Die Grünen wollen von der Bundesregierung wissen, wie der Vorrang für cannabishaltige Fertigarzneimittel in das Gesetz kam. 28 Fragen, eingereicht am 26. August, zielen auf Vermerke, Kontakte und das Zulassungsverfahren von Exilby. Wir haben die Anfrage gelesen und ordnen ein, was sie leisten kann und was nicht.
📑 Inhaltsverzeichnis
- Wie die Regelung ins Gesetz kam
- Die Zahl, die der Sparbegründung widerspricht
- Warum Exilby im Zentrum steht
- Zwei Sechsmonatsfristen, die aufeinandertreffen
- Zulassung und Nutzenbewertung sind zwei verschiedene Verfahren
- Was der Spiegel berichtet und was wir davon prüfen konnten
- Die Gegenposition des Herstellers
- Was eine Kleine Anfrage bewirken kann
- Was für Betroffene jetzt zählt
- 💬 Fragen? Frag den Hanf-Buddy!
Seit dem 30. Juli erstattet die gesetzliche Krankenversicherung keine Cannabisblüten mehr, und Extrakte gibt es erst nach einem sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel. Am 1. September ist mit Exilby das Präparat auf den Markt gekommen, das diese Regel praktisch ausfüllt. Eine Woche zuvor hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine Kleine Anfrage eingereicht, die sich mit der Entstehung genau dieser Regel befasst.
Das Dokument ist öffentlich einsehbar, es trägt die Bundestagsdrucksache 21/7743 und das Datum 26. August 2026. Unterzeichnet haben es unter anderem Paula Piechotta, Linda Heitmann, Janosch Dahmen und Kirsten Kappert-Gonther. Wir haben es im Original gelesen, weil die Zusammenfassungen, die derzeit kursieren, das Wesentliche verkürzen.
Wie die Regelung ins Gesetz kam

Der Ablauf ist der eigentliche Kern der Anfrage, und er ist bemerkenswert. Wenige Tage vor der Schlussabstimmung über das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz reichte die Regierungskoalition 64 Änderungsanträge ein. Der Änderungsantrag Nummer 52 enthielt die Neufassung des Paragrafen 31 Absatz 6 SGB V, also den Fertigarzneimittel-Vorrang. Bundestag und Bundesrat beschlossen das Paket am 10. Juli 2026, verkündet wurde es im Bundesgesetzblatt am 29. Juli.
Eine Regelung, die die Therapie von zehntausenden Menschen verändert, kam also nicht über den ursprünglichen Gesetzentwurf, sondern über einen von 64 Änderungsanträgen kurz vor dem Beschluss. Das ist parlamentarisch zulässig und keineswegs ungewöhnlich. Es verkürzt aber die Zeit für Beratung und Anhörung erheblich, und darauf zielt die Anfrage: Frage 1 will wissen, auf wessen Initiative die Anpassung eingebracht wurde und wann erstmals. Frage 2 fragt nach Vermerken, Stellungnahmen, E-Mails und Besprechungsunterlagen im Gesundheitsministerium.
Die Zahl, die der Sparbegründung widerspricht

Begründet wurde der Vorrang damit, dass zugelassene Fertigarzneimittel gegenüber nicht zugelassenen Rezepturen die zweckmäßigere Versorgungsform seien. In der öffentlichen Anhörung am 22. Juni 2026 empfahl der damalige Unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses, Josef Hecken, auf eine Frage des Abgeordneten Stephan Pilsinger den sechsmonatigen Therapieversuch und verwies dabei auf die im Vergleich „sehr hohen“ Kosten von Apothekenrezepturen.
Die Anfrage hält dieser Begründung einen Kostenvergleich der AOK entgegen, der auf Daten der Lauer-Taxe mit Stand März 2025 beruht. Danach kostet eine Monatstherapie mit dem Fertigarzneimittel Canemes rund 1.372 Euro, während die wirkstoffgleiche Dronabinol-Rezeptur mit 92 bis 117 Euro auf weniger als ein Zehntel kommt.
Diese Gegenüberstellung ist der stärkste Punkt des Dokuments, weil sie die Sparlogik an ihrer eigenen Grundlage prüft. Sie betrifft allerdings Canemes, nicht Exilby, und sie stammt aus dem Frühjahr 2025. Wer sie als Beleg dafür liest, dass der Vorrang insgesamt teurer wird, geht über das hinaus, was die Zahl trägt. Als Frage an den Gesetzgeber ist sie trotzdem berechtigt, und genau als solche stellt die Fraktion sie in den Fragen 3 und 17.
Warum Exilby im Zentrum steht
In Deutschland sind derzeit vier cannabishaltige Fertigarzneimittel zugelassen: Canemes, Epidyolex, Exilby und Sativex. Exilby ist darunter das einzige Vollspektrumextrakt, und es deckt mit der am 30. Mai 2026 erteilten Zulassung für chronische Schmerzen im unteren Rücken mit neuropathischer Komponente die breiteste Indikation ab.
