Zwölf Tage hielt die Einigung. Am 6. August hatten die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband gemeinsam erklärt, wie die neuen Regeln zur Verordnung von Cannabisarzneimitteln zu verstehen sind. Am 18. August hat die KBV diese Auslegung widerrufen. Nach einer erneuten rechtlichen Prüfung verlangt sie nun in jedem Fall einen vorgeschalteten Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel, auch außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete. Der GKV-Spitzenverband trägt diese Wendung nicht mit. Damit stehen sich zwei Körperschaften der Selbstverwaltung mit gegensätzlichen Auslegungen desselben Gesetzes gegenüber.
📑 Inhaltsverzeichnis
Wir hatten die gemeinsame Auslegung Anfang August unter der Überschrift KBV und GKV-Spitzenverband schaffen Klarheit beschrieben. Dieser Beitrag gibt den Stand vom 6. August wieder. Für Neupatientinnen und Neupatienten gilt er in einem zentralen Punkt nicht mehr.
Was die KBV jetzt anders auslegt
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Es hat Cannabisblüten aus der Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Für Extrakte und Rezepturen bleibt die Erstattung erhalten, aber der Gesetzgeber hat ihr eine Hürde vorangestellt. Vor der ersten Verordnung soll ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel stehen.
Genau an dieser Hürde entzündet sich der Streit. Am 6. August hatten beide Häuser erklärt, der Therapieversuch greife nur dort, wo für die jeweilige Indikation überhaupt ein zugelassenes Fertigarzneimittel existiert. Diese Einschränkung ist nun aus Sicht der KBV hinfällig.
Die gesetzliche Vorgabe, dass zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen muss, ist nach erneuter rechtlicher Prüfung aus Sicht der KBV so auszulegen, dass in jedem Fall zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel, auch außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes, zu verordnen ist.
Die bislang gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband geteilte Auffassung vertritt die KBV nach eigener Angabe nicht mehr. Der Spitzenverband der Krankenkassen hat sich der Kehrtwende nicht angeschlossen. Ausgerechnet die gemeinsame Auslegung, die Rechtssicherheit herstellen sollte, ist damit zum Streitpunkt geworden.
Off-Label vor der zugelassenen Therapie
Die neue Lesart hat eine medizinisch bemerkenswerte Konsequenz. Der Kreis der zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel ist klein, und die Zulassungen sind eng zugeschnitten. Sativex ist für die Spastik bei multipler Sklerose zugelassen, Canemes für Übelkeit und Erbrechen unter Chemotherapie, Epidyolex für bestimmte schwere Epilepsieformen. Eine Patientin mit chronischen Schmerzen fällt unter keine dieser Indikationen.
Nach der neuen KBV-Auslegung müsste sie trotzdem zuerst eines dieser Präparate erhalten, und zwar außerhalb seines Zulassungsbereichs. Der Off-Label-Einsatz wird damit zur Voraussetzung dafür, ein Präparat verordnet zu bekommen, das für sie fachlich geeignet ist. Ärztinnen und Ärzte tragen bei einer Verordnung außerhalb der Zulassung erhöhte Haftungsrisiken. Das Gesetz sollte Kosten senken, es verlagert nun aber zusätzlich Verantwortung in die Praxen.
Für Bestandspatienten bleibt es nach beiden Auslegungen bei der bisherigen Versorgung. Wer bereits vor dem 30. Juni 2026 mit Dronabinol, Extrakten oder Rezepturen behandelt wurde, braucht keinen vorgeschalteten Therapieversuch.
Wer das Risiko trägt
Die Folgen des Auslegungsstreits landen nicht bei den Institutionen, sondern am Ende der Kette. Ärztinnen und Ärzte müssen entscheiden, welcher Auslegung sie folgen, und tragen im Regressfall die Konsequenzen. Apotheken riskieren Retaxationen, wenn die Kasse eine Verordnung im Nachhinein anders bewertet. Patientinnen und Patienten erfahren von alldem meist erst am Tresen.
Aus der Branche kommt entsprechend scharfe Kritik. Der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen spricht von einem gravierenden Versäumnis und fordert eine klärende Ansage des Bundesgesundheitsministeriums. Der Karlsruher Apotheker Felix Maertin hat den zuständigen Stellen ein Ultimatum von 14 Tagen gesetzt und einen Fragenkatalog vorgelegt. Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin bereitet den Gang nach Karlsruhe vor. Wie diese juristische Linie aufgebaut ist, haben wir in unserer Analyse zu der Frage beschrieben, wie das GKV-Blüten-Aus juristisch angegriffen wird.
