Zweieinhalb Jahre nach dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes weiß der Bund noch immer nicht genau, wie viele Anbauvereinigungen in Deutschland eine Erlaubnis haben. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will das ändern und hat dazu eine Kleine Anfrage mit 30 Einzelfragen eingebracht. Sie trägt die Bundestagsdrucksache 21/7856 und datiert auf den 7. September 2026.
📑 Inhaltsverzeichnis
Was in der Drucksache 21/7856 steht
Unterzeichnet haben unter anderem Linda Heitmann, Denise Loop, Karl Bär, Janosch Dahmen, Kirsten Kappert-Gonther und Johannes Wagner. Der Titel der Anfrage lautet „Umsetzung und Weiterentwicklung der Cannabisgesetzgebung, Anbauvereinigungen, wissenschaftliche Modellprojekte und aktuelle Perspektiven“. Die Fragen zielen auf drei Bereiche: den Stand der Genehmigungen nach § 11 KCanG, den Stillstand bei den wissenschaftlichen Modellprojekten nach § 2 Absatz 4 KCanG und die Frage, wie sich die begrenzte Verfügbarkeit legaler Bezugswege auf den Medizinalcannabismarkt auswirkt.
Bemerkenswert ist der Ausgangspunkt, den die Fragestellenden in ihrer Vorbemerkung festhalten. Auf eine frühere Anfrage auf Drucksache 21/2862 hatte die Bundesregierung Ende 2025 erklärt, ihr lägen keine eigenen Erkenntnisse darüber vor, wie viele Anbauvereinigungen bereits eine Erlaubnis erhalten haben. Auch zu den bürokratischen und rechtlichen Hürden verwies sie auf die Zuständigkeit der Länder. Wer wissen will, wie die Teillegalisierung tatsächlich läuft, muss also weiterhin Landesbehörden einzeln abfragen, so wie wir es zuletzt für Sachsen und für Niedersachsen getan haben.
Der blinde Fleck bei den Genehmigungen
Die Anfrage arbeitet sich präzise an dieser Lücke ab. Sie will wissen, welche Anforderungen in der Praxis besonders häufig zu Nachforderungen führen, wie unterschiedlich die Länder Sicherheits- und Schutzkonzepte, Abstandsregelungen, Zuverlässigkeitsprüfungen, Präventionsbeauftragte und Schulungsnachweise auslegen und in welchen Bund-Länder-Gremien darüber überhaupt gesprochen wurde. Am Ende steht die politisch interessanteste Frage: ob die Bundesregierung bundeseinheitliche Anwendungshinweise oder gesetzliche Konkretisierungen für nötig hält.
Dass die Auslegung auseinanderläuft, ist keine Vermutung. Bayern hat den gemeinschaftlichen Anbau über das Baurecht faktisch ausgebremst, bis Hanfverband und ein Verein den Klageweg beschritten haben, was wir im Fall CSC Inntal dokumentiert haben. In anderen Ländern werden Erlaubnisse im Dutzend erteilt. Genau diese Spreizung macht eine Bundesantwort so wertvoll: Sie würde erstmals in einem Dokument sichtbar, statt in sechzehn Pressestellen verstreut.
Modellprojekte: 65 Anträge, keine einzige Genehmigung
Der zweite Block ist der härtere. Mit Stand vom 21. November 2025 hatte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung keinen einzigen der auf Grundlage von § 2 Absatz 4 KCanG beantragten Modellversuche genehmigt. Zuvor war über die Drucksache 21/2290 bekannt geworden, dass insgesamt 65 Anträge vorlagen und davon neun bereits abgelehnt worden waren. Der Rest hing in der Prüfung. Die Bundesregierung verwies zudem darauf, dass der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD die sogenannte zweite Säule mit regionalen Modellvorhaben und kommerziellen Lieferketten nicht vorsieht.
Damit ist ein Instrument, das im Gesetz steht, in der Verwaltungspraxis stillgelegt. Die Anfrage fragt deshalb nicht nur nach Zahlen, sondern nach Gründen: Warum wurde abgelehnt, wie viele Antragstellende haben Widerspruch eingelegt oder geklagt, und hat sich die Rechtsauffassung der Bundesregierung zur Genehmigungsfähigkeit solcher Projekte verändert. Die Idee selbst ist älter als das KCanG, wie ein Blick auf unseren Beitrag zum Cannabis-Modellprojekt zeigt.