Damit beschreibt die Anfrage die Konstellation, um die es geht: Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung stand genau ein Präparat kurz vor dem Markteintritt, das die neue Vorrangregel breit ausfüllen konnte. Daraus folgt kein Vorwurf, und die Fraktion formuliert auch keinen. Sie fragt nach den Erwägungen, die der Regelung zugrunde lagen.
Zwei Sechsmonatsfristen, die aufeinandertreffen
Ein Detail geht in der Debatte bislang unter, und es ergibt sich unmittelbar aus der Anfrage. Patientinnen und Patienten müssen sechs Monate lang ein Fertigarzneimittel versuchen, bevor eine Rezeptur erstattet wird. Zugleich gilt bei einem neu zugelassenen Arzneimittel nach dem AMNOG-Verfahren in den ersten sechs Monaten nach Markteintritt der vom Hersteller frei festgelegte Abgabepreis. Erst danach wird ein Erstattungsbetrag verhandelt.
Beide Fristen laufen bei Exilby weitgehend parallel. Der gesetzlich erzwungene Therapieversuch fällt also genau in das Fenster, in dem der Preis noch nicht ausgehandelt ist. Wie dieses Verfahren funktioniert, haben wir in unserem Beitrag zur Preisbildung über AMNOG aufgeschrieben, und was das für die aktuelle Preisdebatte bedeutet, steht in unserer Einordnung dazu, warum der Preis noch nicht feststeht. Die Fragen 18 und 19 zielen darauf, ob die Bundesregierung vor dem Beschluss überhaupt Preisannahmen für Exilby kannte oder zugrunde gelegt hat.
Zulassung und Nutzenbewertung sind zwei verschiedene Verfahren

Hier lohnt eine Unterscheidung, die in fast jeder Zusammenfassung der letzten Tage fehlt und ohne die die Debatte schief läuft.
- Die Zulassung erteilt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Geprüft werden Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für die beantragte Indikation. Die Frage lautet: Wirkt das Mittel und ist es hinreichend sicher?
- Die Nutzenbewertung nimmt anschließend der Gemeinsame Bundesausschuss vor. Geprüft wird der Zusatznutzen gegenüber einer zweckmäßigen Vergleichstherapie. Die Frage lautet: Ist es besser als das, was es schon gibt, und was darf es deshalb kosten?
Ein Präparat kann also zugelassen sein und trotzdem keinen belegten Zusatznutzen haben. Das ist kein Widerspruch, sondern die normale Arbeitsteilung zweier Verfahren. Wer beides vermengt und aus wissenschaftlichen Zweifeln im Zulassungsverfahren sofort auf einen Skandal schließt, macht die eigene Kritik angreifbar. Umgekehrt gilt aber auch: Wer auf die erteilte Zulassung verweist, hat damit noch nichts über den Zusatznutzen gesagt.
Was der Spiegel berichtet und was wir davon prüfen konnten
Der Spiegel hat unter Berufung auf interne Unterlagen berichtet, die Fachebene des Bundesinstituts habe erhebliche wissenschaftliche Zweifel am Nutzen von Exilby geäußert; eine Sachbearbeiterin habe notiert, die Zulassungsempfehlung beruhe ausschließlich auf einer mündlichen Vorgabe der Hausleitung. Zuvor hätten der bayerische Ministerpräsident Markus Söder und die damalige Bundesgesundheitsministerin Nina Warken das Unternehmen besucht.
An dieser Stelle sind wir zur Offenheit verpflichtet. Der Artikel steht hinter einer Bezahlschranke, und uns liegen die internen Unterlagen nicht vor. Wir konnten diese Angaben deshalb nicht unabhängig prüfen und geben sie ausschließlich als Berichterstattung des Spiegel wieder. Es handelt sich um einen schwerwiegenden Vorwurf gegenüber einer Bundesoberbehörde, und solche Vorwürfe verdienen eine sorgfältige Quellenkennzeichnung statt einer Weitererzählung als feststehende Tatsache.
Nachprüfbar ist dagegen, dass die Kleine Anfrage genau diesen Komplex amtlich adressiert, und zwar deutlich präziser, als es die öffentliche Debatte tut:
- Frage 25 will wissen, ob das Bundesinstitut das Gesundheitsministerium im Zulassungsverfahren über offene wissenschaftliche oder regulatorische Fragen informiert hat, und wenn ja, wann und mit welchem Inhalt.
- Frage 26 fragt, ob die Zulassung mit Auflagen oder Nebenbestimmungen nach Paragraf 28 Arzneimittelgesetz verbunden wurde und mit welcher Begründung.
- Frage 23 fragt nach Gesprächen und Kontakten von Referats-, Abteilungs- oder höheren Leitungsebenen mit Vertreterinnen und Vertretern der Vertanical GmbH und der FUTRUE GmbH, mit Namen, Zeitpunkt und Schwerpunkt.
