Die Absatzmärkte für Cannabis-Produkte steigen stetig. Umso wichtiger ist es für Unternehmen, frühzeitig den Markenschutz für Cannabis-Marken vorzunehmen. Dabei ist für den europäischen Markt insbesondere Folgendes zu beachten: Die Registrierung von Cannabis-Marken ist in Deutschland und der EU grundsätzlich erlaubt.
Cannabis-Marken in der EU: erlaubt, aber an Grenzen gebunden
Man sollte aber stets darauf achten, dass die zu schützende Marke nicht gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten eines EU-Mitgliedsstaates verstößt, da ein solcher Verstoß nach Unionsrecht zu einem absoluten Eintragungshindernis führen würde. Dies wird in der Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn die Marke den Eindruck erweckt, der Konsum von Cannabis als illegale Droge würde verherrlicht. In der Vergangenheit wurden diverse Markenanmeldungen aus diesem Grund abgelehnt. So auch im Fall Cannabis Store Amsterdam.

Das Europäische Gericht in Luxemburg (EuG) lehnte die Marke wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten ab. Denn die angemeldete Wort-/Bildmarke zeigte Cannabis-Blätter zusammen mit dem Schriftzug „Cannabis Store Amsterdam“, was nach Ansicht des Gerichtshofs auf den Konsum von Cannabis als psychoaktive Droge hindeutete.
Bavaria Weed und Well Weed: Wenn „Weed“ zum Problem wird
Ähnlich wurde im Fall Bavaria Weed argumentiert, einer Marke, die für medizinisches Cannabis angemeldet wurde. Die Wort-/Bildmarke zeigt die Abbildung eines Löwen, der ein Cannabis-Blatt hält, zusammen mit dem Schriftzug „Bavaria Weed“.

Auch diese Markenanmeldung wurde wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten abgelehnt. Denn nach Ansicht des Gerichts könne der Begriff „Weed“ im Zusammenhang mit Produkten therapeutischer Natur den Eindruck vermitteln, der Konsum oder die Herstellung von Cannabis als illegale Droge würde toleriert oder sogar gefördert.
Aus dem gleichen Grund wurde die Eintragung der Marke „Well Weed“ verwehrt, denn das Wort „Weed“ werde im allgemeinen Sprachgebrauch mit Cannabis als psychoaktiver Droge verbunden. Der Antragsteller verwies zwar auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach CBD und seine Derivate innerhalb der EU frei vermarktet werden dürfen und gerade nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Dies brachte die Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) jedoch nicht von ihrer Ansicht ab. Denn es gehe bei der Markenregistrierung grundsätzlich in erster Linie um die Marke selbst weniger um das Produkt.

Wenn die Marke für sich genommen den Eindruck erwecke, sie beziehe sich auf den Konsum von Cannabis als illegale Substanz, scheitert deren Eintragung regelmäßig am Verstoß gegen die öffentliche Ordnung als absolutes Eintragungshindernis. Selbst dann, wenn das Produkt, welches unter der Marke vertrieben werden soll, legal auf dem europäischen Markt gehandelt werden darf.
Trotz der wachsenden Toleranz für den Cannabiskonsum in großen Teilen der Europäischen Union ist die Rechtsprechung noch recht konservativ, wenn es um den Schutz von Cannabis-Marken geht. Begriffe wie Weed, Hanf, Pot, Marihuana, Cannabis, Gras oder Hasch, die weitläufig mit dem Konsum von Cannabis als illegale Droge in Verbindung gebracht werden, bleiben weiterhin problematisch und sollten vermieden werden. Vor der Markenanmeldung ist daher anwaltliche Beratung ratsam, gerade wegen der hohen Sensibilität im Umgang mit dem Thema Cannabis.

SKW Schwarz ist eine unabhängige deutsche Anwaltskanzlei mit Büros in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg und München. Wir beraten Unternehmen jeder Größe, vom inhabergeführten Betrieb bis zur börsennotierten Aktiengesellschaft, und Privatpersonen in allen wichtigen Bereichen des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts. Ein besonderer Schwerpunkt unserer Beratung liegt im Bereich medizinisches Cannabis und CBD. Hier unterstützen wir Unternehmen in allen Fragen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, Gesellschaftsrecht und Corporate Finance, Transaktionen, Vertriebsrecht sowie zu Regulierung und Produkthaftung.
Häufige Fragen zum Markenschutz für Cannabis-Marken
Kann man eine Cannabis-Marke in Deutschland und der EU schützen lassen?
Grundsätzlich ja: Die Registrierung von Cannabis-Marken ist in Deutschland und der EU erlaubt, und die Absatzmärkte für Cannabis-Produkte wachsen stetig – wie etwa die Rekordumsätze der legalen Cannabisindustrie in den USA zeigen. Entscheidend ist aber, dass die Marke nicht gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstößt. Mehr zum rechtlichen Rahmen in unserem Überblick Cannabis-Legalisierung in Deutschland (CanG 2026).
Warum wurde die Marke „Bavaria Weed“ abgelehnt?
Die Wort-/Bildmarke „Bavaria Weed“ zeigte einen Löwen mit einem Cannabis-Blatt. Das Europäische Gericht sah darin einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, weil der Begriff „Weed“ im Zusammenhang mit therapeutischen Produkten den Eindruck erwecken könne, der Konsum von Cannabis als Droge werde gefördert oder toleriert. Vergleichbare Marken- und Markenrechtsprobleme im Cannabusiness tauchen regelmäßig auf.
Welche Begriffe sollte man bei Cannabis-Markennamen vermeiden?
Begriffe wie Weed, Hanf, Pot, Marihuana, Cannabis, Gras oder Hasch werden weitläufig mit dem Konsum als illegale Droge in Verbindung gebracht und bleiben markenrechtlich problematisch. Sie sollten in Markennamen vermieden oder zumindest vor der Anmeldung anwaltlich geprüft werden, da sie ein absolutes Eintragungshindernis auslösen können.
Sind CBD-Marken in der EU eintragungsfähig?
Obwohl CBD und seine Derivate in der EU grundsätzlich frei vermarktet werden dürfen, prüft das EUIPO in erster Linie die Marke selbst – nicht das Produkt. Erweckt der Markenname den Eindruck, es gehe um Cannabis als illegale Substanz, kann die Eintragung dennoch scheitern. Wie vielfältig das Cannabis-Business inzwischen ist, zeigt etwa das Netzwerk für mehr Weiblichkeit im Cannabis Business.



