Ein Muster, das sich wiederholt
Der Vorgang ist kein Ausrutscher, sondern die Fortsetzung eines Musters. Schon im Gesetzgebungsverfahren war absehbar, dass die Streichung der Blütenerstattung die Extrakte in Mitleidenschaft zieht. Wir haben im Juli beschrieben, dass auch die Erstattung von Cannabis-Extrakten auf der Kippe steht, und die Entscheidung des Bundestags dokumentiert, mit der der Vorrang für Fertigarzneimittel beschlossen wurde.
Der eigentliche Befund liegt eine Ebene tiefer. Eine medizinisch folgenreiche Entscheidung wurde im Gesetz so unscharf formuliert, dass zwei Körperschaften sie durch Auslegungshinweise ausfüllen müssen. Solange das Bundesgesundheitsministerium schweigt, entscheiden die Praxen auf eigenes Risiko. Dass die Bundespolitik den Korrekturbedarf am Cannabisrecht kennt, zeigen die Forderungen, die Hendrik Streeck vor der Ausschussrunde formuliert hat. Wie unterschiedlich die Parteien beim Cannabis stehen, haben wir in der Wahlanalyse zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt aufgeschlüsselt.
Häufige Fragen
Muss ich als Bestandspatient jetzt ein Fertigarzneimittel testen?
Nein. Wer bereits vor dem 30. Juni 2026 mit Dronabinol, einem Extrakt oder einer Rezeptur versorgt wurde, ist von dem vorgeschalteten Therapieversuch ausgenommen. Das gilt nach der alten wie nach der neuen Auslegung. Folgeverordnungen sind ohne Zwischenschritt möglich.
Was ändert sich für neue Patientinnen und Patienten?
Nach der neuen KBV-Auslegung steht am Anfang immer ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel, unabhängig von der Indikation. Nach der Auslegung des GKV-Spitzenverbands gilt das nur dort, wo für die Indikation ein Präparat zugelassen ist. Welche Linie sich durchsetzt, ist offen, solange das Bundesgesundheitsministerium sich nicht äußert.
Welche cannabishaltigen Fertigarzneimittel gibt es überhaupt?
Die Auswahl ist klein. Zugelassen sind unter anderem Sativex bei Spastik infolge multipler Sklerose, Canemes gegen Übelkeit und Erbrechen unter Chemotherapie sowie Epidyolex bei bestimmten schweren Epilepsieformen. Für die große Gruppe der Schmerzpatienten ist keines dieser Präparate zugelassen.
Kann der Therapieversuch vorzeitig beendet werden?
Ja. Wenn das Fertigarzneimittel nicht vertragen wird oder erkennbar nicht wirkt, kann die behandelnde Ärztin den Versuch vor Ablauf der sechs Monate abbrechen und auf einen Extrakt oder Dronabinol umstellen. Ein zweites zugelassenes Präparat muss vorher nicht getestet werden. Die Begründung gehört sorgfältig dokumentiert.
Was können Betroffene jetzt konkret tun?
Sinnvoll ist ein frühes Gespräch mit der verordnenden Praxis über die Dokumentation und über den Zeitpunkt der Erstverordnung. Wer bereits in Behandlung ist, sollte auf eine lückenlose Fortschreibung der Verordnung achten, weil der Bestandsschutz daran hängt. Bei einer Ablehnung durch die Kasse ist der Widerspruch der reguläre Weg.
Quellen: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Praxisinformation zur Verordnung von Cannabis, Stand 18. August 2026; Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg, Was gilt in der Versorgung mit Cannabis; GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, in Kraft seit 30. Juli 2026; Krautinvest; Business of Cannabis.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom August 2026 wieder und stellt keine medizinische oder rechtliche Beratung dar. Für die Frage, welche Verordnung im Einzelfall möglich ist und wer die Kosten trägt, sind die behandelnde Praxis und die jeweilige Krankenkasse zuständig. Laufende Therapien sollten nicht eigenmächtig geändert werden.


































