Seit dem 30. Juli 2026 zahlen die gesetzlichen Krankenkassen keine Cannabisblüten mehr. Wer auf die Inhalation angewiesen ist, landet damit fast zwangsläufig bei hochkonzentrierten Extrakten. Genau dort beginnt der nächste Streit, und er wird mit einem Argument geführt, das bei genauerer Prüfung nicht trägt.
📑 Inhaltsverzeichnis
Was nach dem Blüten-Aus noch erstattet wird
Der Anspruch aus § 31 Absatz 6 SGB V umfasst seit der Gesetzesänderung nur noch Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Getrocknete Blüten sind gestrichen. Wie es dazu kam und wer davon profitiert, haben wir bei der Bundestagsentscheidung zum Vorrang für Fertigarzneimittel ausführlich beschrieben. Dass es dabei nicht bleiben würde, war absehbar. Bereits im Juli stand die Erstattung der Extrakte selbst zur Debatte.
Für Menschen, die verdampfen müssen, sind inhalierbare Rohextrakte die naheliegende Antwort. Sie tragen das volle Wirkstoffprofil der Blüte. Mehrere Kassenärztliche Vereinigungen sehen das anders.
Der Einwand der Kassenärztlichen Vereinigung

Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin hat in ihren Verordnungs-News festgehalten, dass sie diese Rohextrakte nicht für erstattungsfähig hält. Sie führt zwei Gründe an. Erstens erfolge die Herstellung ohne Lösungsmittel und entspreche damit nicht der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Extraktherstellung. Zweitens lägen die THC-Gehalte mit regelmäßig 70 bis 90 Prozent deutlich außerhalb des Bereichs, den das Deutsche Arzneibuch für eingestellte Cannabisextrakte vorsieht. Dort ist eine Spanne von 1 bis 25 Prozent festgelegt.
Das Muster ist bekannt. Der Gesetzgeber schafft eine Regel, die Selbstverwaltung legt sie unterschiedlich aus, das Risiko trägt der Patient. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung führte im August vor, wie schnell das geht, als sie ihre eigene Klarstellung zur Erstverordnung widerrief.
Die Gegenposition der DPhG-Expertengruppe
Die Expertengruppe Medizinischer Cannabis der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft hat dazu ein White Paper vorgelegt, erschienen in der Deutschen Apotheker Zeitung Nummer 35 des Jahrgangs 2026. Vier Fachleute haben es erarbeitet, die Gruppe hat es einstimmig verabschiedet.
Die Erstattungsfähigkeit nach § 31 Absatz 6 SGB V ist nicht an die Konformität mit einer Arzneibuchmonographie geknüpft. Sie kann es historisch gar nicht sein. Das Gesetz „Cannabis als Medizin“ trat im März 2017 in Kraft, die Monographie „Eingestellter Cannabisextrakt“ kam erst 2020 hinzu. Entscheidend ist laut Whitepaper allein, ob ein Produkt auf einen definierten THC-Gehalt eingestellt ist und den allgemeinen Anforderungen des Arzneibuchs an pflanzliche Arzneimittel genügt. Beides bejahen die Autoren für hochkonzentrierte Extrakte ausdrücklich.
Die Trennlinie verläuft anders, als beide Seiten suggerieren

An dieser Stelle lohnt es sich, genauer hinzusehen, denn das Whitepaper gibt der Kassenärztlichen Vereinigung in einem Punkt recht. Produkte, die der Arzneibuch-Definition für Extrakte nicht entsprechen, etwa sogenannte Frischextrakte oder Rosin, können sehr wohl von der Erstattung ausgenommen sein. Rosin wird rein mechanisch unter Druck und Hitze gewonnen, ganz ohne Lösungsmittel.
Das Lösungsmittel-Argument trifft also genau eine Produktgruppe, aber eben nicht alle Rohextrakte. Wer klassisch extrahiert und aufkonzentriert oder überkritisch mit CO₂ arbeitet, erzeugt einen Extrakt im Sinne des Regelwerks, auch bei 70 Prozent THC. Das Reflection Paper der Europäischen Arzneimittelagentur zieht die Grenze zum isolierten Wirkstoff erst bei 95 Prozent THC, ab dort gilt das Produkt als Dronabinol. Über die Erstattung entscheidet demnach nicht der Gehalt, sondern das Herstellverfahren.
Warum monographiekonform nicht gleich inhalierbar ist

