Wer Cannabissamen im Internet bestellt, begibt sich rechtlich auf dünnes Eis. Ob aus Freude am Gärtnern, dem Wunsch nach ungestrecktem Marihuana oder dem Bedürfnis, den Schwarzmarkt zu umgehen — vielen ist nicht bewusst, dass bereits der Umgang mit Cannabissamen strafbar sein kann.
Rechtslage: Was sagt das BtMG?
Der Umgang mit Cannabissamen, der „zum unerlaubten Anbau bestimmt ist“, ist je nach Menge gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG oder § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar. Konkret bedeutet das:
- Kauf = verbotener „Erwerb“ von Betäubungsmitteln
- Verkauf = „Handel“ im Sinne des BtMG
- Bestellung aus dem Ausland = „Einführen“ von Betäubungsmitteln
Die Höhe der Strafe richtet sich nach Bundesland, Menge, Vorstrafen und den Umständen der Tat. Viele Konsumenten decken sich mit einer Bestellung über das Internet ein — oft ohne sich des Risikos bewusst zu sein.
Update: Was hat sich durch das CanG geändert?
Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) hat sich die Rechtslage in Deutschland grundlegend geändert. Seit April 2024 ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis und der Anbau von bis zu drei Pflanzen für den Eigenverbrauch erlaubt. Damit ist auch der Erwerb von Cannabissamen für den legalen Eigenanbau nicht mehr strafbar — ein fundamentaler Wandel gegenüber der vorherigen Rechtslage.
Dennoch bleibt der kommerzielle Handel mit Samen außerhalb von lizenzierten Cannabis Social Clubs reguliert. Wer Samen kaufen möchte, sollte sich über die aktuellen Regelungen in seinem Bundesland informieren.









































