Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ein Urteil des Landgerichts Traunstein in wesentlichen Teilen aufgehoben. Der Beschluss vom 13. Juli 2026 betrifft eine Frage, die seit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes fast jedes größere Strafverfahren prägt. Gerichte müssen weiterhin genau bestimmen, welcher Teil einer sichergestellten Menge dem Eigenkonsum diente und welcher dem Verkauf.
📑 Inhaltsverzeichnis
Der Fall aus Traunstein
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge und zusätzlich wegen Anbaus verurteilt. Bei ihm waren mehrere Druckverschlusstüten mit Marihuana und Haschisch gefunden worden, dazu mehrere Cannabispflanzen. Zur Frage des Eigenbedarfs hielt die Kammer nur fest, dass sich der Angeklagte bei Bedarf etwas zum Eigenkonsum abgezweigt habe.
Das BayObLG nennt diese Feststellungen in seinem Beschluss bemerkenswert unsorgfältig. Der Schuldspruch hielt trotzdem stand, weil die Kammer den Weiterverkauf mit weiteren Beweistatsachen unterlegt hatte. Der Rechtsfolgenausspruch fiel dagegen weg. Die Sache geht zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Warum der Eigenbedarf herausgerechnet werden muss
Auf den ersten Blick spricht ein Argument gegen den Aufwand. Paragraf 34 Absatz 1 KCanG sieht für den Besitz von Cannabis denselben Strafrahmen vor wie für das Handeltreiben. Wer das Gesetz nur überfliegt, könnte die Aufteilung deshalb für entbehrlich halten. Das BayObLG widerspricht dieser Lesart deutlich.
Der strafbare Besitz habe im Verhältnis zu den spezielleren Begehungsformen einen geringeren Unrechtsgehalt. Deshalb wirkten sich die zum Verkauf bestimmte Teilmenge und der Eigenkonsumanteil sowohl auf die rechtliche Einordnung als auch auf die Gewichtung der Tat aus. Bei einem täglichen Konsum, wie ihn das Landgericht selbst festgestellt hatte, kann ein erheblicher Teil des Fundes auf den Eigenbedarf entfallen. Wo genau die Grenze zwischen straffreiem Besitz und Strafbarkeit verläuft, ordnet unser Beitrag zur nicht geringen Menge ein, und für den privaten Anbau haben wir die Fallstricke im Safer-Grow-Überblick zusammengetragen.
Die nicht geringe Menge gehört nicht in den Schuldspruch

Der zweite Punkt des Beschlusses ist systematisch mindestens ebenso wichtig. Das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nach Paragraf 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 KCanG ist kein eigener Straftatbestand. Es ist ein besonders schwerer Fall des Grunddelikts. Das Merkmal der nicht geringen Menge gehört damit zur Rechtsfolge und nicht zum Schuldspruch.
Für die Praxis heißt das: Die Zusätze unerlaubt und in nicht geringer Menge mussten aus dem Urteilstenor gestrichen werden. Auch die gesonderte Verurteilung wegen Anbaus entfiel. Wer Cannabis anbaut, um es später gewinnbringend zu verkaufen, treibt bereits damit Handel. Beides bildet eine Bewertungseinheit und damit eine einzige Tat. Die Schwelle zur nicht geringen Menge liegt weiterhin bei 7,5 Gramm THC, ein Wert, über den auch die Instanzgerichte immer wieder streiten.
Was der Beschluss für laufende Verfahren bedeutet
Der Senat gibt der neuen Kammer einen klaren Arbeitsauftrag mit. Sie soll den Eigenkonsumanteil bestimmen, notfalls im Wege der Schätzung. Anschließend muss sie den Wirkstoffgehalt der zum Handel bestimmten Menge ermitteln. Bei lebenden Pflanzen gelten dafür eigene Regeln, weil sich der Wirkstoffgehalt je nach Reifegrad stark unterscheidet.
Erst wenn diese Zahlen stehen, ist überhaupt klar, ob der erhöhte Strafrahmen gilt. Für Betroffene ist das mehr als eine Formalie, denn davon hängen Strafhöhe und Nebenfolgen ab. Wie viel dabei an digitalen Spuren hängt, zeigt unser älterer Beitrag zu Chatverläufen und E-Mails als Beweismittel. Welche Nebenfolgen ein Verfahren haben kann, wird am Beispiel der Einziehung von Fahrzeugen deutlich. Den größeren Rahmen der Reform beschreibt unser Überblick zum Cannabisgesetz.
Bemerkenswert ist an dem Beschluss vor allem eines. Die Entkriminalisierung hat die Anforderungen an die Tatgerichte nicht gesenkt, sondern verschoben. Wo früher über Betäubungsmittel gestritten wurde, geht es heute um die Frage, wie viel von einer Menge legal genutzt werden durfte. Genau diese Rechenarbeit hatte die erste Kammer nicht geleistet.
Häufige Fragen
Bleibt ein Schuldspruch bestehen, wenn Feststellungen zum Eigenbedarf fehlen?
Er kann bestehen bleiben, wenn andere Beweistatsachen den Verkauf tragen. Im entschiedenen Fall reichten die Verpackung in Druckverschlusstüten und die Feststellung zum geplanten Weiterverkauf. Für die Strafzumessung genügt das aber nicht, dort hob das Gericht das Urteil auf.
Wie hoch ist die nicht geringe Menge bei Cannabis?
Der Bundesgerichtshof hat die Schwelle für das KCanG auf 7,5 Gramm THC festgelegt. Maßgeblich ist der Wirkstoffgehalt, nicht das Gesamtgewicht des Materials. Entscheidend ist außerdem nur der Anteil, der tatsächlich zum Verkauf bestimmt war.
Darf ein Gericht den Eigenkonsumanteil schätzen?
Ja, eine Schätzung ist zulässig und in der Rechtsprechung anerkannt. Sie muss aber auf nachvollziehbaren Anhaltspunkten beruhen, etwa auf dem festgestellten täglichen Konsum. Eine pauschale Formulierung ohne Zahlen reicht nach dem Beschluss nicht aus.
Ist der Anbau neben dem Handeltreiben eine eigene Straftat?
Nicht, wenn der Anbau dem späteren gewinnbringenden Verkauf dient. Dann ist er Teil desselben Handeltreibens und bildet mit den übrigen Teilmengen eine Bewertungseinheit. Eine zusätzliche Verurteilung wegen Anbaus war deshalb aufzuheben.
Was folgt daraus für Menschen mit legalem Eigenanbau?
Der Beschluss ändert nichts an den erlaubten Mengen für den privaten Anbau. Er zeigt aber, wie wichtig eine saubere Trennung von privatem Vorrat und allem Übrigen ist. Wer Mengen weitergibt, verlässt den geschützten Bereich, und die Beweislage entscheidet dann über den Ausgang.
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13. Juli 2026, Aktenzeichen 206 StRR 182/26, dokumentiert im Blog von Rechtsanwalt Detlef Burhoff.





































