Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin sammelt Unterschriften gegen das Ende der Blüten-Erstattung. Was die Petition fordert, was sie im Bundestag tatsächlich bewirken kann und warum der Weg über den Petitionsausschuss weniger automatisch verläuft, als es klingt.
📑 Inhaltsverzeichnis
Seit dem 30. Juli 2026 zahlen die gesetzlichen Krankenkassen keine getrockneten Cannabisblüten mehr. Gegen diese Regelung richtet sich nun eine Petition an den Deutschen Bundestag, eingereicht von Dr. med. Franjo Grotenhermen, dem Vorstandsvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM). Der Verein sammelt dafür seit Ende August Unterschriften, Einsendeschluss ist der 30. Oktober 2026.
Der Link führt auf die Seite der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin, wo Wortlaut, Unterschriftenliste und Einsendeadresse hinterlegt sind.
Was die Petition fordert
Der Wortlaut, den Unterzeichnende mitzeichnen, ist kurz. Er lautet:
„Der Bundestag möge beschließen, dass das Gesetz vom Juli 2026, das vielen Patientinnen und Patienten die Möglichkeit einer Therapie mit medizinischen Cannabisblüten nimmt, wieder aufgehoben wird. Die Krankenkassen dürfen danach die Kosten dieser Medikamente nicht mehr erstatten. Viele Patienten sind verzweifelt, weil sie sich die Behandlung aus finanziellen Gründen privat nicht leisten können und daher gegenwärtig keine wirksame Therapie ihrer Erkrankung erhalten. Für viele Patienten ist eine Umstellung auf Cannabisextrakte keine gleichwertige Alternative.“
Petitionstext der ACM
Der zweite Satz beschreibt dabei die Wirkung des geltenden Gesetzes, nicht das Ziel der Petition. Gefordert wird die Aufhebung der Regelung, damit die Kassen wieder erstatten können. Wir zitieren den Text so, wie er auf der Unterschriftenliste steht.
Was eine Petition bewirken kann, und was nicht

Hier lohnt eine nüchterne Einordnung, weil die Erwartungen an Petitionen oft von einem Automatismus ausgehen, den es so nicht gibt.
Jede zulässige Petition wird vom Petitionsausschuss geprüft und beschieden, das folgt aus dem Petitionsrecht in Artikel 17 des Grundgesetzes. Der Ausschuss kann Stellungnahmen der Bundesregierung einholen und eine Beschlussempfehlung an das Plenum richten. Was er nicht kann: ein Gesetz aufheben. Diese Entscheidung liegt beim Bundestag als Gesetzgeber.
Daneben gibt es den bekannteren Weg über die öffentliche Petition auf dem Portal des Bundestags. Erreicht eine solche Petition innerhalb der Mitzeichnungsfrist genügend Unterstützung, wird sie in öffentlicher Ausschusssitzung beraten und die Petenten werden angehört. Die Schwellen wurden zum 1. Juli 2024 gesenkt: Statt 50.000 Mitzeichnungen sind nun 30.000 nötig, und die Frist wurde von vier auf sechs Wochen verlängert.
Für die ACM-Petition ist dieser Weg allerdings nicht der eingeschlagene. Der Verein sammelt auf Papier: Die Unterschriftenliste steht als PDF zum Ausdrucken bereit, ausgefüllte Bögen gehen per Post an die Geschäftsstelle in Steinheim. Auf dem Formular ist das Feld für die Petitions-ID leer, eine Online-Mitzeichnung im Bundestagsportal ist derzeit nicht möglich.
Praktisch heißt das: Die gesammelten Unterschriften erhöhen das politische Gewicht der Eingabe und dokumentieren die Zahl der Betroffenen, sie lösen aber nicht den Quorum-Mechanismus aus, der zur öffentlichen Anhörung führt. Wer diesen Unterschied kennt, kann die Erfolgsaussichten realistischer einschätzen, ohne die Initiative deshalb geringzuschätzen.
Das Kostenargument, das im Zentrum steht

