Elf Euro am Tag, sagt der Hersteller. Zehnmal so teuer wie Blüten, sagt der Deutsche Hanfverband. Beide Zahlen stimmen, sie beschreiben nur verschiedene Dinge. Und die wichtigste Zahl fehlt in beiden Rechnungen: sechs.
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Seit dem 30. Juli zahlt die gesetzliche Krankenversicherung keine getrockneten Cannabisblüten mehr, Fertigarzneimittel haben Vorrang. Nun kommt mit Exilby das erste Präparat auf den Markt, das diesen Vorrang ausfüllt, und mit ihm die Debatte über den Preis. Der Deutsche Hanfverband hat dazu Zahlen veröffentlicht, die sich nachrechnen lassen. Genau das haben wir getan.
Die Zahlen, um die gestritten wird
Der Hersteller Vertanical nennt Therapiekosten von rund elf Euro pro Tag. Der Deutsche Hanfverband hält dagegen: Ein Fläschchen mit 600 Milligramm THC koste 745,40 Euro. Bezogen auf dieselbe Wirkstoffmenge sei Exilby damit etwa doppelt so teuer wie ein Beispielpreis für bisherige Rezepturextrakte und rund zehnmal so teuer wie die frühere Erstattung von Blüten.
Rechnet man die Angabe des Verbands durch, ergeben 745,40 Euro für 600 Milligramm einen Preis von etwa 1,24 Euro je Milligramm THC. Zum Vergleich: Im Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt, über das wir vergangene Woche berichtet haben, lag der Blütenpreis bei 8,50 Euro pro Gramm. Bei einem für Medizinalblüten üblichen Gehalt von rund 20 Prozent THC entspricht das gut 4 Cent je Milligramm. Der Faktor liegt damit je nach angesetztem Vergleichspreis im zweistelligen Bereich. Die Größenordnung des Verbands ist also plausibel.
Den Fläschchenpreis selbst konnten wir nicht unabhängig prüfen. Arzneimittelpreise stehen in der Lauer-Taxe, die kostenpflichtig ist, und die frei zugänglichen Datenbanken zeigen Preise nur nach Anmeldung für Fachkreise. Die Angabe stammt vom Deutschen Hanfverband, wir geben sie als solche wieder.
Warum der Preis noch gar nicht feststeht
Hier fehlt in der Debatte der entscheidende Punkt. Bei neu zugelassenen Fertigarzneimitteln gilt in Deutschland ein zweistufiges System: In den ersten sechs Monaten nach Markteintritt darf der Hersteller den Abgabepreis frei festlegen. Erst danach wird zwischen Hersteller, Gemeinsamem Bundesausschuss und den Krankenkassen ein Erstattungsbetrag verhandelt, auf Grundlage einer Nutzenbewertung. Wie dieses Verfahren im Einzelnen abläuft, haben wir im Beitrag zur Preisbildung über AMNOG aufgeschrieben.
Der aktuelle Preis ist damit ein Startpreis, kein ausgehandelter. Die Grafik des Hanfverbands spricht davon, der Preis sei „jetzt festgelegt“. Zutreffender wäre: Er ist gesetzt, und er steht in einem halben Jahr zur Verhandlung. Wer ihn für zu hoch hält, richtet seine Kritik sinnvollerweise an die Stelle, die ihn korrigieren kann, und das ist nicht der Hersteller, sondern das Bewertungsverfahren.
Für Patientinnen und Patienten ändert das kurzfristig nichts. Für die Frage, ob die Streichung der Blüten am Ende Geld spart, ändert es alles: Ob die Rechnung des Gesetzgebers aufgeht, entscheidet sich erst mit dem Erstattungsbetrag.
Wo der Vergleich trägt und wo er hinkt
Der Milligramm-Vergleich ist ein legitimer Maßstab, wenn man wissen will, was dieselbe Wirkstoffmenge kostet. Er blendet aber aus, wofür bei einem zugelassenen Arzneimittel bezahlt wird.
- Was für den Preis spricht. Exilby hat ein Zulassungsverfahren durchlaufen und stützt sich auf eine placebokontrollierte Phase-3-Studie, deren Ergebnisse in Nature Medicine erschienen sind. Das kostet Geld, das bei einer Rezeptur nicht anfällt. Dazu kommen definierte Dosierung, Haftung des Herstellers und ein reproduzierbares Produkt.
- Was gegen ihn spricht. Der Wirkstoff ist derselbe, den es als Rezeptur deutlich günstiger gibt, und die Studienlage rechtfertigt keinen beliebigen Aufschlag. Das AMNOG-Verfahren existiert genau deshalb: Es soll den Preis an den nachgewiesenen Zusatznutzen koppeln, nicht an die Zahlungsbereitschaft.
Ein Punkt geht in der Empörung außerdem unter: Für Bestandspatienten, die bislang Blüten auf Kassenrezept erhielten, ist ein erstattungsfähiges Präparat besser als gar keine Erstattung. Im Frankfurter Fall standen einer Patientin monatliche Kosten von rund 1.020 Euro bevor, die sie selbst tragen müsste. Elf Euro Tagestherapiekosten liegen darunter, sofern die Kasse zahlt. Das macht den Preis nicht angemessen, verschiebt aber die Frage: Es geht weniger darum, ob Exilby teuer ist, als darum, ob die Streichung der günstigeren Option zu rechtfertigen war.
Der Zusammenhang, der die Debatte aufheizt
Dass die Kritik so scharf ausfällt, hat mit der Vorgeschichte zu tun. Wir haben im Juli aufgearbeitet, welche wirtschaftlichen und politischen Interessen rund um die Gesetzesänderung eine Rolle spielen, einschließlich der Parteispenden aus dem Umfeld des Herstellers, und dabei getrennt, was belegt ist und was Vermutung bleibt. Nachzulesen im Beitrag Wer vom Fertigarznei-Vorrecht profitiert.
Für die Preisfrage selbst ist dieser Zusammenhang allerdings nachrangig. Ein hoher Startpreis ist bei neu zugelassenen Arzneimitteln der Normalfall und nicht der Beleg für ein Fehlverhalten. Wer beides vermengt, macht die eigene Kritik angreifbar, und das ist bei einem Thema, bei dem es um die Versorgung von zehntausenden Menschen geht, kein guter Tausch.
Was als Nächstes zu beobachten ist
Drei Termine bestimmen, wie die Sache ausgeht. Erstens die Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, deren Unterlagen öffentlich einsehbar sind. Zweitens die anschließende Verhandlung des Erstattungsbetrags, dessen Ergebnis ebenfalls veröffentlicht wird. Und drittens die Frage, wie viele Ärztinnen und Ärzte das Präparat überhaupt verordnen, nachdem die Fachverbände für Schmerzmedizin die derzeitige Regelungslage scharf kritisieren.
Wir haben Vertanical um eine Stellungnahme zur Preisbildung gebeten. Sobald eine Antwort vorliegt, ergänzen wir sie hier.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand vom August 2026 wieder und stellt keine medizinische Beratung dar. Die Preisangabe von 745,40 Euro stammt vom Deutschen Hanfverband und wurde von uns nicht anhand der Lauer-Taxe verifiziert. Über die Eignung eines Arzneimittels im Einzelfall entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt; laufende Therapien sollten nicht eigenmächtig geändert werden.
Quellen: Veröffentlichung des Deutschen Hanfverbands vom 27. August 2026; Welt vom 27. August 2026 (hinter Bezahlschranke); eigene Berechnungen; Paragraf 130b SGB V; eigene Berichterstattung.






































