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Home Rechtliche Aspekte von Cannabis Rechtslage in Deutschland

Empfehlenswertes Verhalten bei polizeilichen Verkehrskontrollen

von Michael Kümpfbeck
24.09.2015
in Rechtslage in Deutschland
Lesezeit: 8 Minuten
Empfehlenswertes-Verhalten-bei-polizeilichen-Verkehrskontrollen

Stellen wir uns die folgende Situation, in irgendeiner bayerischen Großstadt, irgendwann im Spätsommer vor…

Martin („M“) hat am Freitagabend auf der Grillparty eines Arbeitskollegen, wenngleich in geringer Menge, doch seinerzeit für ihn als Gelegenheitskonsument deutlich spürbar, Marihuana, nebst dreier Flaschen besten Augustiners konsumiert, am Sonntag ausgiebig ausgeschlafen, an sich ein relativ entspanntes Wochenende verlebt und seine Akkus für die Folgewoche erfolgreich aufgeladen, bis er… ja bis er am späteren Sonntagnachmittag mit seiner Freundin Lisbella in Streit geriet.

Dieser Streit eskalierte bedauerlicherweise – bedingt durch die dringend erforderliche Aussprache kommt M. erst gegen ca. 02.30 Uhr ins Bett. Der Schlaf ist kurz, unruhig und nicht einmal ansatzweise ausreichend… Um 06.00 Uhr klingelt der Wecker; die Arbeit ruft. M. fühlt sich wie gerädert. Nach einer kurzen Dusche setzt er sich in sein Auto, schaltet das Radio an, öffnet das Fenster, zündet sich die erste Zigarette des Tages an, fährt los … und gerät nach wenigen Kilometern in eine allgemeine, routinemäßige Verkehrskontrolle der Polizei.

Unser Protagonist M. befindet sich nun in der misslichen Lage, am Samstagabend sowohl Bier, als auch Marihuana konsumiert zu haben.

Wir müssen dementsprechend davon ausgehen, dass sich M.

a) möglicherweise bereits aufgrund des bloßen Konsums von Marihuana (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 1 BvR 2062/96), freilich abhängig von der konkreten Häufigkeit und Intensität seines BtM-Konsums,

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b) in jedem Fall aber aufgrund der Tatsache, den Konsum von Betäubungsmitteln und den Genuss alkoholischer Getränke gerade nicht zweifelsfrei trennen zu können (vgl. bspw. Bundesverwaltungsgericht, 14.11.2013, Az.: 3 C 32/12 und/oder Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 12.03.2012, Az.: 11 B 10.955 Rn. 54 zum Themenkomplex des sogenannten „Mischkonsums“) 

als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr erwiesen hat. Der Führerschein unseres Protagonisten ist daher, milde ausgedrückt und völlig unabhängig davon, ob sich Martin durch den Konsum von Marihuana am Samstagabend subjektiv fahrtauglich fühlte oder möglicherweise auch objektiv fahrtauglich ist, in jedem Fall in akuter Gefahr.

Aus anwaltlicher Sicht schlage ich nunmehr folgendes Verhalten vor

1. Freundliches, kooperatives Verhalten:

So wie man in den Wald rein ruft, so hallt es wieder – bekanntermaßen eine uralte Binsenweisheit. Berücksichtigt bitte weiter, dass Euer Gegenüber, d.h. der vor Euch stehende Polizeibeamte, letzten Endes nur seinen Job macht. Einen Job, über dessen korrekte Ausübung Ihr Euch mutmaßlich, sofern nicht gerade der weite Bereich des BtMG tangiert wird, d.h. bspw. immer dann, wenn Euch der freundliche Anarchist von nebenan nicht einfach ungestraft niederschlagen und Euch Euren Geldbeutel und Euer Mobiltelefon wegnehmen kann, ohne die Verfolgung der Exekutive, also unserer Polizeiorgane befürchten zu müssen, freuen dürftet.