- Frage 28 fragt, ob wegen der besonderen Marktstellung einzelner Hersteller besondere Transparenz- oder Compliance-Maßnahmen geprüft wurden, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Sollte an der Darstellung des Spiegel etwas dran sein, müsste es sich in den Antworten auf diese Fragen niederschlagen. Das macht die Anfrage zum eigentlichen Prüfstein, unabhängig davon, wie man die Berichterstattung bewertet.
Die Gegenposition des Herstellers
Vertanical-Gründer Clemens Fischer weist die Vorwürfe zurück. Seine Parteispenden hätten keinen Einfluss auf die Gesetzgebung gehabt, da der Vorrang von Fertigarzneimitteln bereits Jahre zuvor behördlich beschlossen worden sei. Zu den Spenden selbst haben wir bereits im Juli recherchiert und dabei getrennt, was belegt ist und was Vermutung bleibt: Fischer spendete vor der Bundestagswahl 2024 insgesamt 560.000 Euro, davon 200.000 Euro an die CSU, 200.000 Euro an die FDP, 100.000 Euro an die SPD und 60.000 Euro an die CDU. Die Spenden waren legal und sind in den Rechenschaftsberichten ordnungsgemäß ausgewiesen. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der Gesetzesänderung ist dagegen nicht belegt. Die Einzelheiten stehen in unserem Beitrag dazu, wer vom Fertigarznei-Vorrecht profitiert.
Für Exilby selbst lässt sich außerdem ein sachliches Argument anführen: Das Präparat hat ein reguläres Zulassungsverfahren durchlaufen und stützt sich auf randomisierte kontrollierte Studien. Ob das die konkrete Ausgestaltung des Vorrangs rechtfertigt, ist eine andere Frage, und sie ist es, die die Anfrage stellt.
Was eine Kleine Anfrage bewirken kann
Auch hier lohnt die nüchterne Einordnung, weil die Erwartungen oft zu hoch sind. Eine Kleine Anfrage verpflichtet die Bundesregierung zur Antwort, üblicherweise innerhalb von zwei Wochen, und die Antwort wird als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. Sie erzwingt damit Auskunft und schafft ein zitierfähiges Dokument.
Was sie nicht kann: ein Gesetz ändern, eine Zulassung überprüfen oder die Herausgabe interner Vermerke erzwingen. Die Regierung kann Auskünfte zudem unter Verweis auf laufende Verfahren, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung begrenzen. Gerade bei den Fragen 2, 23 und 25 ist damit zu rechnen. Der Erkenntnisgewinn liegt dann oft darin, was die Regierung nicht beantwortet.
Bei Redaktionsschluss lag eine Antwort der Bundesregierung noch nicht vor. Wir werden sie auswerten, sobald sie veröffentlicht ist.
Was für Betroffene jetzt zählt
Zwei der 28 Fragen betreffen die Versorgung unmittelbar. Frage 13 fragt nach Regelungen für Menschen, die bereits gut auf Cannabisextrakte eingestellt sind, also nach Bestandsschutz, und ausdrücklich danach, warum es solche gegebenenfalls nicht gibt. Frage 10 fragt, was gilt, wenn für eine Indikation kein geeignetes oder verträgliches Fertigarzneimittel zur Verfügung steht.
Das ist genau der Punkt, an dem das Sozialgericht Frankfurt im August bereits entschieden hat, als es einen Eilantrag ohne Übergangsregelung ablehnte. Auch die Fachverbände für Schmerzmedizin kritisieren die Regelungslage scharf, und die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin sammelt Unterschriften für eine Petition an den Bundestag. Die parlamentarische Anfrage ist damit nicht der einzige Weg, aber der einzige, der die Bundesregierung zur Antwort verpflichtet.
An der Rechtslage ändert das kurzfristig nichts. Für die laufende Behandlung bleibt entscheidend, was mit der behandelnden Praxis besprochen wird.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 2. September 2026 wieder und stellt keine medizinische oder rechtliche Beratung dar. Die Angaben zu internen Unterlagen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte stammen aus der Berichterstattung des Spiegel und konnten von uns nicht unabhängig geprüft werden; wir geben sie als Fremdangabe wieder. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Parteispenden und der Gesetzesänderung ist nicht belegt. Er ersetzt keine ärztliche Beratung. Über Therapien im Einzelfall entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt; laufende Behandlungen sollten nicht eigenmächtig geändert werden.
Quellen: Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 21/7743 vom 26. August 2026 (Vorabfassung, im Original ausgewertet); GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Bundestagsdrucksache 21/6130 und Ausschussdrucksache 21(14)97; Bundesgesetzblatt vom 29. Juli 2026; öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses vom 22. Juni 2026; Kostenvergleich der AOK auf Basis der Lauer-Taxe, Stand März 2025, zitiert nach Drucksache 21/7743; Arzneimittelinformationssystem AMIce des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte; Spiegel vom 27. August 2026 (hinter Bezahlschranke); APOTHEKE ADHOC; eigene Berichterstattung.






































