Die Bundesregierung hat auf die Fragen der Grünen zum Vorrang von Fertigarzneimitteln geantwortet. Zwei Dinge sind neu: Es gibt mehr zugelassene Cannabis-Fertigarzneimittel, als bisher öffentlich diskutiert wurde, und das Ministerium äußert sich erstmals dazu, wer den sechsmonatigen Therapieversuch überhaupt durchlaufen muss. Beides steht allerdings unter einem auffälligen Vorbehalt.
📑 Inhaltsverzeichnis
Sechs zugelassene Präparate, nicht vier
Auf die Frage, welche cannabishaltigen Fertigarzneimittel zum Stichtag der Gesetzesänderung zugelassen waren, nennt die Antwort sechs Namen: Epidyolex, Sativex, Exilby, Efysmo, Lyftenzo und Canemes. In der öffentlichen Debatte tauchten bislang vor allem die ersten vier auf. Efysmo und Lyftenzo werden hier erstmals in einer Regierungsantwort aufgeführt; sie stammen wie Exilby vom Münchner Hersteller Vertanical.
Zu den zugelassenen Indikationen verweist die Bundesregierung lediglich auf das öffentliche Arzneimittelinformationssystem. Welche der sechs Präparate für welche Beschwerden überhaupt in Frage kommen, beantwortet sie also nicht selbst. Das ist mehr als eine Formalie, weil genau daran hängt, ob der vorgeschriebene Therapieversuch medizinisch sinnvoll ist.
Der wichtigste Satz, und sein Konjunktiv
Für Patientinnen und Patienten, die bereits gut eingestellt sind, ist die zentrale Passage diese: „Bereits begonnene Therapien mit anderen cannabishaltigen Arzneimitteln müssen daher nicht auf einen sechsmonatigen Therapieversuch mit Fertigarzneimitteln umgestellt werden.“ Der sechsmonatige Versuch betreffe nach Einschätzung des Ministeriums nur die erstmalige Verordnung.
Das klingt nach Entwarnung, ist aber vorsichtiger formuliert, als es zunächst wirkt. Die Antwort sagt nicht, dass es so ist, sondern dass es nach Einschätzung des Bundesgesundheitsministeriums so sein dürfte. Auch die Bezugnahme auf das Wort „zunächst“ in Paragraf 31 Absatz 6 SGB V steht im Konjunktiv. Wer sich darauf gegenüber seiner Krankenkasse beruft, hat also eine ministerielle Auslegung in der Hand, keine verbindliche Rechtslage.
Dazu kommt eine Lücke: Die Frage, auf die sich der Satz bezieht, betraf Extrakte. Ob dieselbe Auslegung auch für Patientinnen und Patienten gilt, die bisher Blüten bekamen, geht aus der Antwort nicht hervor. Genau dort liegt derzeit das größte Problem, weil diese Gruppe seit Ende Juli ohnehin umgestellt werden muss.
Wo die Antwort ausweicht
Auf die Frage, ob die zugelassenen Fertigarzneimittel untereinander und gegenüber Rezepturen therapeutisch austauschbar sind, geht die Bundesregierung inhaltlich nicht ein. Auf die Frage nach der wissenschaftlichen Evidenz für den sechsmonatigen Versuch antwortet sie mit einem allgemeinen Satz: Ein Arzneimittel, das ein Zulassungsverfahren durchlaufen habe, verfüge über ein bekanntes Nebenwirkungsprofil und sei auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft.
Das beantwortet die gestellte Frage nicht. Gefragt war, ob sechs Monate mit einem Fertigarzneimittel eine spätere Entscheidung für ein Extrakt fachlich stützen, nicht, was eine Zulassung allgemein bedeutet. Auch zu den Kostenfolgen von Therapieverzögerungen bleibt die Antwort im Grundsätzlichen.
Die Fragen selbst hatten wir bereits aufbereitet, als sie gestellt wurden, nachzulesen im Beitrag zu den 28 Fragen der Grünen an die Bundesregierung.
Was das für Betroffene heißt
Wer bereits mit einem Extrakt eingestellt ist, kann sich gegenüber der Kasse auf die Auslegung des Ministeriums berufen, sollte aber wissen, dass es eine Auslegung ist. Wer von Blüten umgestellt wird, steht schlechter da: Für diesen Fall sagt die Antwort nichts. Dass Gerichte bislang keinen Bestandsschutz erkennen, zeigt der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig. Und praktisch kommt hinzu, dass die Umstellung Anträge erzeugt, deren Abrechnung ab Oktober begrenzt wird.
Offen bleibt damit genau das, was der Branchenverband Cannabiswirtschaft seit Wochen erfolglos beim Ministerium anfragt: ob der Satz zum Bestandsschutz auch für Blüten gilt. Wir bleiben an der Frage dran.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom 8. Oktober 2026 wieder und ist keine Rechts- oder Gesundheitsberatung. Die zitierten Aussagen sind Auslegungen der Bundesregierung und binden weder Krankenkassen noch Gerichte. Über Auswahl, Fortführung und Umstellung einer Therapie entscheidet ausschließlich die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt; laufende Therapien sollten nicht eigenmächtig geändert werden.
Quellen: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Bundestagsdrucksache 21/8148 vom September 2026, insbesondere die Antworten zu den Fragen 7 sowie 8 und 13 und zu Frage 9; Kleine Anfrage, Bundestagsdrucksache 21/7743; Paragraf 31 Absatz 6 SGB V; Newsletter des Branchenverbands Cannabiswirtschaft vom 29. September 2026; eigene Berichterstattung.





