Das stärkste Argument der ACM ist ökonomischer Natur und richtet sich gegen die Begründung des Gesetzes. Der Verein erwartet, dass die Streichung der Blüten die Ausgaben nicht senkt, sondern erhöht, weil die verbleibenden Alternativen teurer seien. Genannt werden die Fertigarzneimittel Sativex und Canemes sowie der im September erwartete Extrakt Exilby.
Dieser Einwand deckt sich mit der aktuellen Preisdebatte. Wir haben den Streit um die Therapiekosten von Exilby in einem eigenen Beitrag eingeordnet, warum der Preis dort noch gar nicht feststeht: Bei neu zugelassenen Arzneimitteln gilt in den ersten sechs Monaten ein frei gesetzter Herstellerpreis, erst danach wird ein Erstattungsbetrag verhandelt. Ob die Rechnung des Gesetzgebers aufgeht, entscheidet sich also erst im kommenden Jahr.
Die Gegenposition sollte dabei nicht untergehen. Die Gesetzesbegründung nennt neben dem Einsparziel zwei inhaltliche Argumente: eine größere Suchtgefahr durch die Inhalation von Blüten, insbesondere in der Dauertherapie, sowie die Wirkstoffschwankungen des Naturprodukts gegenüber standardisierten Präparaten. Fachgesellschaften halten dem entgegen, dass die Darreichungsform allein wenig über das Abhängigkeitsrisiko aussagt und der Gehalt in der Apotheke geprüft wird. Wie deutlich die ärztliche Kritik ausfällt, zeigt der Vorstoß der Fachverbände für Schmerzmedizin.
Wie viele Menschen betroffen sind
Die ACM spricht von rund 65.000 Patientinnen und Patienten. Die schmerzmedizinischen Fachverbände nannten zuletzt eine Spanne von 60.000 bis 80.000. Beide Zahlen sind Schätzungen aus dem Verordnungsgeschehen, eine amtliche Statistik der Betroffenen gibt es nicht. Die Größenordnung ist aber unstrittig, und sie erklärt, warum das Thema politisch nicht abklingt.
Hinzu kommt, dass auch viele private Versicherer die Erstattung eingestellt haben, worauf die ACM ausdrücklich hinweist. Für Betroffene bedeutet das, dass der Wechsel in die private Absicherung kein Ausweg ist.
Der zweite Weg: Verfassungsbeschwerde

Parallel zur Petition prüft die ACM nach eigenen Angaben rechtliche Schritte gemeinsam mit dem Rechtsanwalt Professor Oliver Tolmein, darunter eine Verfassungsbeschwerde. Dieser Weg ist der juristisch belastbarere, aber auch der langwierigere.
Wie schwer er wird, hat sich bereits gezeigt. Das Sozialgericht Frankfurt lehnte im August den ersten bekannten Eilantrag einer Bestandspatientin ab und hielt die Streichung für verfassungsgemäß; nachzulesen in unserem Beitrag zum abgelehnten Eilantrag ohne Übergangsregelung. Auch die Bundesregierung hat klargestellt, dass es keinen Bestandsschutz für laufende Therapien gibt. Eine Verfassungsbeschwerde müsste diese Bewertung überwinden.
Was Betroffene wissen sollten
Wer die Petition unterstützen möchte, findet den Wortlaut, die Unterschriftenliste und die Einsendeadresse auf der Petitionsseite der ACM. Die Teilnahme erfordert Name, Anschrift und Unterschrift auf Papier; unvollständige Eintragungen werden nach Angaben des Vereins nicht gewertet.
Unabhängig davon bleibt für die laufende Versorgung entscheidend, was mit der behandelnden Praxis besprochen wird. Der Leistungsausschluss betrifft die Erstattung, nicht die Verordnungsfähigkeit: Blüten dürfen weiterhin verschrieben werden, die Kosten tragen dann Patientinnen und Patienten selbst. Therapieumstellungen sollten in keinem Fall eigenmächtig erfolgen.
Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über eine laufende Petition und stellt keine medizinische oder rechtliche Beratung dar. Das Hanf Magazin sammelt keine Unterschriften und ist an der Initiative nicht beteiligt. Angaben zu Betroffenenzahlen und Kostenvergleichen stammen von den jeweils genannten Organisationen. Über Therapien im Einzelfall entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt; laufende Behandlungen sollten nicht eigenmächtig geändert werden.
Quellen: Pressemitteilung der ACM vom 28. August 2026 über presseportal.de; Petitionsseite und Unterschriftenliste der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e. V.; Angaben des Deutschen Bundestags zum Petitionsverfahren und zur Quorumssenkung zum 1. Juli 2024; eigene Berichterstattung.






