Dementsprechend empfehle ich dringend, bei jedweden Kontakten mit der Polizei höflich und korrekt aufzutreten, Beleidigungen, spitze Bemerkungen und altkluge Kommentare möglichst zu unterlassen und insbesondere auch den betreffenden Beamten, wie allgemein in Deutschland im Umgang mit erwachsenen Personen üblich, zu siezen.

In unserem Fall wird M. somit, die obigen Ratschläge nach Kräften beherzigend, das Radio ausschalten, die Zigarette umgehend, aber ganz sicher nicht hektisch ausdrücken und im (hoffentlich vorhandenen) Aschenbecher des (hoffentlich) einigermaßen sauberen Kfz entsorgen.

Hierbei sei ergänzend und lediglich vorsorglich angemerkt, dass unser Protagonist M. auch selbstredend keinen uralten 3er VW Golf mit szenetypischem Pioneeraufkleber auf der Heckscheibe fährt, über einen „normalen“ Haarschnitt, d.h. keine völlig verfilzten, bis zur Hüfte hängenden Dreadlocks verfügt und, abermals die obigen Ratschläge beherzigend, den Polizeibeamten auch explizit nicht duzt, bzw. pauschal mit „Alter“ tituliert. Weiterhin wird M. das Fenster nach unten kurbeln und (einigermaßen) entspannt abwarten bis der Polizeibeamte an das Kfz-Fenster tritt.

Die Fahrzeugpapiere und der Führerschein sind, auf entsprechende Aufforderung des Beamten hin, selbstverständlich zur Prüfung auszuhändigen.

Auch die möglichen Fragen des Beamten nach dem „woher“ und „wohin“ können, vollkommen losgelöst von dem immer wieder von Mandanten thematisierten Nebenkriegsschauplatz, ob derartige Fragen denn nun wirklich beantwortet werden müssen oder nicht (natürlich müssen diese theoretisch nicht beantwortet werden – allerdings wird sich der Beamte mutmaßlich darüber so seine Gedanken machen, die Situation möglicherweise als „verdächtig“ qualifizieren und die Kontrolle signifikant vertiefen) unschwer und selbstverständlich auch wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Richtig kritisch wird es für M. aber natürlich, wenn es die Polizeibeamten nicht bei einer routinemäßigen, Edv-gestützten Überprüfung der Personalien, bzw. der Fahrzeugdaten belassen, sondern vielmehr verdächtigen „Alkoholgeruch“ und/oder „gerötete Augen“ unseres Protagonisten bemerken, M. fragen, ob er Alkohol und/oder Betäubungsmittel konsumiert hat und ihn zum Aussteigen auffordern.

Jetzt wird es taktisch

Die vorgenannte Frage nach dem Konsum von Alkohol und/oder Betäubungsmitteln sollte meines Erachtens mit einem wahrheitsgemäßen „ich bin auf dem Weg zur Arbeit und dementsprechend vollkommen nüchtern“ zu beantworten, wobei auch eine entsprechende „Lüge“ rechtlich vollkommen irrelevant wäre, wobei ergänzend anzumerken verbleibt, dass M. in unserem Beispiel selbstverständlich auch einen etwaigen, von der Polizei vorgeschlagenen Atemalkoholtest klaglos akzeptieren sollte.

Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für die Aufforderung der Polizei an weiteren Fahrtauglichkeitstests, wie bspw. dem „Finger-Finger-Test“, dem „Stehen auf einem Bein“ o.ä. mitzuwirken. Bezüglich derartiger Test kann ich aus anwaltlicher Sicht nur dringend empfehlen, diese freundlich und höflich, aber durchaus bestimmt zurückzuweisen.

Warum?

Sämtliche dieser Tests dienen meiner Erfahrung nach, vollkommen losgelöst von der Frage, ob der Fahrer Alkohol und/oder BtM konsumiert hat und damit effektiv fahruntauglich ist oder nicht, letzten Endes nur dazu, den Polizisten einen Anfangsverdacht für die vermutete Fahruntauglichkeit zu verschaffen, bzw. als Rechtfertigung für die aus polizeilicher Sicht erforderliche (und auch einzig und alleine gerichtlich verwertbare) Blutprobenentnahme zu dienen.

