die Freiheitsstrafe liegt hier bei 5 bis 15 Jahren, eine Bewährungsstrafe ist dort also schon grundsätzlich ausgeschlossen. Dazu muss man als mindestens 21-Jähriger einen unter 18-Jährigen „bestimmt“ haben, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben oder Betäubungsmittel einzuführen. Wer also denkt, dass die Tasche des „minderjährigen“ Bekannten von Holland nach Deutschland eher nicht durchsucht wird und ihn „anstiftet“, das Material dort zu verstecken, wird bei einer Grenzkontrolle auf deutschem Boden seine Entscheidung in jedem Fall verfluchen.

Auf die Menge des Materials kommt es hierbei übrigens nicht an. Schon bei wenigen Gramm kommt man in den fragwürdigen „Genuss“ der Mindeststrafe von 5 Jahren.

Unterschied zwischen Jugendlichen und Nicht-Jugendlichen

Wem das nun alles zu schnell ging, hier noch mal eine Gegenüberstellung der Strafrahmen betreffend Jugendlichen und über 18-jährigen.

 ErwachseneMinderjährige
Abgabe an– 1 Jahr Freiheitsstrafe
– 15 Jahre Freihe§ 29trafe (§ 29 Abs. 3 BtMG)
– Geldstrafe
– 5 Jahre § 29heitsstraf§ 2§ 2§ 26MG i.V.m. § 2§ 26GB))
Gewerbsmäßige Abgabe an– Geldstrafe
– 5 Jahre § 29heitsstraf§ 2§ 26MG i.V.m. § 2§ 26 GB))
– Geldstrafe
– 5 Jahre § 29heitsst§ 29 (§ 29 BtMG i.V.m. § 26 StGB))
Anstiften zum Handeltreiben/zur Einfuhr– Geldstrafe
– 5 Jahre § 29heitsstraf§ 2§ 26MG i.V.§ 26 26 StGB))
– 5 Jahre Freiheitsstrafe
– 15 Jahre Freiheitsstrafe (30 a Abs.2 BtMG)

Wie geht man der erhöhten Bestrafung aus dem Weg?

Die erste Möglichkeit ist weniger eine Frage des BtMG, sondern vielmehr eine des allgemeinen Strafrechts. Nämlich der Vorsatz: Wie bei allen Straftaten, sofern sie nicht auch durch fahrlässige Begehung strafbar sind, muss der Täter vorsätzlich handeln. Er muss also einerseits wissen, was er tut, andererseits es auch wollen. Und der Vorsatz muss sich damit auch auf das Alter des Jugendlichen beziehen. Man müsste im ersten Fall also wissen, dass der kleine Bruder noch keine 18 Jahre ist. Geht man davon aus, dass er schon 18 ist, würden die genannten Vorschriften nicht greifen. Oft sind das Äußere und das Verhalten des Abnehmers entscheidend. Wenn das Mädchen (Fall oben) also aussieht wie eine 25-jährige Diva und auch sonst keine Zweifel an dem „Erwachsensein“ bestanden, kann der Mandant nicht wegen (bewusster) Abgabe an eine Minderjährige belangt werden.

Aber Vorsicht: Auch „bedingter Vorsatz“ reicht aus. Wenn man also bei der Polizei sagt, dass man das wegen des Geldes „in Kauf genommen“ hat, dass der Abnehmer jünger als 18 ist, oder es einem schlichtweg „egal“ war, gelten die oben aufgezählten höheren Strafrahmen.

Eine andere Möglichkeit ist die Argumentation auf einen sogenannten „minder schweren Fall“. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn die strafmildernden Umstände die strafschärfenden derart überwiegen, dass der Regelstrafrahmen unangemessen hoch wäre. Bei einem minder schweren Fall sind die Strafrahmen deutlich reduziert (Ein§ 29a Abgab§ 29a29a Abs.1 Nr.1 BtMG: 3 Monate – 5 Jahre, gewerbsm§ 30e Abgabe: § 30 Abs.1 Nr.2 BtMG: 3 Monate – 5 Jahre, Anstiften zum Handeltreiben/zur Einfuhr: § 30a Abs.2 Nr.1 BtMG: 6 Monate – 10 Jahre). Es kommt hier immer auf den Einzelfall und besonders auf gute Argumente an.

Die dritte Möglichkeit kommt aus einer recht aktuellen Entscheidung des OLG München aus dem Jahre 2014. Der Senat stellte dort klar, dass „Abgeben“ an Jugendliche dann nicht vorliegt, wenn der Jugendliche für einen anderen (Dritten) nur als Bote gehandelt hat. Hier sagt das OLG München: keine Abgabe. Begründet wird das damit, dass ein Bote lediglich für einen anderen, nämlich den Abnehmer, das Betäubungsmittel entgegennimmt. Er hat folglich keine sogenannte „Verfügungsgewalt“.

Voraussetzung ist aber auch hier der Vorsatz darauf, dass der Jugendliche als Bote auftritt. Wer bei der Polizei also sagt, er dachte, der Jugendliche wollte die 2 Gramm selbst konsumieren, beginnt bei einem Jahr Gefängnis. Wer nichts sagt und später nachvollziehbar erklärt, er sei überzeugt gewesen, der Jugendliche habe für einen Erwachsenen als Bote gehandelt, bekommt bestenfalls eine kleine Geldstrafe.

Fazit

Durch diese strafschärfenden Normen hat der Gesetzgeber sehr harte Sanktionen getroffen, wenn es ein Zusammenspiel zwischen Betäubungsmitteln und Jugendlichen gibt. Die Folgen sind geradezu fatal. Sämtliche Normen bilden Verbrechenstatbestände. Man wird sich also im Falle einer Anklage niemals vor dem Strafrichter wiederfinden, sondern mindestens vor dem Schöffengericht, in einigen Fällen sogar vor der großen Strafkammer des Landgerichts. Es geht in vielen Fällen um die Existenz.

Muttertags-Box

Die Verteidigung konzentriert sich daher meistens darauf, noch ein bewährungsfähiges Urteil mit einem minder schweren Fall zu erzielen oder zu erklären, warum der Mandant davon ausgehen konnte, dass er an einen Erwachsenen abgibt, obwohl der andere objektiv noch jugendlicher war. Das Letztere setzt natürlich voraus, dass sich der Mandant nicht schon bei der Polizei missverständlich positioniert hat.

Wie immer gilt auch hier: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

Autoren:
RA Hönnscheidt & RA Dr. Gau, Dortmund

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