Warum die Anfrage beim Medizinalcannabis landet
Die Grünen verknüpfen beide Stränge ausdrücklich. Wenn legale Bezugswege für den Genusskonsum knapp bleiben, so die These, weicht die Nachfrage auf Privatrezepte aus. Die Anfrage nennt dazu den Regierungsentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes, der telemedizinische Verschreibung und Versand beschränken soll, sowie den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen im GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz, mit dem Fertigarzneimittel Vorrang vor Blüten erhalten. Gefragt wird, welchen Zusammenhang die Bundesregierung zwischen beidem sieht und ob sie es für sinnvoll hielte, den Anreiz zum Privatrezept über zusätzliche regulierte Bezugswege zu senken.
Das ist die eigentliche Pointe der Drucksache. Sie stellt die Frage, die in der Verschärfungsdebatte gern übersprungen wird: Ob ein dichter gedrehter Medizinalmarkt ohne funktionierende Alternative im Genussbereich überhaupt zum gewünschten Ergebnis führt oder nur die Wege verschiebt. Eine ähnliche Logik prüfen gerade die Niederlande mit ihrem Wietexperiment, das legale Lieferketten und Konsumentwicklung zusammen betrachtet.
Was eine Antwort ändern würde
Eine Kleine Anfrage ändert kein Gesetz. Sie erzwingt jedoch eine schriftliche Festlegung, und die ist im Cannabisrecht selten geworden. Kommt die Antwort in den üblichen zwei Wochen, läge erstmals seit Ende 2025 eine offizielle Bestandsaufnahme zu Genehmigungspraxis und Modellprojekten vor. Bleibt die Bundesregierung erneut bei der Formel, die Länder seien zuständig, wäre auch das ein Ergebnis. Es würde belegen, dass der Bund die Wirkung seines eigenen Gesetzes nicht misst. Wie unterschiedlich die Parteien zu diesen Fragen stehen, hat unser Wahlcheck zu Berlin und Mecklenburg-Vorpommern zuletzt aufgeschlüsselt.
Häufige Fragen
Was ist eine Kleine Anfrage überhaupt?
Eine Kleine Anfrage ist ein parlamentarisches Kontrollinstrument. Eine Fraktion oder eine Gruppe von Abgeordneten stellt der Bundesregierung schriftlich Fragen, die diese in der Regel innerhalb von zwei Wochen schriftlich beantworten muss. Die Antwort erscheint als eigene Bundestagsdrucksache.
Wie viele Anbauvereinigungen gibt es aktuell in Deutschland?
Eine amtliche Gesamtzahl des Bundes gibt es nicht. Die bekannten Zahlen stammen aus Abfragen bei den Landesbehörden und aus Erhebungen von Verbänden. Genau diese Lücke ist der Anlass der Anfrage.
Was sind die Modellprojekte nach § 2 Absatz 4 KCanG?
Das Konsumcannabisgesetz erlaubt wissenschaftlich begleitete Vorhaben zur kontrollierten Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken. Sie müssen bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung beantragt werden. Genehmigt wurde nach dem in der Anfrage genannten Stand bislang keines.
Muss die Bundesregierung jede Frage beantworten?
Sie muss antworten, kann aber auf fehlende eigene Erkenntnisse oder auf die Zuständigkeit der Länder verweisen. Genau das ist bei früheren Anfragen zum KCanG mehrfach geschehen. Ein solcher Verweis ist zulässig, politisch aber angreifbar.
Wann ist mit der Antwort zu rechnen?
Üblich sind zwei Wochen ab Zuleitung an die Bundesregierung. Bei umfangreichen Anfragen mit vielen Einzelfragen wird diese Frist regelmäßig verlängert. Eine Antwort im Herbst 2026 ist wahrscheinlich, ein genauer Termin steht nicht fest.
Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7856 vom 07.09.2026, Kleine Anfrage der Abgeordneten Linda Heitmann, Denise Loop, Karl Bär, Janosch Dahmen, Simone Fischer, Kirsten Kappert-Gonther, Johannes Wagner und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen; Bundestagsdrucksachen 21/2290 und 21/2862.






