Ich habe in den vergangenen 9 Jahren meiner beruflichen Tätigkeit keinen einzigen Fall in meiner Kanzlei erlebt, in dem ein Mandant einen der o.g. Tests bestanden und damit die Entnahme einer Blutprobe erfolgreich umgangen hätte. Fakt ist weiterhin, dass die o.g. Tests von den Polizeibeamten meist nicht mit der notwendigen Objektivität durchgeführt werden.

Spart Euch den Zirkus daher! Es ist mehr oder minder sinnentleert, auf Kommando auf einem Bein zu stehen, mit geschlossenen Augen Zeiträume abzuschätzen o.ä., wenn das Ergebnis dieser Testverfahren mehr oder minder vorprogrammiert ist, bzw. derartige Tests auf eine Art und Weise durchgeführt werden, dass nicht einmal ein Leistungssportler diese erfolgreich absolvieren könnte.

Stattdessen rate ich, dem Beamten einmal mehr unverblümt mitzuteilen, keinerlei Alkohol oder Betäubungsmittel konsumiert zu haben, somit jedwede der Tests, die ja ohnehin nicht gerichtsverwertbar seien, abzulehnen, allerdings selbstverständlich, sofern dies polizeilich angeordnet (d. h. notwendigenfalls auch mit „unmittelbarem Zwang“ durchgesetzt würde), dahingehend zu kooperieren, einer im Ergebnis unfreiwilligen Blutprobe zuzustimmen.

Ergänzend sollte der Beamte dabei allerdings unbedingt mit dem gebotenen Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass die unfreiwilligerweise zu akzeptierende Blutentnahme selbstverständlich entsprechende Weiterungen zur Folge haben wird, d.h. das der Polizeibeamte mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde rechnen muss und zudem wohl auch gegen ihn Strafanzeige erstattet werden wird.

Der Polizeibeamte hat in unserem Fall nun die Qual der Wahl!

Liegt ein derart starkes Verdachtsmoment für einen Alkohol und/oder BtM-Konsum vor, dass die Anordnung einer Blutentnahme gegenüber M. gerechtfertigt erscheint oder nicht?

Im ersteren Fall wird der Beamte eine Blutprobe anordnen, im letzteren Fall M. schlicht und einfach weiterfahren lassen.

Fakt ist jedoch, dass gegenüber M., da dieser ja, meinen obigen Empfehlungen entsprechend, sämtliche anderen Testverfahren nachdrücklich verweigerte, keinesfalls das Versagen in einem der o.g. Tests als spätere Rechtfertigung für die geduldete Entnahme einer Blutprobe herangezogen werden kann.

Ordnet der Polizeibeamte die Blutentnahme daher an, so bindet er natürlich einerseits mindestens zwei Beamte für ein Zeitfenster von ca. einer Stunde, da ein Arzt aufgesucht und die Blutprobe entsprechend entnommen werden muss. Weiterhin verursacht der Polizeibeamte der Staatskasse, sofern die Blutprobe des M. negativ ausfällt, nicht unerhebliche Kosten und riskiert insbesondere auch, das nächste Wochenende eine möglicherweise seitenlange Stellungnahme auf eine möglicherweise anwaltlich formulierte Dienstaufsichtsbeschwerde schreiben zu müssen, bzw. sieht sich seinerseits einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ausgesetzt, wenn hier Strafanzeige wegen Körperverletzung erstattet wird.

Kritiker werden nunmehr sicherlich einwenden, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde wohl im Sand versickern und das gegen den Polizeibeamten gerichtete Ermittlungsverfahren mutmaßlich eingestellt werden wird.

So what?