Für die Versorgungspraxis ist ein anderer Punkt aus dem Whitepaper noch wichtiger. Extrakte nach der Monographie des Deutschen Arzneibuchs enthalten mindestens 75 Prozent Hilfsstoffe, meist mittelkettige Triglyceride. Verdampfen lassen sich diese Zubereitungen kaum. Als Hilfsstoff käme praktisch nur Ethanol infrage, dessen Inhalation ihrerseits Risiken birgt. Ausgerechnet die Produkte, die formal am besten in die Monographie passen, taugen für die Inhalation am wenigsten.
Dazu kommt die Preisfrage. Eine Recherche der Autoren in der Lauer-Taxe ergab für den 15. August 2026 bei 181 monographiekonformen Extrakten einen Durchschnittspreis von 8,19 Euro pro Gramm oder Milliliter. Dronabinol kostete am selben Tag bei 96 Produkten im Schnitt 174,81 Euro pro Gramm. Würde man die Taxationsregeln der Hilfstaxe stur anwenden, spränge der Apothekenzuschlag zwischen 94,99 und 95,00 Prozent THC um über 3.200 Prozent. Die Expertengruppe hält das für erkennbar nicht gewollt und empfiehlt eine Taxation nach der Arzneimittelpreisverordnung. Für Apotheken bleibt bis zur Klärung ein Retaxationsrisiko.
Geklärt wird das entweder durch das Bundesgesundheitsministerium oder vor den Sozialgerichten. Der Bundestag beschäftigt sich derzeit ohnehin mit dem Thema, seit die ACM-Petition gegen das Blüten-Aus im Petitionsausschuss liegt. Und dass Behörden bei Cannabisarzneimitteln inzwischen sehr genau auf Herstellungswege schauen, zeigt der Fall aus Hessen, wo das Importmodell für Cannabisblüten infrage gestellt wird.
Häufige Fragen
Werden Cannabisextrakte seit dem 30. Juli 2026 noch von der Kasse bezahlt?
Ja. Der Anspruch nach § 31 Absatz 6 SGB V umfasst weiterhin Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Dronabinol und Nabilon. Gestrichen wurden ausschließlich die getrockneten Blüten. Umstritten ist derzeit nur, welche Extrakte genau unter diesen Begriff fallen.
Was ist ein hochkonzentrierter Rohextrakt?
Gemeint ist ein Cannabisextrakt mit einem THC-Gehalt, der deutlich über den 25 Prozent des Deutschen Arzneibuchs liegt, häufig zwischen 70 und 90 Prozent. Solche Produkte entstehen durch Aufkonzentrierung eines klassisch gewonnenen Extrakts oder direkt bei modernen Verfahren wie der überkritischen CO₂-Extraktion. Sie sind für die Anwendung im Vaporisator gedacht.
Ist Rosin dasselbe wie ein Rohextrakt?
Nein, und genau diese Unterscheidung ist entscheidend. Rosin wird ausschließlich mechanisch mit Druck und Hitze gewonnen, ohne jedes Lösungsmittel. Nach der Einschätzung der DPhG-Expertengruppe entspricht es damit nicht der Definition eines Extrakts im Arzneibuch und kann von der Erstattung ausgenommen sein. Für lösungsmittelbasiert hergestellte hochkonzentrierte Extrakte gilt das nicht.
Was können Betroffene tun, wenn die Kasse die Erstattung ablehnt?
Gegen eine Ablehnung ist der Widerspruch möglich, im Anschluss der Weg zum Sozialgericht. Das Whitepaper der Expertengruppe liefert dafür eine fachlich belastbare Argumentationsgrundlage. Wer die Therapie in der Zwischenzeit nicht unterbrechen will, kann sich das Präparat auf Privatrezept verordnen lassen und die Kosten selbst tragen.
Wer entscheidet diesen Streit am Ende?
Kurzfristig könnte das Bundesgesundheitsministerium eine Auslegungshilfe geben, wie es die Kassenärztliche Bundesvereinigung bereits für die Frage der Erstverordnung erbeten hat. Andernfalls klären die Sozialgerichte die Frage im Einzelfall. Eine bundeseinheitliche Regelung ist bislang nicht in Sicht.
Quellen: Deutscher Hanfverband, „Änderungen bei der GKV-Versorgung mit medizinischem Cannabis“, 01.09.2026; Ziegler, Heimann, Stracke und Veit für die Expertengruppe Medizinischer Cannabis der DPhG, „White Paper zur Taxation von hochkonzentrierten Cannabisextrakten“, Deutsche Apotheker Zeitung 2026, Nr. 35; Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Verordnungs-News; GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Bundesgesetzblatt vom 30.07.2026; EMA, Reflection Paper on the Level of Purification of Extracts to be Considered as Herbal Preparations.






