Mit hoher Wahrscheinlichkeit muss der o.g. Polizist in der nächsten Woche wieder an einer oder sogar mehreren derartigen, „allgemeinen Verkehrskontrollen“ mitwirken und sicherlich wieder auf einen „M.“ treffen. Was meint Ihr, wie die Vorgesetzten unseres Polizisten reagieren, wenn der Polizist wiederholt Fehlentscheidungen trifft, d.h. Blutproben anordnet, die negativ ausfallen, gleichzeitig aber auch wiederholt angezeigt, bzw. mit Dienstaufsichtsbeschwerden konfrontiert wird? Meiner Erfahrung nach dürfte dies für die berufliche Zukunft des betroffenen Polizisten relativ ungute Weiterungen bedingen. Aus anwaltlicher Sicht verfügt somit jeder einzelne von Euch, sofern Ihr das o.g. Vorgehen umsetzt, über ein hocheffektives Mittel, die Polizei dahingehend zu erziehen, dass nicht blindlings und vor allem grundlos in Eure Grundrechte eingegriffen, bzw. diese möglicherweise sogar mehr oder minder vorsätzlich von der Polizei verletzt werden, sondern derartige Blutentnahmen tatsächlich nur dann angeordnet werden, wenn wirkliche stichhaltige Verdachtsmomente für einen BtM-Konsum vorliegen, bzw. begründete Zweifel an Eurer Fahruntauglichkeit im Raume stehen.

Exakt das gleiche Prozedere empfehle ich hinsichtlich der üblicherweise von Polizeibeamten, zur Umgehend einer Blutprobenentnahme, zunächst vorgeschlagene Urintest- und/oder DrugWipe-Verfahren, mit dem vermeintlich ganz unproblematisch und elegant der „Nichtkonsum von Betäubungsmitteln“ bewiesen, die Kontrolle dann auch gaaaanz schnell erledigt und die problemlose Weiterfahrt möglich sei.

Verweigert diese Tests! Warum?

1.) Einerseits ist es reine Geschmacksache, ob man am Fahrbahnrand die Hose öffnen und, selbstredend unter Aufsicht des Polizeibeamten, in einen Becher urinieren möchte oder nicht. Aus meiner Sicht sprechen jedoch auch ganz handfeste Gründe gegen derartige Testverfahren, so dass ich diese in der Gesamtschau, zumindest aus rechtsanwaltlicher Sicht, als kontraproduktiv bewerte.

2.) Einerseits gelten auch hier meine obigen Ausführungen – weder ein „Urintest“, noch ein „Drugwipetest“ ist, in welcher Form auch immer, gerichtsverwertbar. Diese Tests müssen folgerichtig in jedem Fall durch eine Blutprobe, die wiederum alleine als gerichtliches Beweismittel in Betracht kommt, „untermauert“ werden.

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Andererseits gilt es aus anwaltlicher Sicht selbstverständlich auch die Nachweiszeiten jedweder illegaler Substanzen im Urin, im Schweiß, bzw. Blut zu berücksichtigen. Fakt ist, dass jedwede BtM in Eurem Urin signifikant länger nachweisbar sind, als in einer Blutprobe, d.h. dass es durchaus sein kann, bzw. sogar sehr wahrscheinlich ist, dass die Blutprobe unseres Protagonisten M. negativ ausfällt, während eine Urinprobe positiv ausfällt.

M. hat daher analog Eurer Person in derartigen Situationen definitiv nichts zu verlieren, aber alles, nämlich insbesondere den Erhalt des Führerscheins zu gewinnen.

Demnach

Nicht einschüchtern lassen, die obigen Vorschläge kritisch prüfen und möglichst umsetzen, cool bleiben und, das sollte hoffentlich selbstverständlich sein, bitte in jedem Fall nur nüchtern ein Kfz steuern, bzw. am Straßenverkehr teilnehmen!

Aus rechtlichen Gründen möchte ich meinen Ausführungen anmerken, dass meine Empfehlungen zwar nach bestem Wissen und Gewissen erfolgen, jedoch, da jeder konkrete Fall völlig anders sein kann und in den meisten Fällen auch sein wird, durch diesen Artikel keinesfalls eine fundierte, ausführliche und insbesondere auch einzelfallorientierte, juristische Beratung durch eine Kollegin und/oder einen Kollegen ersetzt werden kann und soll.

Tags: AtemalkoholtestBtM-KonsumFahrzeugpapiereMarihuanaPolizeibeamteVerkehrskontrolle

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